§ 221/1 - Anlage: Richtlinien über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an öffentlichen Straßen (öffentlich)

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Sachvortrag:

Entwurf Richtlinien der Stadt Schwäbisch Hall über die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen an öffentlichen Straßen

Der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall hat in seiner Sitzung am ............. folgende Richtlinien beschlossen


1. Plakatieren

  1. Veranstaltungen Für Veranstaltungen werden grundsätzlich keine Erlaubnisse zum Plakatieren erteilt. Die Antragsteller sind auf Litfasssäulen, Anschlagtafeln, Zeitungen und andere Werbeträger zu verweisen. Ausnahmen sind möglich für
    1. Veranstaltungen im öffentlichen Interesse
    2. bedeutende überregionale Veranstaltungen
    3. Zirkusveranstaltungen

    Dies gilt jedoch nur, sofern die Veranstaltungen in Schwäbisch Hall stattfinden.

  2. Wahlen und Volksabstimmungen Bei Wahlen und Volksabstimmungen sind die Antragsteller grundsätzlich auf die zusätzlich aufgestellten Plakatanschlagtafeln im Stadtgebiet zu verweisen. 6 Wochen vor der Wahl/Abstimmung können für politische Parteien, Wählergruppen und BewerberInnen Ausnahmen zugelassen werden.
  3. Wegweisung für Veranstaltungen Pfeilwegweisungen für Veranstaltungen innerhalb des Stadtgebiets werden grundsätzlich genehmigt. Sie dürfen eine Größe von 50 x 30 cm nicht überschreiten und müssen spätestens am darauffolgenden Werktag beseitigt werden.


2. Transparente

Transparente über der Straße werden grundsätzlich nur genehmigt, wenn es im öffentlichen Interesse liegt oder gemeinnützigen Zwecken dient.


3. Basar- und Informationsstände

Sondernutzungserlaubnisse für Basar- und Informationsstände in der Fußgängerzone werden grundsätzlich auf den Bereich des Milchmarktes beschränkt.

Basarstände werden grundsätzlich nur genehmigt, wenn der Erlös für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.

Informationsstände werden grundsätzlich nicht genehmigt, wenn es sich um kommerzielle Werbung oder Mitgliederwerbung handelt.


4. Außenbewirtschaftung

  1. Eine Sondernutzungserlaubnis zu gastronomischen Zwecken kann erteilt werden,
    1. wenn der Fußgängerverkehr und der zulässige Lieferverkehr unbehindert stattfinden können und
    2. wenn sich die Nutzung in die Umgebung einfügt und keine unverträglichen Immissionen damit verbunden sind.
  2. Die Stadtverwaltung kann an die Erlaubnis zur Sondernutzung für die Außenbewirtschaftung die Bedingung knüpfen, dass stadtbildgestalterische Akzente zu berücksichtigen sind. Diese sind im Rahmen einer konzeptionellen Richtlinie festgelegt und fließen in Form entsprechender Auflagen in die zu erteilende Sondernutzungserlaubnis ein.
  3. Zeitliche Beschränkungen: Die Außenbewirtschaftung bleibt in der Regel auf den Zeitraum von 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr beschränkt. In sensiblen Gebieten oder bei berechtigten Beschwerden aus der Nachbarschaft kann der zeitliche Umfang der Nutzung weiter eingeschränkt werden. Auf Antrag kann t die Nutzung zeitlich befristet bis 24.00 Uhr gestattet werden, sofern keine Beschwerden zu erwarten sind. An Freilichtspieltagen ist die Außenbewirtschaftung in der Innenstadt grundsätzlich bis 24.00 Uhr erlaubt. Jede Erlaubnis ist auf eine jährliche Saison zu befristen und muss im übrigen nach dem Straßengesetz stets widerruflich sein.

5. Auslagen

Auslagen, die das historische Stadtbild beeinträchtigen, werden grundsätzlich nicht genehmigt.


In der Fußgängerzone werden Auslagen, mehr als 1,50 m entfernt von der Hauswand des Geschäftes aufgestellt, grundsätzlich nicht genehmigt.


6. Fahrzeuge als Werbeträger

Fahrzeuge als Werbeträger werden in der Fußgängerzone grundsätzlich nicht genehmigt.


7. Technische Vorschriften

Die technischen Vorschriften des Tiefbauamtes sind zu beachten.


8. Ausnahmen

Von den Regelungen der Nr. 1 bis 7 können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden.


Schwäbisch Hall, den


Hermann-Josef Pelgrim

Oberbürgermeister

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