§ 90 - 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung, sowie 3. Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderates aufgrund der Änderung der Gemeindeordnung, u.a. Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 29.07.2015 bzw. 07.03.2016 (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der Landtag von Baden-Württemberg hat im Herbst 2015 das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften beschlossen. Das Gesetz trat in wesentlichen Teilen zum 01.12.2015 in Kraft. Das Änderungsgesetz erhält eine Vielzahl von Änderungen im Bereich der Gemeindeordnung sowie diese tangierende andere Vorschriften (Landesbeamtengesetz, Kommunalwahlgesetz, Durchführungsverordnung der Gemeindeordnung, Kommunalwahlordnung etc.)

Aufgrund dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen muss die städtische Hauptsatzung sowie die Geschäftsordnung des Gemeinderates angepasst werden.

Die wesentlichen Änderungen durch das Gesetz sind in der Anlage 3 kurz zusammengefasst.

In der Hauptsatzung soll folgendes verändert werden:

Aufgrund der Gesetzesänderung muss in der Hauptsatzung der § 7 Absatz 2 Satz 2 dahingehend geändert werden, dass Anträge, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist und die nicht im Ausschuss vorberaten wurde, auf Antrag des Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats (früher nur ein Fünftel), den zuständigen Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden müssen.

 

In der Geschäftsordnung sind folgende Veränderungen notwendig bzw. angezeigt:

§ 2 Fraktionen:

In Absatz 2 werden nach den Vorsitzenden noch die Stellvertretungen eingefügt.

Zudem wird ein Absatz 3 hinzugefügt:
(3) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit. Sie dürfen insoweit ihre Auffassungen öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

 

§ 8 Recht auf Unterrichtung und Akteneinsicht

Die Unterrichtungspflicht kann nun von einer Fraktion oder einem Sechstel der Gemeinderäte (früher nur von einem Viertel) eingefordert werden.

 

§ 9 Öffentlichkeit der Sitzungen

Hier müssen in § 9 Absatz 3 Zeile 3 nach „...öffentlichen Sitzung“ die Wörter „im Wortlaut“ eingefügt werden.

 

§ 10 Öffentliche Ankündigung der Sitzungen, Veröffentlichung von Informationen, Presseberichterstattung

Hier ist in Absatz 1“ im Haller Tagblatt“ durch die Worte „auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall“ zu ersetzen.

Absatz 2 würde zu Absatz 6 und die neuen Absätze 2 bis 5 würden wie folgt lauten:

„(2) Die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen für öffentliche Sitzungen werden auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall veröffentlicht, nachdem sie den Mitgliedern des Gemeinderates zugegangen sind. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass hierdurch keine personenbezogenen Daten unbefugt offenbart werden. Sind Maßnahmen nach Satz 2 nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderung der Beratungsunterlage möglich, kann im Einzellfall von der Veröffentlichung abgesehen werden.

(3) In öffentlichen Sitzungen sind die Beratungsunterlagen im Sitzungsraum für die Zuhörerin/den Zuhörer auszulegen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die ausgelegten Beratungsunterlagen dürfen vervielfältigt werden.

(4) Die Mitglieder des Gemeinderats dürfen den Inhalt von Beratungsunterlagen für öffentliche Sitzungen, ausgenommen personenbezogene Daten, zur Wahrnehmung ihres Amtes gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit bekannt geben.

(5) Die in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats oder des Ausschusses gefassten oder bekannt gegebenen Beschlüsse sind im Wortlaut oder in Form eines zusammenfassenden Berichts innerhalb einer Woche nach der Sitzung auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen.“

 

§ 15 Tagesordnungspunkt

In Absatz 4 Zeile 1 werden die Worte „eines Viertels aller Mitglieder des Gemeinderats“ durch die Worte „einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte“ ersetzt.

 

§ 16 Sitzungsvorlagen des Bürgermeisteramtes

Hier soll durch einen Zusatz klargestellt werden, dass die Verwaltung zu Tagesordnungspunkten, die gemäß § 15 Absatz 4 auf die Tagesordnung gekommen sind keine Vorlagen fertigen muss. Selbstverständlich kann die Verwaltung auf freiwilliger Basis hierzu Vorlagen fertigen.

 

§ 18 Behandlung der Verhandlungsgegenstände

Hier muss in Absatz 2 Satz 2 die Veränderung aus § 7 Absatz 2 Satz 2 der Hauptsatzung auch in der Geschäftsordnung nachvollzogen werden.

 

§ 34 Öffentlichkeit der Sitzungen der Ausschüsse

Die Formulierung in Absatz 2 letzter Halbsatz „sind in der Regel nichtöffentlich“ soll durch die Formulierung „können in öffentlicher oder in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen; bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung muss nichtöffentlich verhandelt werden.“ ersetzt werden.

 

Offene Punkte:

Regelungsbedarf besteht noch für das Thema Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 41 a -neu-). Hier wird der Fachbereich Jugend, Schule und Soziales ein Konzept vorlegen und dem Gemeinderat vorstellen. Dieses wird dann in die Geschäftsordnung vermutlich als neuer § 34 a aufgenommen werden.

Hinsichtlich der Fraktionen bleibt abzuwarten, ob diesen zukünftig Geldmittel zur Verfügung gestellt werden sollen. Hierbei muss entschieden werden, wie sich der Betrag für die einzelnen Fraktionen zusammensetzt (z.B. Sockelbetrag plus Betrag je Mitglied; nur Sockelbeträge nach Mindestgrößen, Einheitsbetrag oder nur Beträge je Mitglied). Die Mittel müssen im Haushaltsplan veranschlagt und bewirtschaftet werden. Mit diesen Mitteln dürfen nur sächliche und personelle Aufwendungen der Fraktionen bestritten werden z.B. Einrichtung und Unterhalt einer Fraktionsgeschäftsstelle, Fortbildungen der Fraktionen etc. Die Mittel dürfen nicht zur Finanzierung von Parteien oder Wählervereinigungen und fraktionsferne Aktivitäten (außerhalb der kommualpolitischen Willensbildung) verwandt werden. Über die Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

Die Änderung der Bekanntmachungssatzung für die rechtswirksame Bekanntmachung von Informationen im Internet wird dem Gemeinderat nach Einrichtung der hierfür notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorgelegt werden. 

Anlage 1: 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall (neue Fassung mit Änderung vom VFA 04.04.16)
Anlage 2: 3. Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Stadt Schwäbisch Hall (Fassung vom VFA 04.04.16)
Anlage 3: Wesentliche Änderung Gemeindeordnung Baden-Württemberg (Fassung vom VFA 04.04.16)

 

Oberbürgermeister Pelgrim nimmt Bezug auf die Vorberatungen im VFA 29.02. bzw. 04.04.2016 nö. Er stellt fest, dass § 17 der Hauptsatzung unverändert bleibt - hiermit wird dem Wunsch der Ortschaften Rechnung getragen.
Zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen, die Vorberatungen in der Regel öffentlich zu führen, möchte die Verwaltung das im Gesetz vorgesehene Wahlrecht erhalten.
Die neu vorgesehene Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist noch offen - hierzu wird der Fachbereich Jugend, Schule und Soziales im Laufe des Jahre 2016 einen Regelungsvorschlag ausarbeiten.

Stadtrat Dr. Graf von Westerholt kündigt an, dem Verwaltungsvorschlag zu folgen.

Stadtrat Härtig bekräftigt den Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen vom 29.07.2015 bzw. 07.03.2016. Die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen verspricht sich davon offene Prozesse, eine transparente Meinungsbildung und für sie gehört die Öffnung zu einer erhöhten Beteiligungskultur.

Stadtrat Sakellariou möchte die nichtöffentliche Vorberatung beibehalten - dies fördert den interfraktionellen Austausch und es wird vermieden, dass sich die Ehrenamtlichen zu früh auf Positionen festlegen.

Stadträtin Bergmann fordert die Mitglieder des Gemeinderats auf, in der Kommunalpolitik mehr Mut zu zeigen. Hierbei darf durchaus zu Tage treten, dass Kommunalpolitikerinnen und -politiker nicht vollkommen sind und auch Fehler machen.

Stadtrat Schorpp erinnert daran, dass auf seine Initiative hin der Verwaltungs- und Finanzausschuss sowie der Ausschuss für Bildung, Soziales, Sport und Kultur teilweise öffentlich wurden. Für ihn bedeutet „in der Regel öffentlich“, dass der öffentlichen Behandlung der Tagesordnungspunkte Priorität eingeräumt wird.

Auch Stadträtin Koch fordert mehr Selbstbewusstsein der Stadträtinnen und Stadträte.

Stadträtin Härterich und ihre Fraktion werden dem Verwaltungsvorschlag folgen.

Beschluss:

1. Antrag der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen:
Zukünftig sollen vorberatende Sitzungen in der Regel öffentlich durchgeführt werden.
Nichtöffentlich soll nur Gegenstände beraten werden, die lt. Gemeindeordnung B-W der Nichtöffentlichkeit unterliegen.
(8 Ja-Stimmen, 23 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)
Der Antrag ist somit abgelehnt.

2. Beschlussantrag der Verwaltung:
1. Der Gemeinderat stimmt der 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wie vorgeschlagen (Anlage 1) zu.

2. Der Gemeinderat stimmt der 3. Änderung der Geschäftsordnung wie vorgeschlagen (Anlage 2) zu.
(27 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 4 Enthaltungen)

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