1725228/meetingminutes/2104166/paragraph

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|paragraph-attribute-id=2104166|paragraph-attribute-mm_id=1725228|paragraph-attribute-number=9|paragraph-attribute-subnumber=2|paragraph-attribute-full_number=9/2|paragraph-attribute-title=Beteiligung der Stadtwerke Schwäbisch Hall an der noch zu gründenden Rheinisch-Schwäbischen Energiehandelsgesellschaft mbH (RSE GmbH)|paragraph-attribute-statement=Der Verwaltungs- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 06.04.2009 bereits mehrheitlich die Empfehlung an den Gemeinderat beschlossen, dass sich die Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH entsprechend den vorliegenden Gesellschafts- und den Konsortialverträgen an der noch zu gründenden Rheinisch-Schwäbischen Energiehandelsgesellschaft mbH beteiligt. <br>In den letzten Tagen wurden weitere Verhandlungen geführt. Dabei ergeben sich noch folgende Änderungen in den Verträgen.
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|paragraph-attribute-id=2104166|paragraph-attribute-mm_id=1725228|paragraph-attribute-number=90|paragraph-attribute-subnumber=|paragraph-attribute-full_number=90|paragraph-attribute-meeting_collecting_main=|paragraph-attribute-title=Beteiligung der Stadtwerke Schwäbisch Hall an der noch zu gründenden Rheinisch-Schwäbischen Energiehandelsgesellschaft mbH (RSE GmbH)|paragraph-attribute-statement=s. a. [[Media:111-09_SVStW.pdf{{!}}Sitzungsvorlage des AR Stadtwerke]]<br><br>Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH hat am 11. März 2009 einer Beteiligung an der noch zu gründenden neuen Energievertriebsgesellschaft mit der Firma EGC Energie- und Gebäudetechnik Control GmbH &amp; Co. KG aus Düsseldorf zugestimmt und einen Empfehlungsbeschluss an die Gesellschafterversammlung gefasst, den ausgehandelten und vorgelegten Konsortial- und Gesellschaftsverträgen zuzustimmen.
  
Folgende Änderungen ergaben sich im '''Konsortialvertrag:'''
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<br> Nach der Vorberatung im VFA wurden weitere Verhandlungen geführt. Dabei ergaben sich noch Änderungen im Konsortial- und im Gesellschaftsvertrag. Diese wurden dem Gemeinderat für die Beratung am 11.05.09 in der neuesten Fassung erneut vorgelegt.
 
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<br>Es wurden umfassende Änderungen im Konsortialvertrag der RSEG vorgenommen. An dieser Stelle wird darauf verzichtet, diese einzeln zu erläutern. Es wird daher der komplette neu gefasste Konsortialvertrag vorgelegt.
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<br>Im '''Gesellschaftsvertrag''' wurde geändert und ergänzt:
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# <u>Unternehmengegenstand</u><br>In § 2 Abs. 1 wurde der Gegenstand des Unternehmens präziser ausgeführt. Hiernach ist insbesondere die Belieferung der Gesellschafter und von Drittkunden, insbesondere im Gemeindegebiet von Schwäbisch Hall, mit Erdgas und Strom der vorrangige Unternehmensgegenstand.<br>
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# <u>Geschäftsführung</u><br>In § 5 Abs. 1 wird neu bestimmt, dass die Geschäftsführung aus mindestens zwei Geschäftsführern besteht. Es wird außerdem im Abs. 2 ausgeführt, dass die Gesellschafter jederzeit das Recht haben, den von ihnen entsandten Geschäftsführer abzuberufen und einen neuen Geschäftsführer zu entsenden. Der ehemalige Abs. 3 von § 5 wird gestrichen. Der ehemalige Abs. 4 erhält die Nummer 3. Hier wird ausgeführt, dass die Geschäftsführer die Pflicht haben, eine im Handelsregister geänderte Gesellschafterliste unverzüglich den Gesellschaftern zuzuleiten.<br>
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# <u>Vertretung der Gesellschaft</u><br>In § 6 werden redaktionelle Änderungen im Zuge der Veränderung des § 5 Abs. 1 vorgenommen (Anzahl der Geschäftsführer).<br>
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# <u>Beschränkungen der Geschäftsführung im Innenverhältnis</u><br>Der § 7 (2) erhält eine Ausweitung der Entscheidungsbefugnis der Gesellschafterversammlung im Sinne des Gemeindewirtschaftsrechts.<br>
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# In den §§ 8 und 10 ist die <u>Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung</u> geregelt. Diese wurde nach dem geltenden Gemeindewirtschaftsrecht ausgeführt.<br>
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# <u>Gewinnverwendung</u><br>Im § 12 wurde der Abs. 2 neu aufgenommen. Dieser regelt, dass der Jahresüberschuss zuzüglich eines evtl. Gewinnvortrags und abzüglich eines evtl. Verlustvortrags den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung ausgeschüttet wird, soweit nichts Abweichendes von der Gesellschafterversammlung beschlossen wird. Der ehemalige Abs. 2 wird dadurch zu Abs. 3. Der bisherige Abs. 3 wurde ersatzlos gestrichen.<br>
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# <u>Verfügung über Geschäftsanteile</u><br>In § 14 wird der Abs. 2 neu eingefügt. Er sagt aus, dass abweichend vom vorhergehenden Absatz die Verfügung über einen Geschäftsanteil keiner Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf, wenn der Geschäftsanteil an den anderen Gesellschafter, ein mit dem anderen Gesellschafter verbundenes Unternehmen oder an ein mit der RSEG verbundenes Unternehmen verfügt wird.<br>Der bisherige Abs. 2 erhält die Nummer 3. Hier wird angefügt, dass im Falle einer Übertragung auf ein anderes mit der RSEG verbundenes Unternehmen die Rückübertragung innerhalb eines Monats auf den übertragenden Gesellschafter erfolgen muss. Andernfalls ist der andere Gesellschafter berechtigt, den Geschäftsanteil einzuziehen.<br>Der bisherige Abs. 3 erhält die Nummer 4.<br>
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# <u>Vorerwerbs- und Vorkaufsrecht</u><br>Der Abs. 1 erhält folgende Ergänzung „Verbundene Unternehmen im Sinne von § 14 Abs. (2) Buchst. a) und b) sind nicht Dritte im Sinne von Satz 1.“, der ehemalige Abs. 3 wird eingefügt. Hierdurch verändert sich die nachfolgende Nummernfolge.<br>
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# <u>Einziehung von Geschäftsanteil</u><br>In § 16 wird in Abs. 2 Buchst. b) eine redaktionelle Änderung vorgenommen. Abs. 5 wird ebenfalls redaktionell geändert und erhält zudem die Ergänzung „Sofern die Gesellschaft Sicherheit in Form einer unwiderruflichen Bankbürgschaft in Höhe des noch ausstehenden Betrags der Abfindung stellt, scheidet der betroffene Gesellschafter bereits zu Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung aus der Gesellschaft aus.“. Abs. 7 erhält ebenfalls eine redaktionelle Änderung.<br>
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# <u>Abfindung</u><br>In § 17 Abs. 2 wird eine redaktionelle Änderung vorgenommen.<br>Der Abs. 3 wird neu eingefügt. Er sagt aus, dass der Schuldner der Abfindung im Falle einer Einziehung die Gesellschaft ist. Im Falle der Übertragung des Geschäftsanteils auf einen Dritten wird die Abfindung von diesem geschuldet. In diesem Fall erfolgt die Übertragung des Geschäftsanteils mit der Bezahlung der Abfindung.<br>Die übrigen Absätze 3 bis 5 werden in der Nummernfolge nach hinten geschoben. Sie erhalten außerdem zum Teil redaktionelle Änderungen.<br>
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# <u>Bekanntmachungen der Gesellschaft</u><br>Es wird ergänzt, dass die „gesetzlich vorgeschriebenen“ Bekanntmachungen neben dem elektronischen Bundesanzeiger auch „im Amtsblatt der Stadt Schwäbisch Hall“ bekannt gemacht werden müssen.
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Die Verwaltung bittet den erneut abgestimmten Änderungen zuzustimmen. Die Verträge sind beigefügt. <br>
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Anlage 1: [[Media:111-09_Anl_KonsortialV-neu.pdf{{!}}Konsortialvertrag '''neu]]'''
 
Anlage 1: [[Media:111-09_Anl_KonsortialV-neu.pdf{{!}}Konsortialvertrag '''neu]]'''
  
Anlage 2: Gesellschaftsvertrag '''neu''' ''(online nicht vorhanden)''
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Anlage 2: Gesellschaftsvertrag '''neu''' ''(online nicht vorhanden)''|paragraph-attribute-resolution=|paragraph-attribute-resolution_contents=Der Gemeinderat stimmt zu, dass die Gesellschafterversammlung der SHB und der Stadtwerke die Gründung der Rheinisch-Schwäbischen Energiehandelsgesellschaft mbH mit Sitz in Schwäbisch Hall entsprechend dem vorliegenden Konsortial- und Gesellschaftsvertrag beschließen.<br>(einstimmig - 34 -)
  
<br>|paragraph-attribute-resolution=|paragraph-attribute-resolution_contents=Der Gemeinderat stimmt zu, dass die Gesellschafterversammlungen der SHB und der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH die Gründung der Rheinisch-Schwäbischen Energiehandelsgesellschaft mbH mit Sitz in Schwäbisch Hall entsprechend den vorliegenden Konsortial- und Gesellschaftsvertrag beschließen.<br>|paragraph-attribute-comments=|paragraph-attribute-keywords=|paragraph-attribute-access=öffentlich|paragraph-template-title=Beteiligung der Stadtwerke Schwäbisch Hall an der noch zu gründenden Rheinisch-Schwäbischen Energiehandelsgesellschaft mbH (RSE GmbH)|paragraph-template-committee=Gemeinderat|paragraph-template-start_date=11.05.2009|paragraph-template-backlink=1725228/0/meetingminutes|}}
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1 A. Stadtwerke|paragraph-attribute-keywords=Stadtwerke|paragraph-attribute-access=öffentlich|paragraph-template-title=Beteiligung der Stadtwerke Schwäbisch Hall an der noch zu gründenden Rheinisch-Schwäbischen Energiehandelsgesellschaft mbH (RSE GmbH)|paragraph-template-committee=Gemeinderat|paragraph-template-start_date=11.05.2009|paragraph-template-backlink=1725228/0/meetingminutes|}}
  
 
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Aktuelle Version vom 8. Mai 2010, 01:33 Uhr

Sachvortrag:

s. a. Sitzungsvorlage des AR Stadtwerke

Der Aufsichtsrat der Stadtwerke Schwäbisch Hall GmbH hat am 11. März 2009 einer Beteiligung an der noch zu gründenden neuen Energievertriebsgesellschaft mit der Firma EGC Energie- und Gebäudetechnik Control GmbH & Co. KG aus Düsseldorf zugestimmt und einen Empfehlungsbeschluss an die Gesellschafterversammlung gefasst, den ausgehandelten und vorgelegten Konsortial- und Gesellschaftsverträgen zuzustimmen.


Nach der Vorberatung im VFA wurden weitere Verhandlungen geführt. Dabei ergaben sich noch Änderungen im Konsortial- und im Gesellschaftsvertrag. Diese wurden dem Gemeinderat für die Beratung am 11.05.09 in der neuesten Fassung erneut vorgelegt.

Anlage 1: Konsortialvertrag neu

Anlage 2: Gesellschaftsvertrag neu (online nicht vorhanden)

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt zu, dass die Gesellschafterversammlung der SHB und der Stadtwerke die Gründung der Rheinisch-Schwäbischen Energiehandelsgesellschaft mbH mit Sitz in Schwäbisch Hall entsprechend dem vorliegenden Konsortial- und Gesellschaftsvertrag beschließen.
(einstimmig - 34 -)


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