TOP 10 - Novellierung des Eigenbetriebsrechts – Festlegung der Wirtschaftsführung Stadtbetriebe Schwäbisch Hall nach Handelsgesetzbuch für die Eigenbetriebe Friedhöfe, Abwasserbeseitigung und Werkhof (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sitzungsvorlagen-Nummer: 216/22

Sachvortrag:

Die Stadtbetriebe Schwäbisch Hall bestehen aus den Eigenbetrieben Friedhöfe, Abwasserbeseitigung und Werkhof. Seit der Betriebsgründung erfolgen die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen für die Eigenbetriebe nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).

In Anlehnung an die Kommunale Doppik (NHKR), deren Anwendung für die Kernhaushalte der Gemeinden ab dem Haushaltsjahr 2020 verbindlich ist, wurden vom Land Baden-Württemberg am 17.06.2020 auch die Vorschriften für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe im Rahmen einer Novellierung des Eigenbetriebsgesetzes weiterentwickelt.

Mit der verpflichtenden Anwendung des NKHR für die Kernhaushalte entfällt für die Eigenbetriebe die Möglichkeit der Anwendung einer entsprechenden Verwaltungsführung. Aus diesem Grund ist nach § 12 Abs. 3 neue Fassung des Eigenbetriebsgesetzes in der Betriebssatzung festzulegen, ob die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches oder auf Grundlage der für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde geltenden Vorschriften für die Kommunale Doppik erfolgen. Nach der Übergangsregelung des § 19 Abs.2 des Änderungsgesetzes hat die entsprechende Ergänzung bzw. Änderung der Betriebssatzung spätestens bei der nächsten Änderung oder Neuerlass der Satzung zu erfolgen.

Als rechtliche Grundlagen gibt es deshalb künftig:

- die Gemeindeordnung,
- das Eigenbetriebsgesetz neu,
- die Eigenbetriebsverordnung (HGB) oder
- die Eigenbetriebsverordnung (Doppik).

Da bisher die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen für die Eigenbetriebe nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgt, würde eine Umstellung auf die Kommunale Doppik einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, vor allem durch die Erstellung einer Eröffnungsbilanz, die Umstellung des vorhandenen EDV-Systems für die Buchführung sowie durch die Schulung des betroffenen Personals bzw. die Neugewinnung von fachkundigem Personal.

Es wird deshalb nach interner Absprache empfohlen, dass die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen weiterhin nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) geführt wird.

Nach der Übergangsregelung im Eigenbetriebsgesetz muss die Umstellung auf die neue Eigenbetriebsverordnung-Handelsgesetzbuch (EigBVO-HGB) spätestens zum 01.01.2023 erfolgen. Somit wird der Wirtschaftsplan 2023/2024 nach der neuen Verordnung unter Verwendung neuer Muster und Ergänzung der Planung um einen Liquiditätsplan erstellt und ab dem Geschäftsjahr 2023 umgesetzt. Bis zum 31.12.2022 gelten weiterhin die Bestimmungen aus der alten Eigenbetriebsverordnung.

Beschlussfassung:

Der Wirtschaftsführung und dem Rechnungswesen der Eigenbetriebe Friedhöfe, Abwasserbeseitigung und Werkhof ab dem 01.01.2023 nach der neuen Eigenbetriebsverordnung-HGB auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs wird zugestimmt.
(30 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

Meine Werkzeuge