TOP 8.2 - Bebauungspläne: Bebauungsplan Nr. 0162-01/07 "Tullauer Höhe - Änderung Brenz- und Mörikestraße"; hier: Satzungsbeschluss (Tischvorlage) (öffentlich)

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Sitzungsvorlagen-Nummer: 1zu154/22

Sachvortrag:

Wie im Rahmen der Aufstellungsbeschlüsse dargestellt, werden in dem Quartier an der Brenz- und Mörikestraße die prägenden Vorgartenzonen zunehmend von Parkierungsanlagen und Zufahrten, aufgrund einer verstärkten Grundstücksteilung und -ausnutzung in Anspruch genommen. Ziel der Planung ist daher die Sicherung des Quartierscharakters, u. a. durch den weitgehenden Erhalt der Vorgartenzonen.

In seiner Sitzung am 02.02.2022 (SV-Nr. 15/22, öffentlich) hat der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt die öffentliche Auslegung und Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Diese erfolgte im Zeitraum 17.02. bis 21.03.2022. Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. Von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind keine Stellungnahmen eingegangen, die zu Änderungen der Planfestsetzungen führen. Auf die beigefügte Abwägungstabelle Stand 22.03.2022 (vgl. Anlage 7) wird verwiesen.

Die als Anlagen beigefügten Unterlagen zu den Satzungsbeschlüssen entsprechen der Entwurfsfassung vom 13.12.2021.

Weiteres Vorgehen
Folgt der Gemeinderat dem Beschlussantrag der Verwaltung und beschließt den Bebauungsplan sowie die örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung, so treten diese nach Ausfertigung und mit Bekanntmachung in Kraft.

Anlagen:
Anlage 1: Geltungsbereich Bebauungsplan Nr. 0162-01/07, Stand 14.01.2019
Anlage 2: Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften, Stand 13.12.2021
Anlage 3: Begründung, Stand 13.12.2021
Anlage 4: zeichnerische Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 0162-01/01 „Tullauer Höhe“ Stand 25.06.1936
Anlage 5: textliche Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 0162-01/01 „Tullauer Höhe“ Stand 25.02.1937
Anlage 6: Abschrift der textlichen Festsetzungen Nr. 0162-01/01 „Tullauer Höhe“ Stand 10.07.1936
Anlage 7: Abwägungstabelle zu eingegangenen Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung, Stand 22.03.2022

Beschlussfassung:

1. Beschluss über eingegangene Stellungnahmen

Die Behandlung der im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen aus der förmlichen Beteiligung gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB wird nach sachgerechter Abwägung aller Belange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB gem. Anlage 7 beschlossen.

2. Satzungsbeschlüsse

A) Bebauungsplan Nr. 0162-01/07 „Tullauer Höhe – Änderung Brenz- und Mörikestraße“

Der Bebauungsplan Nr. 0162-01/07 „Tullauer Höhe – Änderung Brenz- und Mörikestraße“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteile der Satzung sind die textliche Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 0162-01/07 „Tullauer Höhe – Änderung Brenz- und Mörikestraße“ in der Fassung vom 13.12.2021 und soweit nicht durch diese abgeändert, aus den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 0162-01/01 „Tullauer Höhe“ vom 25.06.1936, den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 0162-01/01 „Tullauer Höhe“ vom 25.02.1937, sowie der Abschrift der textlichen Festsetzungen Nr. 0162-01/01 „Tullauer Höhe“ vom 10.07.1936.

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0162-01/07 „Tullauer Höhe – Änderung Brenz- und Mörikestraße“

Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0162-01/07 „Tullauer Höhe – Änderung Brenz- und Mörikestraße“ wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteile der Satzung sind die textliche Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften Nr. 0162-01/07 „Tullauer Höhe – Änderung Brenz- und Mörikestraße“ in der Fassung vom 13.12.2021 und soweit nicht durch diese abgeändert, aus den zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 0162-01/01 „Tullauer Höhe“ vom 25.06.1936, den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 0162-01/01 „Tullauer Höhe“ vom 25.02.1937, sowie der Abschrift der textlichen Festsetzungen Nr. 0162-01/01 „Tullauer Höhe“ vom 10.07.1936.

(einstimmig - 22; Stadtrat Härtig wegen Befangenheit abgetreten)

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