§ 172/1 - Anlage: Ausschreibungstext (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die Stelle der/des

Oberbürgermeisterin/ Oberbürgermeisters

der Stadt Schwäbisch Hall (36.200 Einwohner) ist infolge Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers zum 1. Juni 2005 neu zu besetzen.

Die Wahl findet am Sonntag, 6. März 2005, eine evtl. notwendig werdende Neuwahl am Sonntag, 20. März 2005, statt.

Wählbarkeit, Amtszeit, Rechtsstellung und Besoldung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Grundgesetz und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesre-publik Deutschland wohnen. Die Bewerber/innen müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben und müs-sen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demo-kratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.

Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und in § 28 Abs. 2 i. V. mit § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung genannten Personen.

Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am Montag, 14. Februar 2005, 18.00 Uhr, schriftlich an Herrn Bürgermeister Bernd Stadel, Stadtverwaltung Schwäbisch Hall, Gymnasiumstraße 4, 74523 Schwäbisch Hall, im verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Oberbürgermeisterwahl“ eingereicht werden.

Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:

  1. 50 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (Formblätter werden auf Anforderung der Bewerberin/des Bewerbers unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung von der Stadt kostenfrei ausgegeben);
  2. eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung der Bewerberin/des Bewerbers ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
  3. eine eidesstattliche Versicherung der Bewerberin/des Bewerbers, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt;
  4. Unionsbürger/innen müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedsstaates besitzen und in diesem Mitgliedsstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmit-gliedsstaats über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürger/bürgerinnen verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat angeben.

Im Falle einer Neuwahl beginnt die Frist für die Einreichung neuer Bewerbungen am Montag, 7. März 2005 und endet am Mittwoch, 9. März 2005, 18.00 Uhr.

Im Übrigen gelten die Vorschriften für die erste Wahl.

Ort und Zeit der öffentlichen Vorstellung werden den Bewerberinnen und Bewerbern rechtzeitig mitgeteilt.

Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.

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