§ 92 - Neubesetzung des Gutachterausschusses nach dem BauGB wegen Ablauf der Amtszeit (öffentlich)

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Sachvortrag:

siehe BPA vom 13.05.02

Beschluss:

Gemäß §§ 1, 2 und 5 der Gutachterausschuss-Ordnung vom 11.12.1989 wird das Gremium der Stadt Schwäbisch Hall nach dem Baugesetzbuch in der vorgeschlagenen Zusammensetzung mit den genannten Funktionen für weitere vier Jahre bestellt.

(einstimmig - 29 -)

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