98186394/meetingannouncement/113316649/agendaitem

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Der Bebauungsplan regelt sowohl die maximalen Modultischh&ouml;hen von 3,50 m als auch Bauh&ouml;hen der notwendigen Betriebsgeb&auml;ude/Technikstationen und sonstigen baulichen Anlagen bezogen auf das nat&uuml;rliche Gel&auml;nde am Bauk&ouml;rper sowie die &uuml;berbaubaren Grundst&uuml;cksfl&auml;chen.<br />
 
Der Bebauungsplan regelt sowohl die maximalen Modultischh&ouml;hen von 3,50 m als auch Bauh&ouml;hen der notwendigen Betriebsgeb&auml;ude/Technikstationen und sonstigen baulichen Anlagen bezogen auf das nat&uuml;rliche Gel&auml;nde am Bauk&ouml;rper sowie die &uuml;berbaubaren Grundst&uuml;cksfl&auml;chen.<br />
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Die Anlage wird aus reihig angeordneten, aufgest&auml;nderten, nicht beweglichen Solarmodulen, sowie den erforderlichen weiteren Anlagen (Wechselrichter, Verkabelung etc.) bestehen. Ein Zaun wird den Anlagenbereich sichern. Die Module werden auf Stahl‐ bzw. Aluminiumgestellen in einem fest definierten Winkel zur Sonne angeordnet und aufgest&auml;ndert. Die Gestelle werden in den unbefestigten vorhandenen Untergrund gerammt. Hierdurch wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet auf ein Minimum begrenzt. Die Photovoltaikanlage kann nach Ende der Nutzungsdauer r&uuml;ckstandslos entfernt werden.</p>
 
Die Anlage wird aus reihig angeordneten, aufgest&auml;nderten, nicht beweglichen Solarmodulen, sowie den erforderlichen weiteren Anlagen (Wechselrichter, Verkabelung etc.) bestehen. Ein Zaun wird den Anlagenbereich sichern. Die Module werden auf Stahl‐ bzw. Aluminiumgestellen in einem fest definierten Winkel zur Sonne angeordnet und aufgest&auml;ndert. Die Gestelle werden in den unbefestigten vorhandenen Untergrund gerammt. Hierdurch wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet auf ein Minimum begrenzt. Die Photovoltaikanlage kann nach Ende der Nutzungsdauer r&uuml;ckstandslos entfernt werden.</p>
 
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Im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Relevanzuntersuchung (Anlage 9) wurde das Plangebiet auf m&ouml;gliche Habitatfunktionen f&uuml;r Arten, die unter den Schutz des &sect; 44 BNatSchG fallen, untersucht. Hierunter fallen die europ&auml;ischen Vogelarten sowie die europarechtlich streng gesch&uuml;tzten Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie.</p>
 
Im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Relevanzuntersuchung (Anlage 9) wurde das Plangebiet auf m&ouml;gliche Habitatfunktionen f&uuml;r Arten, die unter den Schutz des &sect; 44 BNatSchG fallen, untersucht. Hierunter fallen die europ&auml;ischen Vogelarten sowie die europarechtlich streng gesch&uuml;tzten Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie.</p>
 
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Als Ergebnis dieser Relevanzuntersuchung wurden europ&auml;ische Vogelarten als n&auml;her zu untersuchende Tiergruppen benannt. Es wird die Durchf&uuml;hrung von faunistischen Sonderuntersuchungen bez&uuml;glich europ&auml;ischer Vogelarten &ndash; hier insbesondere die Feldlerche &ndash; empfohlen.</p>
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Als Ergebnis dieser Relevanzuntersuchung wurden europ&auml;ische Vogelarten als n&auml;her zu untersuchende Tiergruppen benannt. Es wird die Durchf&uuml;hrung von faunistischen Sonderuntersuchungen bez&uuml;glich europ&auml;ischer Vogelarten &ndash; hier insbesondere die Feldlerche &ndash; empfohlen.<br />
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F&uuml;r die verbleibenden artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen kann der Eintritt von Verbotstatbest&auml;nden gem. &sect; 44 BNatSchG vor dem Hintergrund der prognostizierten Projektwirkungen schon jetzt mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.</p>
 
F&uuml;r die verbleibenden artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen kann der Eintritt von Verbotstatbest&auml;nden gem. &sect; 44 BNatSchG vor dem Hintergrund der prognostizierten Projektwirkungen schon jetzt mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.</p>
 
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Das Plangebiet ist im rechtsg&uuml;ltigen Fl&auml;chennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall als Au&szlig;enbereichsfl&auml;che dargestellt (Anlage 2) und soll k&uuml;nftig als Sonderbaufl&auml;che festgesetzt werden. Der Bebauungsplan ist deshalb nicht aus dem Fl&auml;chennutzungsplan entwickelt, weshalb dieser im Parallelverfahren anzupassen ist.</p>
 
Das Plangebiet ist im rechtsg&uuml;ltigen Fl&auml;chennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall als Au&szlig;enbereichsfl&auml;che dargestellt (Anlage 2) und soll k&uuml;nftig als Sonderbaufl&auml;che festgesetzt werden. Der Bebauungsplan ist deshalb nicht aus dem Fl&auml;chennutzungsplan entwickelt, weshalb dieser im Parallelverfahren anzupassen ist.</p>
 
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Das Vorhaben entspricht den Vorgaben des Kriterienkatalogs, welcher durch den Gemeinderat am 22.06.2022 (SV-Nr. 1. zu 159/22, &ouml;ffentlich) beschlossen wurde.</p>
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Das Vorhaben entspricht den Vorgaben des Kriterienkatalogs, welcher durch den Gemeinderat am 22.06.2022 ([https://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/98186094/meetingannouncement/108180622/agendaitem SV-Nr. 1 zu 159/22, &ouml;ffentlich]) beschlossen wurde.</p>
 
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Aufgrund der weiterhin bestehenden Corona-Pandemie soll die anstehende Offenlage anhand &sect; 3 des Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. M&auml;rz 2021 (BGBl. I S. 353) ge&auml;ndert worden ist, &uuml;ber das Internet erfolgen. Die &Ouml;ffentlichkeit ohne Internetanschluss kann nach Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schw&auml;bisch Hall einsehen und ihre Anregungen und Bedenken vorbringen.</p>
 
Aufgrund der weiterhin bestehenden Corona-Pandemie soll die anstehende Offenlage anhand &sect; 3 des Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. M&auml;rz 2021 (BGBl. I S. 353) ge&auml;ndert worden ist, &uuml;ber das Internet erfolgen. Die &Ouml;ffentlichkeit ohne Internetanschluss kann nach Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schw&auml;bisch Hall einsehen und ihre Anregungen und Bedenken vorbringen.</p>
 
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Der Ortschaftsrat Gelbingen tagt am 13.09.2022. &Uuml;ber das Ergebnis wird im Bau- und Planungsausschuss am 26.09.2022 berichtet.</p>
 
Der Ortschaftsrat Gelbingen tagt am 13.09.2022. &Uuml;ber das Ergebnis wird im Bau- und Planungsausschuss am 26.09.2022 berichtet.</p>
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<u>Anlagen:</u><br />
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Anlage 1:<br />
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Anlage 2:<br />
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Anlage 3:<br />
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Anlage 4:<br />
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Anlage 5:<br />
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Anlage 6:<br />
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Anlage 7:<br />
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Anlage 8:<br />
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Anlage 9:<br />
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Anlage 10:&nbsp;</p>
 
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<u>1. </u><u>Empfehlungsbeschluss an den GA</u><br />
 
<u>1. </u><u>Empfehlungsbeschluss an den GA</u><br />
 
Die Mitglieder der Stadt Schw&auml;bisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, dem Aufstellungsbeschluss f&uuml;r die &Auml;nderung des rechtsg&uuml;ltigen Fl&auml;chennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall im Parallelverfahren gem. &sect; 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. &sect; 8 Abs. 3 BauGB zuzustimmen. Ma&szlig;gebend ist der Abgrenzungsplan vom 25.08.2022 (vgl. Anlage 10).</p>
 
Die Mitglieder der Stadt Schw&auml;bisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, dem Aufstellungsbeschluss f&uuml;r die &Auml;nderung des rechtsg&uuml;ltigen Fl&auml;chennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall im Parallelverfahren gem. &sect; 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. &sect; 8 Abs. 3 BauGB zuzustimmen. Ma&szlig;gebend ist der Abgrenzungsplan vom 25.08.2022 (vgl. Anlage 10).</p>
 
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<u>2. </u><u>Aufstellungsbeschl&uuml;sse</u> <u>und Beschl&uuml;sse</u> <u>&uuml;ber die fr&uuml;hzeitige Beteiligung</u><br />
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<u>2. </u><u>Aufstellungsbeschl&uuml;sse</u> <u>und Beschl&uuml;sse</u> <u>&uuml;ber die fr&uuml;hzeitige Beteiligung</u></p>
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A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1615-01&bdquo;Freifl&auml;chen-PV Kessel&auml;cker&ldquo;<br />
 
A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1615-01&bdquo;Freifl&auml;chen-PV Kessel&auml;cker&ldquo;<br />
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1615-01&bdquo;Freifl&auml;chen-PV Kessel&auml;cker&ldquo; wird gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 3 in Verbindung mit &sect; 2 Abs. 1 BauGB und &sect; 12 Abs. 2 BauGB aufgestellt. Ma&szlig;gebend ist der Abgrenzungsplan im Ma&szlig;stab 1:1500 vom 26.08.2022 (vgl. Anlage 3).</p>
 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1615-01&bdquo;Freifl&auml;chen-PV Kessel&auml;cker&ldquo; wird gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 3 in Verbindung mit &sect; 2 Abs. 1 BauGB und &sect; 12 Abs. 2 BauGB aufgestellt. Ma&szlig;gebend ist der Abgrenzungsplan im Ma&szlig;stab 1:1500 vom 26.08.2022 (vgl. Anlage 3).</p>

Version vom 15. September 2022, 15:33 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 250/22

Sachvortrag:

Der Gemeinderat hat dem Antrag der Stadtwerke Schwäbisch Hall auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens stattgegeben.

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1615-01„Freiflächenphotovoltaikanlage Kesseläcker“ in Erlach, Gelbingen, sowie die Aufstellung der örtlichen Bauvorschriften ist ein beabsichtigtes Bauvorhaben zur Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf dem Flurstück 935 in Gelbingen. Der Bebauungsplan schafft die notwendige Rechtsgrundlage für die Bebauung.

Das Plangebiet liegt etwa 150 – 300 m südwestlich von Erlach im Gewann „Kessel- äcker“. Es umfasst das Flurstück 935 mit einer Planfläche von ca. 5,8 ha, wovon 5,0 ha für die Nutzung durch Photovoltaikmodule vorgesehen sind. Dieses wird bisher intensiv landwirtschaftlich genutzt und ist von weiteren Ackerflächen im Norden umgeben. Im Süden schließen Wiesen- und Waldflächen an. Das gesamte Areal wird von Wirtschaftswegen eingefasst.

Der Bebauungsplan regelt sowohl die maximalen Modultischhöhen von 3,50 m als auch Bauhöhen der notwendigen Betriebsgebäude/Technikstationen und sonstigen baulichen Anlagen bezogen auf das natürliche Gelände am Baukörper sowie die überbaubaren Grundstücksflächen.
Die Anlage wird aus reihig angeordneten, aufgeständerten, nicht beweglichen Solarmodulen, sowie den erforderlichen weiteren Anlagen (Wechselrichter, Verkabelung etc.) bestehen. Ein Zaun wird den Anlagenbereich sichern. Die Module werden auf Stahl‐ bzw. Aluminiumgestellen in einem fest definierten Winkel zur Sonne angeordnet und aufgeständert. Die Gestelle werden in den unbefestigten vorhandenen Untergrund gerammt. Hierdurch wird der Versiegelungsgrad im Plangebiet auf ein Minimum begrenzt. Die Photovoltaikanlage kann nach Ende der Nutzungsdauer rückstandslos entfernt werden.

Gemäß § 2a BauGB wird ein Umweltbericht als Teil der Planbegründung erstellt (Anlage 7). Die Erfassung, Bewertung und erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt erfolgt getrennt nach den Schutzgütern des § 1 Abs. 6 Nr. 7 a bis d BauGB. Durch Pflanzgebote wird die Nutzung unter den PV-Modulen und auf den sonstigen vorgesehenen Grünflächen geregelt. Es sind keine Schutzgebiete des Europäischen Netzes »NATURA 2000« betroffen.

Im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Relevanzuntersuchung (Anlage 9) wurde das Plangebiet auf mögliche Habitatfunktionen für Arten, die unter den Schutz des § 44 BNatSchG fallen, untersucht. Hierunter fallen die europäischen Vogelarten sowie die europarechtlich streng geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie.

Als Ergebnis dieser Relevanzuntersuchung wurden europäische Vogelarten als näher zu untersuchende Tiergruppen benannt. Es wird die Durchführung von faunistischen Sonderuntersuchungen bezüglich europäischer Vogelarten – hier insbesondere die Feldlerche – empfohlen.
Für die verbleibenden artenschutzrechtlich relevanten Artengruppen kann der Eintritt von Verbotstatbeständen gem. § 44 BNatSchG vor dem Hintergrund der prognostizierten Projektwirkungen schon jetzt mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

Der Geltungsbereich ist über bestehende landwirtschaftliche Wege verkehrlich erschlossen. Die Versorgung und technische Erschließung kann ebenfalls über die bestehenden Wege mit nur unerheblichen Eingriffen in Natur und Landschaft erfolgen.

Das Plangebiet ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall als Außenbereichsfläche dargestellt (Anlage 2) und soll künftig als Sonderbaufläche festgesetzt werden. Der Bebauungsplan ist deshalb nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, weshalb dieser im Parallelverfahren anzupassen ist.

Das Vorhaben entspricht den Vorgaben des Kriterienkatalogs, welcher durch den Gemeinderat am 22.06.2022 (SV-Nr. 1 zu 159/22, öffentlich) beschlossen wurde.

Aufgrund der weiterhin bestehenden Corona-Pandemie soll die anstehende Offenlage anhand § 3 des Planungssicherstellungsgesetz vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, über das Internet erfolgen. Die Öffentlichkeit ohne Internetanschluss kann nach Terminvereinbarung die Unterlagen bei der Stadt Schwäbisch Hall einsehen und ihre Anregungen und Bedenken vorbringen.

Der Ortschaftsrat Gelbingen tagt am 13.09.2022. Über das Ergebnis wird im Bau- und Planungsausschuss am 26.09.2022 berichtet.

Anlagen:
Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
Anlage 4:
Anlage 5:
Anlage 6:
Anlage 7:
Anlage 8:
Anlage 9:
Anlage 10: 

Beschlussantrag:

1. Empfehlungsbeschluss an den GA
Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, dem Aufstellungsbeschluss für die Änderung des rechtsgültigen Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall im Parallelverfahren gem. § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 BauGB zuzustimmen. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 25.08.2022 (vgl. Anlage 10).

2. Aufstellungsbeschlüsse und Beschlüsse über die frühzeitige Beteiligung
A) Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1615-01„Freiflächen-PV Kesseläcker“
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1615-01„Freiflächen-PV Kesseläcker“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB und § 12 Abs. 2 BauGB aufgestellt. Maßgebend ist der Abgrenzungsplan im Maßstab 1:1500 vom 26.08.2022 (vgl. Anlage 3).

Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG) beauftragt. Grundlagen hierfür sind die Anlagen 3-9. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen beträgt mind. 14 Tage.

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 1615-01„Freiflächen-PV Kesseläcker“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 1615-01„Freiflächen-PV Kesseläcker“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 i.V.m § 74 Abs. 1 LBO parallel zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufgestellt. Der maßgebliche Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplans Nr. 1615-01„Freiflächen-PV Kesseläcker“ (vgl. Anlage 3).

Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG) beauftragt. Grundlagen hierfür sind die Anlagen 3-8. Der Zeitraum zur Abgabe von Stellungnahmen beträgt mind. 14 Tage.

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