§ 9/2 - Beteiligung der Stadtwerke Schwäbisch Hall an der noch zu gründenden Rheinisch-Schwäbischen Energiehandelsgesellschaft mbH (RSE GmbH) (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 19. Juni 2009, 06:23 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 06.04.2009 bereits mehrheitlich die Empfehlung an den Gemeinderat beschlossen, dass sich die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH entsprechend den vorliegenden Gesellschafts- und den Konsortialverträgen an der noch zu gründenden Rheinisch-Schwäbischen Energiehandelsgesellschaft mbH beteiligt.
In den letzten Tagen wurden weitere Verhandlungen geführt. Dabei ergeben sich noch folgende Änderungen in den Verträgen.

Folgende Änderungen ergaben sich im Konsortialvertrag:


Es wurden umfassende Änderungen im Konsortialvertrag der RSEG vorgenommen. An dieser Stelle wird darauf verzichtet, diese einzeln zu erläutern. Es wird daher der komplette neu gefasste Konsortialvertrag vorgelegt.


Im Gesellschaftsvertrag wurde geändert und ergänzt:

  1. Unternehmengegenstand
    In § 2 Abs. 1 wurde der Gegenstand des Unternehmens präziser ausgeführt. Hiernach ist insbesondere die Belieferung der Gesellschafter und von Drittkunden, insbesondere im Gemeindegebiet von Schwäbisch Hall, mit Erdgas und Strom der vorrangige Unternehmensgegenstand.
  2. Geschäftsführung
    In § 5 Abs. 1 wird neu bestimmt, dass die Geschäftsführung aus mindestens zwei Geschäftsführern besteht. Es wird außerdem im Abs. 2 ausgeführt, dass die Gesellschafter jederzeit das Recht haben, den von ihnen entsandten Geschäftsführer abzuberufen und einen neuen Geschäftsführer zu entsenden. Der ehemalige Abs. 3 von § 5 wird gestrichen. Der ehemalige Abs. 4 erhält die Nummer 3. Hier wird ausgeführt, dass die Geschäftsführer die Pflicht haben, eine im Handelsregister geänderte Gesellschafterliste unverzüglich den Gesellschaftern zuzuleiten.
  3. Vertretung der Gesellschaft
    In § 6 werden redaktionelle Änderungen im Zuge der Veränderung des § 5 Abs. 1 vorgenommen (Anzahl der Geschäftsführer).
  4. Beschränkungen der Geschäftsführung im Innenverhältnis
    Der § 7 (2) erhält eine Ausweitung der Entscheidungsbefugnis der Gesellschafterversammlung im Sinne des Gemeindewirtschaftsrechts.
  5. In den §§ 8 und 10 ist die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung geregelt. Diese wurde nach dem geltenden Gemeindewirtschaftsrecht ausgeführt.
  6. Gewinnverwendung
    Im § 12 wurde der Abs. 2 neu aufgenommen. Dieser regelt, dass der Jahresüberschuss zuzüglich eines evtl. Gewinnvortrags und abzüglich eines evtl. Verlustvortrags den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung ausgeschüttet wird, soweit nichts Abweichendes von der Gesellschafterversammlung beschlossen wird. Der ehemalige Abs. 2 wird dadurch zu Abs. 3. Der bisherige Abs. 3 wurde ersatzlos gestrichen.
  7. Verfügung über Geschäftsanteile
    In § 14 wird der Abs. 2 neu eingefügt. Er sagt aus, dass abweichend vom vorhergehenden Absatz die Verfügung über einen Geschäftsanteil keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf, wenn der Geschäftsanteil an den anderen Gesellschafter, ein mit dem anderen Gesellschafter verbundenes Unternehmen oder an ein mit der RSEG verbundenes Unternehmen verfügt wird.
    Der bisherige Abs. 2 erhält die Nummer 3. Hier wird angefügt, dass im Falle einer Übertragung auf ein anderes mit der RSEG verbundenes Unternehmen die Rückübertragung innerhalb eines Monats auf den übertragenden Gesellschafter erfolgen muss. Andernfalls ist der andere Gesellschafter berechtigt, den Geschäftsanteil einzuziehen.
    Der bisherige Abs. 3 erhält die Nummer 4.
  8. Vorerwerbs- und Vorkaufsrecht
    Der Abs. 1 erhält folgende Ergänzung „Verbundene Unternehmen im Sinne von § 14 Abs. (2) Buchst. a) und b) sind nicht Dritte im Sinne von Satz 1.“, der ehemalige Abs. 3 wird eingefügt. Hierdurch verändert sich die nachfolgende Nummernfolge.
  9. Einziehung von Geschäftsanteil
    In § 16 wird in Abs. 2 Buchst. b) eine redaktionelle Änderung vorgenommen. Abs. 5 wird ebenfalls redaktionell geändert und erhält zudem die Ergänzung „Sofern die Gesellschaft Sicherheit in Form einer unwiderruflichen Bankbürgschaft in Höhe des noch ausstehenden Betrags der Abfindung stellt, scheidet der betroffene Gesellschafter bereits zu Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung aus der Gesellschaft aus.“. Abs. 7 erhält ebenfalls eine redaktionelle Änderung.
  10. Abfindung
    In § 17 Abs. 2 wird eine redaktionelle Änderung vorgenommen.
    Der Abs. 3 wird neu eingefügt. Er sagt aus, dass der Schuldner der Abfindung im Falle einer Einziehung die Gesellschaft ist. Im Falle der Übertragung des Geschäftsanteils auf einen Dritten wird die Abfindung von diesem geschuldet. In diesem Fall erfolgt die Übertragung des Geschäftsanteils mit der Bezahlung der Abfindung.
    Die übrigen Absätze 3 bis 5 werden in der Nummernfolge nach hinten geschoben. Sie erhalten außerdem zum Teil redaktionelle Änderungen.
  11. Bekanntmachungen der Gesellschaft
    Es wird ergänzt, dass die „gesetzlich vorgeschriebenen“ Bekanntmachungen neben dem elektronischen Bundesanzeiger auch „im Amtsblatt der Stadt Schwäbisch Hall“ bekannt gemacht werden müssen.

Die Verwaltung bittet den erneut abgestimmten Änderungen zuzustimmen. Die Verträge sind beigefügt.

Anlage 1: Konsortialvertrag neu

Anlage 2: Gesellschaftsvertrag neu (online nicht vorhanden)


Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt zu, dass die Gesellschafterversammlungen der SHB und der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH die Gründung der Rheinisch-Schwäbischen Energiehandelsgesellschaft mbH mit Sitz in Schwäbisch Hall entsprechend den vorliegenden Konsortial- und Gesellschaftsvertrag beschließen.

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