TOP 5 - Nutzung des „Nikolaihauses“ als Wohnraum für Obdachlosen- und Anschlussunterbringung - Vorberatung - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sitzungsvorlagen-Nummer: 298/22

Sachvortrag:

Nach § 18 Abs. 1 und 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) teilen die unteren Aufnahmebehörden (Landratsamt) den kreisangehörigen Gemeinden in die Anschlussunterbringung einzubeziehende Personen zu (Personen, die Asyl begehren, denen aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Aufenthalt gewährt wird, sowie unerlaubt eingereiste Personen).

Die Gemeinden (und Städte) sind zu deren Aufnahme und Unterbringung verpflichtet, soweit dies erforderlich ist. Ziel ist die zügige endgültige Unterbringung und Unabhängigkeit der in die Anschlussunterbringung einbezogenen Personen von öffentlichen Leistungen.

Um diese Pflichtaufgabe erfüllen zu können, ist die Anmietung von Wohnraum im Stadtgebiet erforderlich. Die Stadt arbeitet in dieser Hinsicht schon lange und vertrauensvoll mit der GWG zusammen.

Unter Darstellung von drei Handlungsalternativen hat die GWG Grundstücks- und Wohnungsbaugesellschaft mbH (GWG) der Stadt die Nutzung des Anwesens Salinenstraße 48, Nikolaihaus, angeboten:

  • Alternative A: GWG übernimmt den nutzerspezifischen Umbau für die Stadt (außer Möblierung), der bauliche Invest wird auf fünf Jahre Mindestnutzungsdauer gerechnet. Es entstehen Kosten in Höhe von 10 €/m² zzgl. Verbrauchskosten.

  • Alternative B: Wie Alternative A, allerdings wird der bauliche Invest auf zehn Jahre Min- destnutzungsdauer gerechnet. Es entstehen Kosten in Höhe von 7,50 €/m² zzgl. Verbrauchskosten.

  • Alternative C: GWG stellt der Stadt das Objekt im vorhandenen Zustand zur Verfügung. Die nutzungsspezifische bauliche Ertüchtigung erfolgt durch die Stadt als Nutzer selbst.

Die GWG würde Alternative C bevorzugen. Dies wäre jedoch wegen der erforderlichen Mittelbereitstellung und Umsetzung der baulichen Maßnahmen kaum realistisch, wenn die Fläche zeitnah zur Nutzung verfügbar sein soll. Dieser Einschätzung der GWG schließt sich die Verwaltung an.

Entgegen der Empfehlung der GWG für Alternative A spricht sich die Verwaltung allerdings aus folgenden Gründen für Alternative B aus:

  • Auf die Gesamtnutzungsdauer gerechnet entstehen der Stadt die geringsten Kosten, unter Berücksichtigung des Rückflusses aus Benutzungsgebühren gem. Satzung über die Benutzung der Obdachlosenwohnungen der Stadt Schwäbisch Hall.

  • Die weltpolitische Lage ist im Hinblick auf kriegerische Auseinandersetzungen sehr dynamisch und nicht vorhersehbar. Zu Beginn des Jahres 2022 war das Ausmaß des Konflikts zwischen der Russischen Föderation und der Ukraine nicht absehbar.

  • Gleichzeitig besteht nach wie vor ein hoher Unterbringungsbedarf für Schutzsuchende aus Afghanistan, Syrien und dem Irak.

  • Ebenso verhält es sich im Hinblick auf andere Fluchtursachen wie Hunger (Ostafrika), wirtschaftliche (Westbalkan) oder politische Aspekte (diverse Herkunftsländer).

  • Künftig werden wir voraussichtlich mit weiteren Fluchtursachen, z. B. klimatisch bedingt, konfrontiert sein.

Vor dem Hintergrund dieser Gemengelage scheint der Bedarf an einem Objekt in der Größe des Nikolaihauses über einen Zeitraum von zehn Jahren als hinreichend wahrscheinlich und auch wirtschaftlich darstellbar.

Auf die Gesamtlaufzeit berechnet ergeben sich für die o. g. Alternativen folgende Gesamtkosten, abzgl. des Rückflusses aus Benutzungsgebühren:

Alternative

Aufwand über Laufzeit

Rückfluss über Laufzeit

Gesamtkosten über Laufzeit

A (fünf Jahre)

1.348.500 €

978.000 €

370.500 €

B (zehn Jahre)

2.232.000 €

1.956.000 €

276.000 €

C (fiktiv,
20 Jahre)

3.534.000 €

3.912.000 €

542.000 €

Abhängig von der zu Grunde gelegten Fläche pro Person kann folgende Maximalbelegung erreicht werden:

Geschoss

Fläche

Maximalbelegung (Personen)

4,5 m² / Person

7 m² / Person

10 m² / Person

EG

171,72

33

19

12

1. OG

238,09

46

28

17

2. OG

239,96

47

27

16

Gesamt

649,77

126

74

47

DG

146,77

26

14

11

Gesamt

796,54

152

88

56

 

Die Fläche pro Person orientiert sich an den derzeit geltenden Vorgaben nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz. Zur Vermeidung von Konflikten im Wohnumfeld soll eine Belegung auf 4,5 m² pro Person nur im Notfall zur Anwendung kommen, wenn dies auf Grund des Zustroms unumgänglich ist. Angestrebt wird eine Wohnfläche von 10 m² pro Person.

Die im Dachgeschoss vorhandene Fläche von 146,77 m² ist hier zunächst nicht berücksichtigt, da die Investitionen zur kurzfristigen Reaktivierung dieser Kapazität wirtschaftlich sehr aufwändig sind.

Bei einem weiteren zusätzlichen Bedarf könnte zu einem späteren Zeitpunkt jedoch auch diese Fläche noch aktiviert werden. Das Dachgeschoss würde eine Unterbringung von bis zu 26 weiteren Personen ermöglichen, abhängig von der zur Verfügung gestellten Fläche. Mit der GWG ist bereits abgestimmt, dass auch diese Überlassung des Dachgeschosses auf Basis der städtischen Richtlinie grundsätzlich möglich wäre. Hierzu müsste dann noch eine gesonderte Vereinbarung mit der GWG über eine Erstattung der anteiligen Investitionskosten getroffen werden. Diese muss vom Zeithorizont im Einklang mit der Gesamtnutzung des Gebäudes als Anschlussunterbringung stehen da eine Nutzung des Dachgeschosses als Anschlussunterbringung nur möglich ist, so lange auch das restliche Gebäude von der Stadt zur Erfüllung von Unterbringungsverpflichtungen genutzt wird.

Anlagen:
Anlage 1: Kostenaufstellung
Anlage 2: Flächenberechnung mit Belegungszahlen

Beschlussfassung:

Der Nutzung des Anwesens Salinenstraße 48 über einen Zeitraum von zehn Jahren für den Zweck der Obdachlosen- und Anschlussunterbringung wird zugestimmt.
(15 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme)

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