TOP 24.6 - Bebauungspläne: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2119-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage Hirtenäcker Dörrenzimmern“, Sulzdorf; hier: Durchführungsvertrag (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sitzungsvorlagen-Nummer: 252/22

Sachvortrag:

Zur Rechtswirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2119-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage Hirtenäcker Dörrenzimmern“ ist vor Satzungsbeschluss mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abzuschließen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Gegenstand des Vertrages ist das Vorhaben über die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Flurstück 3081 in Schwäbisch Hall-Sulzdorf. Das Vorhaben ist im entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 1) dargestellt.

Auf folgende wesentliche Inhalte des Durchführungsvertrages wird hingewiesen:

  • Errichtung von Solarmodulen auf Stahl‐ bzw. Aluminiumgestellen mit einer maximalen Höhe von 3,00 m. Die Gestelle werden in den unbefestigten vorhandenen Untergrund gerammt. Fundamente sind nicht zulässig.

  • Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Herstellung der Bau- und Erschließungsmaßnahmen nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2119-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage Hirtenäcker Dörrenzimmern“ herzustellen.

  • Umsetzung von Pflanzgeboten und Pflanzbindungen durch den Vorhabenträger, wie Anlegen von extensiven Grünland unter den Modulen, Eingrünung der Module durch Pflanzung von ein- und zweireihigen Hecken, teilweise Pflanzung von Bäumen, sowie das Anlegen von Blühstreifen und -säumen.

  • Anlage einer mehrjährige Buntbrache für Offenland-Bodenbrüter (Feldlerche) und deren Unterhaltung für die Dauer der PV-Nutzung auf einem externen Flurstück (Umsetzung CEF-Maßnahme) durch den Vorhabenträger vor Baubeginn.

  • Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens und Fristenregelung über die Fertigstellung des Vorhabens. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das Vorhaben gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan in Einklang mit den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2119-03 „Freiflächenphotovoltaikanlage Hirtenäcker Dörrenzimmern“ und den Regelungen dieses Vertrags bis Ende 2024 zu verwirklichen.

  • Verpflichtung zum Rückbau sämtlicher Anlagen nach Beendigung der Stromerzeugung durch den Vorhabenträger.

  • Der Vorhabenträger verpflichtet sich, sämtliche Kosten des Vertrages und seiner Durchführung zu tragen.

Der Ortschaftsrat Sulzdorf hat in seiner Sitzung am 27.09.2022 mehrheitlich zugestimmt.

Anlagen:
Anlagen 1: Vorhaben – und Erschließungsplan vom 04.08.2022 Klärle GmbH Weikersheim
Anlagen 2: Durchführungsvertrag, Stand 22.08.2022 (nichtöffentlich)

Beschlussfassung:

Dem Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Schwäbisch Hall und dem Vorhabenträger Stadtwerke Schwäbisch Hall, An der Limpurgbrücke 1, 74523 Schwäbisch Hall zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 2119-03 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Hirtenäcker Dörrenzimmern“ (als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2119-03 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Hirtenäcker Dörrenzimmern“) wird zugestimmt.
(27 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme, 1 Enthaltung)

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