§ 49 - Erhöhung der Wochenmarktgebühren und der Mieten für das Marktzentrum Steinbach und die Haalhalle (öffentlich)
Sachvortrag:
Wochenmarktgebühren: siehe VFA vom 04.03.02
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Wochenmarktgebühren
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 19.07.1999 (GBL S. 292) und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes vom 26.05.1996 (GBL S. 481) hat der Gemeinderat der Stadt Schwäbisch Hall am ......... die folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Wochenmarktgebühren (Wochenmarktgebührensatzung) erlassen:
I: § 1 erhält folgende Fassung:
Erhebung von Gebühren
- Die Stadt Schwäbisch Hall erhebt für die Überlassung von Standplätzen und Marktständen auf dem Wochenmarkt für jeden Markttag Gebühren in folgender Höhe:
- Gebühren für die Überlassung von Standplätzen
(ohne stadteigene Marktstände):
- zur Aufstellung eigener Stände je angefangener lfd. m 2,00 €
- zur Aufstellung von Behältern außerhalb der Stände (z.B. Kisten, Körbe, Säcke) je Stück 0,30 €
- für die Aufstellung von Verkaufswagen und dergleichen werden die Gebühren vom Bürgermeisteramt im Einzelfall unter Berücksichtigung der Größe und des Umsatzes festgesetzt.
- Gebühren für die Überlassung von stadteigenen Marktständen (einschließlich Standplatz) je angefangener lfd. m 2,30 €
- Gebühren für die Überlassung von Standplätzen
(ohne stadteigene Marktstände):
- Anstelle der Gebühren nach Absatz 1 werden für ständige Verkaufsplätze in der Zeit vom 1. April bis 30. November jeden Jahres Gebühren in Höhe von 138,00 € je lfd. m, für die Zeit vom 1. Dezember bis 31. März 69,00 € je lfd. m erhoben. Wird der Markt vorübergehend auf einen anderen Platz verlegt, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren. Dasselbe gilt, falls der Markt in besonderen Fällen ganz ausfällt.
- Ist der Marktstand bei offiziellem Marktschluss nicht vollständig geräumt, so wird eine Nachgebühr erhoben, die 50 % der Gebühr nach Absatz (1) Ziffer 1 beträgt.
II. § 5 erhält folgende Fassung:
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am .......... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Wochenmarktgebühren vom 27.01.1994 außer Kraft.
Mieten Marktzentrum: siehe VFA vom 04.03.02
Beschluss:
- Die Satzung zur Änderung der Wochenmarktsatzung wird genehmigt.
- Die Mieten für nichtkommerzielle Veranstaltungen im Marktzentrum und der Haalhalle werden verdoppelt und die für kommerzielle Veranstaltungen um 50 % angehoben.