§ 35 - Aufstellung der Bebauungspläne „Solpark - Änderung Kreissparkasse“ und„Solpark - Änderung Jakob-Berlinger-Weg“; hier: Endgültige Entwurfs- und Auslegungsbeschlüsse (öffentlich)

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Sachvortrag:

siehe BPA vom 25.02.02

Beschluss:

Der Bebauungsplan Nr. 0313-01/04 Schwäbisch Hall - Solpark, Änderung Kreissparkasse, wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Stadtplanungsamtes M1:500 vom 04.02.2002 mit Legende, Textteil und Begründung. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Die örtlichen Bauvorschriften für das o. g. Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Stadtplanungsamtes vom 04.02.2002. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0313-01/04 Solpark, Änderung Kreissparkasse . Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Eine gleichlautend datierte Begründung ist beigefügt.


Der Bebauungsplan Nr. 0313-01/05 Schwäbisch Hall - Solpark, Änderung Jakob-Berlinger-Weg, wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Stadtplanungsamtes M 1:500 vom 04.02.2002 mit Legende, Textteil und Begründung. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Die örtlichen Bauvorschriften für das o. g. Baugebiet werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs.1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil des Stadtplanungsamtes vom 04.02.2002. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplanes Nr. 0313-01/05 Solpark, Jakob-Berlinger-Weg. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Bürgerschaft und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Eine gleichlautend datierte Begründung ist beigefügt.

(23 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen)

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