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Die Stadtbetriebe Schw&auml;bisch Hall bestehen aus den Eigenbetrieben Friedh&ouml;fe, Abwasserbeseitigung und Werkhof. Seit der Betriebsgr&uuml;ndung erfolgen die Wirtschaftsf&uuml;hrung und das Rechnungswesen f&uuml;r die Eigenbetriebe nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).</p>
 
Die Stadtbetriebe Schw&auml;bisch Hall bestehen aus den Eigenbetrieben Friedh&ouml;fe, Abwasserbeseitigung und Werkhof. Seit der Betriebsgr&uuml;ndung erfolgen die Wirtschaftsf&uuml;hrung und das Rechnungswesen f&uuml;r die Eigenbetriebe nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).</p>
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In Anlehnung an die Kommunale Doppik (NHKR), deren Anwendung f&uuml;r die Kernhaushalte der Gemeinden ab dem Haushaltsjahr 2020 verbindlich ist, wurden vom Land Baden-W&uuml;rttemberg am 17.06.2020 auch die Vorschriften f&uuml;r die Wirtschaftsf&uuml;hrung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe im Rahmen einer Novellierung des Eigenbetriebsgesetzes weiterentwickelt.</p>
 
In Anlehnung an die Kommunale Doppik (NHKR), deren Anwendung f&uuml;r die Kernhaushalte der Gemeinden ab dem Haushaltsjahr 2020 verbindlich ist, wurden vom Land Baden-W&uuml;rttemberg am 17.06.2020 auch die Vorschriften f&uuml;r die Wirtschaftsf&uuml;hrung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe im Rahmen einer Novellierung des Eigenbetriebsgesetzes weiterentwickelt.</p>
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Mit der verpflichtenden Anwendung des NKHR f&uuml;r die Kernhaushalte entf&auml;llt f&uuml;r die Eigenbetriebe die M&ouml;glichkeit der Anwendung einer entsprechenden Verwaltungsf&uuml;hrung. Aus diesem Grund ist nach &sect; 12 Abs. 3 neue Fassung des Eigenbetriebsgesetzes in der Betriebssatzung festzulegen, ob die Wirtschaftsf&uuml;hrung und das Rechnungswesen auf Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches oder auf Grundlage der f&uuml;r die Haushaltswirtschaft der Gemeinde geltenden Vorschriften f&uuml;r die Kommunale Doppik erfolgen. Nach der &Uuml;bergangsregelung des &sect; 19 Abs.2 des &Auml;nderungsgesetzes hat die entsprechende Erg&auml;nzung bzw. &Auml;nderung der Betriebssatzung sp&auml;testens bei der n&auml;chsten &Auml;nderung oder Neuerlass der Satzung zu erfolgen.</p>
 
Mit der verpflichtenden Anwendung des NKHR f&uuml;r die Kernhaushalte entf&auml;llt f&uuml;r die Eigenbetriebe die M&ouml;glichkeit der Anwendung einer entsprechenden Verwaltungsf&uuml;hrung. Aus diesem Grund ist nach &sect; 12 Abs. 3 neue Fassung des Eigenbetriebsgesetzes in der Betriebssatzung festzulegen, ob die Wirtschaftsf&uuml;hrung und das Rechnungswesen auf Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches oder auf Grundlage der f&uuml;r die Haushaltswirtschaft der Gemeinde geltenden Vorschriften f&uuml;r die Kommunale Doppik erfolgen. Nach der &Uuml;bergangsregelung des &sect; 19 Abs.2 des &Auml;nderungsgesetzes hat die entsprechende Erg&auml;nzung bzw. &Auml;nderung der Betriebssatzung sp&auml;testens bei der n&auml;chsten &Auml;nderung oder Neuerlass der Satzung zu erfolgen.</p>
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Als rechtliche Grundlagen gibt es deshalb k&uuml;nftig:</p>
 
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- das Eigenbetriebsgesetz neu,<br />
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- die Eigenbetriebsverordnung (HGB) oder<br />
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- die Eigenbetriebsverordnung (Doppik).</p>
 
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Da bisher die Wirtschaftsf&uuml;hrung und das Rechnungswesen f&uuml;r die Eigenbetriebe nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgt, w&uuml;rde eine Umstellung auf die Kommunale Doppik einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, vor allem durch die Erstellung einer Er&ouml;ffnungsbilanz, die Umstellung des vorhandenen EDV-Systems f&uuml;r die Buchf&uuml;hrung sowie durch die Schulung des betroffenen Personals bzw. die Neugewinnung von fachkundigem Personal.</p>
 
Da bisher die Wirtschaftsf&uuml;hrung und das Rechnungswesen f&uuml;r die Eigenbetriebe nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgt, w&uuml;rde eine Umstellung auf die Kommunale Doppik einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, vor allem durch die Erstellung einer Er&ouml;ffnungsbilanz, die Umstellung des vorhandenen EDV-Systems f&uuml;r die Buchf&uuml;hrung sowie durch die Schulung des betroffenen Personals bzw. die Neugewinnung von fachkundigem Personal.</p>
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Es wird deshalb nach interner Absprache empfohlen, dass die Wirtschaftsf&uuml;hrung und das Rechnungswesen weiterhin nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) gef&uuml;hrt wird.</p>
 
Es wird deshalb nach interner Absprache empfohlen, dass die Wirtschaftsf&uuml;hrung und das Rechnungswesen weiterhin nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) gef&uuml;hrt wird.</p>
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Nach der &Uuml;bergangsregelung im Eigenbetriebsgesetz muss die Umstellung auf die neue Eigenbetriebsverordnung-Handelsgesetzbuch (EigBVO-HGB) sp&auml;testens zum 01.01.2023 erfolgen. Somit wird der Wirtschaftsplan 2023/2024 nach der neuen Verordnung unter Verwendung neuer Muster und Erg&auml;nzung der Planung um einen Liquidit&auml;tsplan erstellt und ab dem Gesch&auml;ftsjahr 2023 umgesetzt. Bis zum 31.12.2022 gelten weiterhin die Bestimmungen aus der alten Eigenbetriebsverordnung.</p>
 
Nach der &Uuml;bergangsregelung im Eigenbetriebsgesetz muss die Umstellung auf die neue Eigenbetriebsverordnung-Handelsgesetzbuch (EigBVO-HGB) sp&auml;testens zum 01.01.2023 erfolgen. Somit wird der Wirtschaftsplan 2023/2024 nach der neuen Verordnung unter Verwendung neuer Muster und Erg&auml;nzung der Planung um einen Liquidit&auml;tsplan erstellt und ab dem Gesch&auml;ftsjahr 2023 umgesetzt. Bis zum 31.12.2022 gelten weiterhin die Bestimmungen aus der alten Eigenbetriebsverordnung.</p>
 
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Der Wirtschaftsf&uuml;hrung und dem Rechnungswesen der Eigenbetriebe Friedh&ouml;fe, Abwasserbeseitigung und Werkhof ab dem 01.01.2023 nach der neuen Eigenbetriebsverordnung-HGB auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs wird zugestimmt.</p>
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Der Wirtschaftsf&uuml;hrung und dem Rechnungswesen der Eigenbetriebe Friedh&ouml;fe, Abwasserbeseitigung und Werkhof ab dem 01.01.2023 nach der neuen Eigenbetriebsverordnung-HGB auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs wird zugestimmt.<br />
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Aktuelle Version vom 23. September 2022, 11:59 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 216/22

Sachvortrag:

Die Stadtbetriebe Schwäbisch Hall bestehen aus den Eigenbetrieben Friedhöfe, Abwasserbeseitigung und Werkhof. Seit der Betriebsgründung erfolgen die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen für die Eigenbetriebe nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).

In Anlehnung an die Kommunale Doppik (NHKR), deren Anwendung für die Kernhaushalte der Gemeinden ab dem Haushaltsjahr 2020 verbindlich ist, wurden vom Land Baden-Württemberg am 17.06.2020 auch die Vorschriften für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe im Rahmen einer Novellierung des Eigenbetriebsgesetzes weiterentwickelt.

Mit der verpflichtenden Anwendung des NKHR für die Kernhaushalte entfällt für die Eigenbetriebe die Möglichkeit der Anwendung einer entsprechenden Verwaltungsführung. Aus diesem Grund ist nach § 12 Abs. 3 neue Fassung des Eigenbetriebsgesetzes in der Betriebssatzung festzulegen, ob die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen auf Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuches oder auf Grundlage der für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde geltenden Vorschriften für die Kommunale Doppik erfolgen. Nach der Übergangsregelung des § 19 Abs.2 des Änderungsgesetzes hat die entsprechende Ergänzung bzw. Änderung der Betriebssatzung spätestens bei der nächsten Änderung oder Neuerlass der Satzung zu erfolgen.

Als rechtliche Grundlagen gibt es deshalb künftig:

- die Gemeindeordnung,
- das Eigenbetriebsgesetz neu,
- die Eigenbetriebsverordnung (HGB) oder
- die Eigenbetriebsverordnung (Doppik).

Da bisher die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen für die Eigenbetriebe nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgt, würde eine Umstellung auf die Kommunale Doppik einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, vor allem durch die Erstellung einer Eröffnungsbilanz, die Umstellung des vorhandenen EDV-Systems für die Buchführung sowie durch die Schulung des betroffenen Personals bzw. die Neugewinnung von fachkundigem Personal.

Es wird deshalb nach interner Absprache empfohlen, dass die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen weiterhin nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) geführt wird.

Nach der Übergangsregelung im Eigenbetriebsgesetz muss die Umstellung auf die neue Eigenbetriebsverordnung-Handelsgesetzbuch (EigBVO-HGB) spätestens zum 01.01.2023 erfolgen. Somit wird der Wirtschaftsplan 2023/2024 nach der neuen Verordnung unter Verwendung neuer Muster und Ergänzung der Planung um einen Liquiditätsplan erstellt und ab dem Geschäftsjahr 2023 umgesetzt. Bis zum 31.12.2022 gelten weiterhin die Bestimmungen aus der alten Eigenbetriebsverordnung.

Beschlussfassung:

Der Wirtschaftsführung und dem Rechnungswesen der Eigenbetriebe Friedhöfe, Abwasserbeseitigung und Werkhof ab dem 01.01.2023 nach der neuen Eigenbetriebsverordnung-HGB auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs wird zugestimmt.
(einstimmig - 13)

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