TOP 9 - Gebühr zur Sondernutzung öffentlicher Straßen; hier: Verzicht auf die Gebühr für die Außenbewirtung in den Jahren 2020 und 2021 - Vorberatung - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sitzungsvorlagen-Nummer: 204/23

Sachvortrag:

Für die Nutzung von öffentlichen Flächen wird gemäß der städtischen Satzung eine jährliche Gebühr in Höhe von ca. 30.000 € erhoben.

Im Jahr 2020 wurde vom Oberbürgermeister aufgrund der Corona-Pandemie festgelegt, dass diese Gebühren nicht erhoben werden. Dies wurde dem Gemeinderat im Corona-Brief Nr. 19 und in der Sitzung des Verwaltungs- und Finanzausschusses am 06.07.2020 (§ 114/1, nichtöffentlich) bekanntgegeben.

2021 wurde diese Gebühr ebenfalls nicht erhoben. Hierzu wurde ein Beschluss im Gemeinderat am 05.07.2021 im Rahmen eines Maßnahmenpakets zur Belebung der Stadt, Gemeinderatssitzung 05.07.2021 (§ 163, öffentlich) herbeigeführt. Der Beschluss verweist nur auf den Sachvortrag bzw. die Präsentation, der konkrete Verzicht wurde vom Gemeinderat nicht beschlossen.

2022 erfolgte der Verzicht im Rahmen der Haushaltsanträge durch Beschluss des Gemeinderates am 02.02.2022 im Rahmen der Haushaltsanträge.

2023 werden die Gebühren wieder regulär erhoben.

Es bleibt festzustellen, dass der Verzicht für die Jahre 2020 und 2021 formal nicht wie in § 39 Abs. 2 der Gemeindeordnung vorgeschrieben, vom Gemeinderat beschlossen wurde. Der Fachbereich Revision hat dies im Schlussbericht 2020 und zuletzt durch Erinnerung am 21.06.2023 bemängelt, wobei ausdrücklich das formale Vorgehen Gegenstand der Kritik war. Der förmliche Beschluss über den Verzicht der Sondernutzungsgebühren für die Jahre 2020 und 2021 soll nun nachgeholt werden.

Beschlussfassung:

Der Gemeinderat beschließt den Verzicht auf die Erhebung der Sondernutzungsgebühren im Rahmen der Außengastronomie für die Jahre 2020 und 2021.
(15 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

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