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Vorlage folgt</p>
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In seiner &ouml;ffentlichen Sitzung am 06.10.2021 (&sect; 245, &ouml;ffentlich) hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt die fr&uuml;hzeitige Beteiligung der Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange sowie der &Ouml;ffentlichkeit gem. &sect;&sect; 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchzuf&uuml;hren. Diese erfolgte im Zeitraum 17.11. bis 10.12.2021. In seiner &ouml;ffentlichen Sitzung am 18.05.2022 (SV-Nr. 141/22, &ouml;ffentlich) hat der Gemeinderat die Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen entsprechend der Abw&auml;gungstabelle Stand 11.04.2022 sowie die &ouml;ffentliche Auslegung gem. &sect;&sect; 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.</p>
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Die Auslegung erfolgte mit Bekanntmachung im Haller Tagblatt am 23.05.2022 in der Zeit vom 31.05. bis 01.07.2022. Sowohl von Seiten der Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange als auch der &Ouml;ffentlichkeit sind Stellungnahmen eingegangen. Auf die beigef&uuml;gte Abw&auml;gungstabelle Stand 28.10.2022 (Anlage 15) wird verwiesen. Darin sind die Stellungnahmen dargestellt und mit fachlichen Abw&auml;gungsvorschl&auml;gen versehen.</p>
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Gegen&uuml;ber der Beschlussfassung des Gemeinderats am 18.05.2022 wurde aufgrund von Stellungnahmen des Regierungspr&auml;sidiums und des Regionalverbands im vorliegenden Entwurf, Stand 28.10.2022, insbesondere die Festsetzung zur Erm&ouml;glichung von Einzelhandelsbetrieben in den urbanen Gebieten au&szlig;erhalb des geplanten Sondergebiets f&uuml;r Lebensmitteleinzelhandel nun als unzul&auml;ssig festgesetzt. Zudem wird f&uuml;r Tiefgaragen im Bereich der Sondergebietsfl&auml;che aufgrund der hohen Bebauungsdichte ausnahmsweise &Uuml;berschreitungen in die angrenzende private Gr&uuml;nfl&auml;che zugelassen. Die Festsetzung &uuml;ber die Zuordnung der Ausgleichsma&szlig;nahmen wird aufgrund fehlender Erforderlichkeit gestrichen. Die Festsetzung bietet eine Grundlage zur Refinanzierung von Ausgleichsma&szlig;nahmen auf der Basis von Kostenerstattungsbeitr&auml;gen. Diese kommen in Schw&auml;bisch Hall jedoch nicht zur Anwendung; die Refinanzierung erfolgt &uuml;ber die Bauplatzpreise. Weiterhin wurden im Umweltbericht einige Ausf&uuml;hrungen aufgrund von Stellungnahmen zum Aspekt Landwirtschaft erg&auml;nzt.</p>
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Die &Auml;nderungen machen eine erneute Auslegung erforderlich. &Auml;nderungen gegen&uuml;ber der Entwurfsfassung vom 11.04.2022 wurden in den aktuellen Entwurfsunterlagen gr&uuml;n markiert. Stellungnahmen im Rahmen der erneuten Auslegung k&ouml;nnen nur zu den ge&auml;nderten Teilen abgegeben werden.</p>
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Weiterhin wurden Gutachten zum Artenschutz, Kampfmittel, Arch&auml;ologie und Baugrund erg&auml;nzt. Im Rahmen der Kampfmittelbergung wurden einige kleinere Kampfmittel entfernt. Das Plangebiet wurde vollst&auml;ndig freigegeben. Im Rahmen der arch&auml;ologischen Sondierung gab es einige nicht datierbare Befunde sowie Befunde aus Stein- und Metallzeit in Form von Gruben, Pfostengruben, Keramik und Silexwerkzeugen. Im Westen wurden die Reste einer pr&auml;historischen Siedlung gefunden, die aus Pfostengruben, Gruben und Grubenkomplexen bestehen.</p>
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Es handelt sich vermutlich um Hausgrundrisse und Einhegungen sowie Gruben zur Gewinnung von Ton. Eine Freigabe liegt f&uuml;r den &ouml;stlichen Teil Plangebiets vor. Aufgrund von ausgedehnteren Funden im westlichen Planbereich werden die arch&auml;ologischen Untersuchungen, in Abh&auml;ngigkeit der Witterung, nach aktuellem Sachstand im Januar/ Februar 2023 fortgesetzt. Eine weitere erneute Auslegung ist nach aktuellem Kenntnisstand aufgrund der Weiterf&uuml;hrung der Arbeiten nicht erforderlich.</p>
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<u>1. Beschluss &uuml;ber eingegangene Stellungnahmen</u></p>
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Die Behandlung der im Rahmen der Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit und der Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen aus der f&ouml;rmlichen Beteiligung gem. &sect;&sect; 3 (2) und 4 (2) BauGB wird nach sachgerechter Abw&auml;gung aller Belange im Sinne des &sect; 1 Abs. 7 BauGB gem. Anlage 15 beschlossen.</p>
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<u>2. Erneute Auslegungsbeschl&uuml;sse</u><br />
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A) Bebauungsplan Nr. 0319-03 &bdquo;Sonnenrain, Teilbereich 3&ldquo;<br />
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Die erneute Auslegung des Bebauungsplans Nr. 0319-03 &bdquo;Sonnenrain, Teilbereich 3&ldquo; wird gem. &sect;&sect; 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des Entwurfsstandes 28.10.2022 (vgl. Anlagen 1-5) beschlossen.<br />
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Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf erneut &ouml;ffentlich auszulegen (erneute Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit gem. &sect; 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. &sect; 4a Abs. 3 BauGB und &sect; 3 PlanSiG). Die Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden parallel beteiligt (erneute Beteiligung der Beh&ouml;rden und der sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange gem. &sect; 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. &sect; 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. &sect; 4a Abs. 3 BauGB und &sect; 3 PlanSiG). Gem. &sect; 4a Abs. 3 BauGB wird die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen auf drei Wochen verk&uuml;rzt. Stellungnahmen k&ouml;nnen nur zu den ge&auml;nderten Teilen abgegeben werden.</p>
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B) &Ouml;rtliche Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet Nr. 0319-03 &bdquo;Sonnenrain, Teilbereich 3&ldquo;<br />
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Die erneute Auslegung der &Ouml;rtlichen Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet Nr. 0319-03 &bdquo;Sonnenrain, Teilbereich 3&ldquo; wird gem. &sect;&sect; 3 Bas. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des Entwurfsstandes 28.10.2022 (vgl. Anlagen 1-5) beschlossen.<br />
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Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf erneut &ouml;ffentlich auszulegen (erneute Beteili-gung der &Ouml;ffentlichkeit gem. &sect; 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. &sect; 4a Abs. 3 BauGB und &sect; 3 PlanSiG). Die Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden parallel beteiligt (erneute Beteiligung der Beh&ouml;rden und der sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange gem. &sect; 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. &sect; 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. &sect; 4a Abs. 3 BauGB und &sect; 3 PlanSiG). Gem. &sect; 4a Abs. 3 BauGB wird die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen auf drei Wochen verk&uuml;rzt. Stellungnahmen k&ouml;nnen nur zu den ge&auml;nderten Teilen abgegeben werden.</p>
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Version vom 1. Dezember 2022, 10:07 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 328/22

Sachvortrag:

In seiner öffentlichen Sitzung am 06.10.2021 (§ 245, öffentlich) hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Diese erfolgte im Zeitraum 17.11. bis 10.12.2021. In seiner öffentlichen Sitzung am 18.05.2022 (SV-Nr. 141/22, öffentlich) hat der Gemeinderat die Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen entsprechend der Abwägungstabelle Stand 11.04.2022 sowie die öffentliche Auslegung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die Auslegung erfolgte mit Bekanntmachung im Haller Tagblatt am 23.05.2022 in der Zeit vom 31.05. bis 01.07.2022. Sowohl von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange als auch der Öffentlichkeit sind Stellungnahmen eingegangen. Auf die beigefügte Abwägungstabelle Stand 28.10.2022 (Anlage 15) wird verwiesen. Darin sind die Stellungnahmen dargestellt und mit fachlichen Abwägungsvorschlägen versehen.

Gegenüber der Beschlussfassung des Gemeinderats am 18.05.2022 wurde aufgrund von Stellungnahmen des Regierungspräsidiums und des Regionalverbands im vorliegenden Entwurf, Stand 28.10.2022, insbesondere die Festsetzung zur Ermöglichung von Einzelhandelsbetrieben in den urbanen Gebieten außerhalb des geplanten Sondergebiets für Lebensmitteleinzelhandel nun als unzulässig festgesetzt. Zudem wird für Tiefgaragen im Bereich der Sondergebietsfläche aufgrund der hohen Bebauungsdichte ausnahmsweise Überschreitungen in die angrenzende private Grünfläche zugelassen. Die Festsetzung über die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen wird aufgrund fehlender Erforderlichkeit gestrichen. Die Festsetzung bietet eine Grundlage zur Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen auf der Basis von Kostenerstattungsbeiträgen. Diese kommen in Schwäbisch Hall jedoch nicht zur Anwendung; die Refinanzierung erfolgt über die Bauplatzpreise. Weiterhin wurden im Umweltbericht einige Ausführungen aufgrund von Stellungnahmen zum Aspekt Landwirtschaft ergänzt.

Die Änderungen machen eine erneute Auslegung erforderlich. Änderungen gegenüber der Entwurfsfassung vom 11.04.2022 wurden in den aktuellen Entwurfsunterlagen grün markiert. Stellungnahmen im Rahmen der erneuten Auslegung können nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden.

Weiterhin wurden Gutachten zum Artenschutz, Kampfmittel, Archäologie und Baugrund ergänzt. Im Rahmen der Kampfmittelbergung wurden einige kleinere Kampfmittel entfernt. Das Plangebiet wurde vollständig freigegeben. Im Rahmen der archäologischen Sondierung gab es einige nicht datierbare Befunde sowie Befunde aus Stein- und Metallzeit in Form von Gruben, Pfostengruben, Keramik und Silexwerkzeugen. Im Westen wurden die Reste einer prähistorischen Siedlung gefunden, die aus Pfostengruben, Gruben und Grubenkomplexen bestehen.

Es handelt sich vermutlich um Hausgrundrisse und Einhegungen sowie Gruben zur Gewinnung von Ton. Eine Freigabe liegt für den östlichen Teil Plangebiets vor. Aufgrund von ausgedehnteren Funden im westlichen Planbereich werden die archäologischen Untersuchungen, in Abhängigkeit der Witterung, nach aktuellem Sachstand im Januar/ Februar 2023 fortgesetzt. Eine weitere erneute Auslegung ist nach aktuellem Kenntnisstand aufgrund der Weiterführung der Arbeiten nicht erforderlich.

Beschlussantrag:

1. Beschluss über eingegangene Stellungnahmen

Die Behandlung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB wird nach sachgerechter Abwägung aller Belange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB gem. Anlage 15 beschlossen.

2. Erneute Auslegungsbeschlüsse
A) Bebauungsplan Nr. 0319-03 „Sonnenrain, Teilbereich 3“
Die erneute Auslegung des Bebauungsplans Nr. 0319-03 „Sonnenrain, Teilbereich 3“ wird gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des Entwurfsstandes 28.10.2022 (vgl. Anlagen 1-5) beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf erneut öffentlich auszulegen (erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB und § 3 PlanSiG). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden parallel beteiligt (erneute Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB und § 3 PlanSiG). Gem. § 4a Abs. 3 BauGB wird die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen auf drei Wochen verkürzt. Stellungnahmen können nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden.

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0319-03 „Sonnenrain, Teilbereich 3“
Die erneute Auslegung der Örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0319-03 „Sonnenrain, Teilbereich 3“ wird gem. §§ 3 Bas. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des Entwurfsstandes 28.10.2022 (vgl. Anlagen 1-5) beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf erneut öffentlich auszulegen (erneute Beteili-gung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB und § 3 PlanSiG). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden parallel beteiligt (erneute Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB und § 3 PlanSiG). Gem. § 4a Abs. 3 BauGB wird die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen auf drei Wochen verkürzt. Stellungnahmen können nur zu den geänderten Teilen abgegeben werden.

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