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Vorlage folgt</p>
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Das Baugebiet Sonnenrain in Hessental (Anlage 1), welches der Bebauungsplan Nr. 0319-01/01 &bdquo;Sonnenrain, Teilbereich 2 - 1. &Auml;nderung&ldquo; umfasst, wurde zwischenzeitlich zum Gro&szlig;teil vermarktet und bereits aufgesiedelt. Der Entwicklung des Baugebietes liegt der st&auml;dtebauliche Entwurf des B&uuml;ros Thomas Sch&uuml;ler Architekten Stadtplaner zugrunde, welcher auch die Erweiterung im Westen hin zum Kreisverkehr B&uuml;hlertalstra&szlig;e/ Am Kreuzstein vorsieht.</p>
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Am 06.10.2021 (&sect; 245, &ouml;ffentlich) hat der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 0319-03 &bdquo;Sonnenrain, Teilbereich 3&ldquo; beschlossen. Ziel der Planung ist neben der Bereitstellung weiterer Fl&auml;chen f&uuml;r den Geschosswohnungsbau die Schaffung der Voraussetzungen zur Verbesserung der Nahversorgung in Hessental und der umliegenden Siedlungsr&auml;ume. Der Bedarf und das Potenzial f&uuml;r eine Einzelhandelsnutzung im Sonnenrain wurde auch im Gutachten f&uuml;r ein Einzelhandelskonzept f&uuml;r die Stadt Schw&auml;bisch Hall best&auml;tigt (Bau- und Planungsausschuss 13.07.2020, &sect; 93, &ouml;ffentlich). Die daf&uuml;r vorgesehene Fl&auml;che bildet eine st&auml;dtebauliche Raumkante am Kreisverkehr, sodass ein ad&auml;quater Auftakt des Baugebietes Sonnenrain entstehen kann. Ziel ist hier die Ausbildung einer Quartiersmitte, welche an die Freiraumachse des Teilbereichs 2 ankn&uuml;pft und diese bis zum Kreisverkehr fortf&uuml;hrt. Der geplante Lebensmittelmarkt, einschlie&szlig;lich erforderlicher Parkierung, soll vollst&auml;ndig &uuml;berdeckelt und in die dar&uuml;ber liegende Wohnbebauung integriert werden.</p>
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In seiner Sitzung am 06.10.2021 hat der Gemeinderat die Verwaltung auch beauftragt, die fr&uuml;hzeitige Beteiligung der Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange sowie der &Ouml;ffentlichkeit gem. &sect;&sect; 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchzuf&uuml;hren. Diese erfolgte im Zeitraum 17.11. bis 10.12.2021. Sowohl von Seiten der Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange als auch der &Ouml;ffentlichkeit sind Stellungnahmen eingegangen. Auf die beigef&uuml;gte Abw&auml;gungstabelle Stand 11.04.2022 (Anlage 12) wird verwiesen. Darin sind die Stellungnahmen dargestellt und mit fachlichen Abw&auml;gungsvorschl&auml;gen versehen.</p>
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Gegen&uuml;ber den Aufstellungsbeschl&uuml;ssen wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans an die zuk&uuml;nftigen Grundst&uuml;cksgrenzen angepasst und dadurch etwas verkleinert. Der Entwurf des Bebauungsplans zielt ma&szlig;geblich darauf ab, den am 30.03.2022 (SV-Nr. 71/22, &ouml;ffentlich) beschlossenen st&auml;dtebaulichen Entwurf in planungs- und bauordnungsrechtliche Festsetzungen zu &uuml;bersetzen. Er beinhaltet unter anderem folgende Festsetzungen:</p>
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&nbsp;&nbsp;&nbsp; &bull; Art der baulichen Nutzung (Sondergebiet SO und Urbanes Gebiet MU)<br />
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&nbsp;&nbsp;&nbsp; &bull; Ma&szlig; der baulichen Nutzung (Vorgaben zur &uuml;berbaubaren Grundst&uuml;cksfl&auml;chen, Vollgeschossen, Baugrenzen und Geb&auml;udeh&ouml;hen)<br />
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&nbsp;&nbsp;&nbsp; &bull; Erschlie&szlig;ungsfl&auml;chen und Regelung der Parkierung<br />
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&nbsp;&nbsp;&nbsp; &bull; &Ouml;rtliche Bauvorschriften zur Regelung der Gestaltung, wie z.B. D&auml;cher und Fassaden sowie Werbeanlagen</p>
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Gegen&uuml;ber der Beschlussfassung des Gemeinderats am 30.03.2022 zu den Geschossigkeiten im Plangebiet wird der Hochpunkt am Kreisverkehr um ein Vollgeschoss h&ouml;her festgesetzt. Dies hat den Hintergrund, dass im st&auml;dtebaulichen Entwurf ein &uuml;berh&ouml;htes Erdgeschoss f&uuml;r eine Sondernutzung zugrundegelegt wurde. Sollte im Erdgeschoss eine Wohnnutzung realisiert werden, w&auml;ren bei ann&auml;hernd gleicher Geb&auml;udeh&ouml;he auch 8 Wohngeschosse m&ouml;glich.</p>
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Im beigef&uuml;gten Umweltbericht werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet. Weiterhin erfolgt darin die Bilanzierung der erforderlichen Ausgleichsma&szlig;nahmen. Das Kompensationsdefizit kann vollst&auml;ndig innerhalb des Plangebiets, insbesondere auf der westlichen Gr&uuml;nfl&auml;che in Form einer Streuobstwiese, ausgeglichen werden.</p>
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Weiterhin wurden Gutachten zu den Themengebieten Artenschutz, L&auml;rm, Einzelhandel und Kampfmittel eingeholt. Sie sind in den Bebauungsplan eingeflossen sowie diesem als Anlagen beigef&uuml;gt. Erg&auml;nzend finden noch bis Mitte August Erhebungen zum Artenschutz statt und auch die Baugrunduntersuchung befindet sich in Bearbeitung, die im weiteren Verfahren erg&auml;nzt werden. Es sind zudem Kampfmittelbergungen erforderlich, die voraussichtlich im August erfolgen werden. Im Anschluss daran erfolgen arch&auml;ologische Voruntersuchungen aufgrund der Lage des Plangebiets im Bereich eines Kulturdenkmals. Sollten sich daraus erg&auml;nzende Erkenntnisse ergeben, werden diese im weiteren Verfahren in den Bebauungsplan eingearbeitet.</p>
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<u>Weiteres Verfahren</u></p>
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Die Einarbeitung der Erkenntnisse aus den noch ausstehenden Untersuchungen kann gegebenenfalls eine erneute Auslegung in Form einer Betroffenenbeteiligung erforderlich machen. Erneut anzuh&ouml;ren sind dabei voraussichtlich Landratsamt und Umweltzentrum. Es ist vorgesehen, die Betroffenenbeteiligung ohne vorherige Beschl&uuml;sse durchzuf&uuml;hren und die &uuml;berarbeiteten Entwurfsunterlagen dann im Zuge der Satzungsbeschl&uuml;sse dem Gemeinderat vorzulegen.</p>
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1.<u> Beschluss &uuml;ber eingegangene Stellungnahmen</u></p>
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Die Behandlung der im Rahmen der fr&uuml;hzeitigen Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit und der Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen gem. &sect;&sect; 3 (1) und 4 (1) BauGB wird nach sachgerechter Abw&auml;gung aller Belange im Sinne des &sect; 1 Abs. 7 BauGB gem. Anlage 12 beschlossen.</p>
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2. <u>Auslegungsbeschl&uuml;sse</u><br />
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&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;<br />
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A) Bebauungsplan Nr. 0319-03 &bdquo;Sonnenrain, Teilbereich 3&ldquo;</p>
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Die Auslegung des Bebauungsplans Nr. 0319-03 &bdquo;Sonnenrain, Teilbereich 3&ldquo; wird gem. &sect;&sect; 3 Bas. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des Entwurfsstandes 11.04.2022 (Anlagen 2-11) beschlossen.<br />
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Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf f&uuml;r die Dauer eines Monats, mind. jedoch 30 Tage, &ouml;ffentlich auszulegen (Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit gem. &sect; 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. &sect; 3 PlanSiG). Die Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden parallel beteiligt (Beteiligung der Beh&ouml;rden und der sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange gem. &sect; 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. &sect; 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. &sect; 3 PlanSiG).</p>
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B) &Ouml;rtliche Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet Nr. 0319-03 &bdquo;Sonnenrain, Teilbereich 3&ldquo;</p>
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Die Auslegung der &Ouml;rtlichen Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet Nr. 0319-03 &bdquo;Sonnenrain, Teilbereich 3&ldquo; wird gem. &sect;&sect; 3 Bas. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des Entwurfsstandes 11.04.2022 (Anlagen 2-11) beschlossen.</p>
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Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf f&uuml;r die Dauer eines Monats, mind. jedoch 30 Tage, &ouml;ffentlich auszulegen (Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit gem. &sect; 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. &sect; 3 PlanSiG). Die Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange sowie die Nachbar&shy;gemeinden werden parallel beteiligt (Beteiligung der Beh&ouml;rden und der sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange gem. &sect; 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. &sect; 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. &sect; 3 PlanSiG).</p>
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Version vom 13. Mai 2022, 08:13 Uhr

Sitzungsvorlagen-Nummer: 141/22

Sachvortrag:

Das Baugebiet Sonnenrain in Hessental (Anlage 1), welches der Bebauungsplan Nr. 0319-01/01 „Sonnenrain, Teilbereich 2 - 1. Änderung“ umfasst, wurde zwischenzeitlich zum Großteil vermarktet und bereits aufgesiedelt. Der Entwicklung des Baugebietes liegt der städtebauliche Entwurf des Büros Thomas Schüler Architekten Stadtplaner zugrunde, welcher auch die Erweiterung im Westen hin zum Kreisverkehr Bühlertalstraße/ Am Kreuzstein vorsieht.

Am 06.10.2021 (§ 245, öffentlich) hat der Gemeinderat die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 0319-03 „Sonnenrain, Teilbereich 3“ beschlossen. Ziel der Planung ist neben der Bereitstellung weiterer Flächen für den Geschosswohnungsbau die Schaffung der Voraussetzungen zur Verbesserung der Nahversorgung in Hessental und der umliegenden Siedlungsräume. Der Bedarf und das Potenzial für eine Einzelhandelsnutzung im Sonnenrain wurde auch im Gutachten für ein Einzelhandelskonzept für die Stadt Schwäbisch Hall bestätigt (Bau- und Planungsausschuss 13.07.2020, § 93, öffentlich). Die dafür vorgesehene Fläche bildet eine städtebauliche Raumkante am Kreisverkehr, sodass ein adäquater Auftakt des Baugebietes Sonnenrain entstehen kann. Ziel ist hier die Ausbildung einer Quartiersmitte, welche an die Freiraumachse des Teilbereichs 2 anknüpft und diese bis zum Kreisverkehr fortführt. Der geplante Lebensmittelmarkt, einschließlich erforderlicher Parkierung, soll vollständig überdeckelt und in die darüber liegende Wohnbebauung integriert werden.

In seiner Sitzung am 06.10.2021 hat der Gemeinderat die Verwaltung auch beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Diese erfolgte im Zeitraum 17.11. bis 10.12.2021. Sowohl von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange als auch der Öffentlichkeit sind Stellungnahmen eingegangen. Auf die beigefügte Abwägungstabelle Stand 11.04.2022 (Anlage 12) wird verwiesen. Darin sind die Stellungnahmen dargestellt und mit fachlichen Abwägungsvorschlägen versehen.

Gegenüber den Aufstellungsbeschlüssen wurde der Geltungsbereich des Bebauungsplans an die zukünftigen Grundstücksgrenzen angepasst und dadurch etwas verkleinert. Der Entwurf des Bebauungsplans zielt maßgeblich darauf ab, den am 30.03.2022 (SV-Nr. 71/22, öffentlich) beschlossenen städtebaulichen Entwurf in planungs- und bauordnungsrechtliche Festsetzungen zu übersetzen. Er beinhaltet unter anderem folgende Festsetzungen:

    • Art der baulichen Nutzung (Sondergebiet SO und Urbanes Gebiet MU)
    • Maß der baulichen Nutzung (Vorgaben zur überbaubaren Grundstücksflächen, Vollgeschossen, Baugrenzen und Gebäudehöhen)
    • Erschließungsflächen und Regelung der Parkierung
    • Örtliche Bauvorschriften zur Regelung der Gestaltung, wie z.B. Dächer und Fassaden sowie Werbeanlagen

Gegenüber der Beschlussfassung des Gemeinderats am 30.03.2022 zu den Geschossigkeiten im Plangebiet wird der Hochpunkt am Kreisverkehr um ein Vollgeschoss höher festgesetzt. Dies hat den Hintergrund, dass im städtebaulichen Entwurf ein überhöhtes Erdgeschoss für eine Sondernutzung zugrundegelegt wurde. Sollte im Erdgeschoss eine Wohnnutzung realisiert werden, wären bei annähernd gleicher Gebäudehöhe auch 8 Wohngeschosse möglich.

Im beigefügten Umweltbericht werden die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet. Weiterhin erfolgt darin die Bilanzierung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen. Das Kompensationsdefizit kann vollständig innerhalb des Plangebiets, insbesondere auf der westlichen Grünfläche in Form einer Streuobstwiese, ausgeglichen werden.

Weiterhin wurden Gutachten zu den Themengebieten Artenschutz, Lärm, Einzelhandel und Kampfmittel eingeholt. Sie sind in den Bebauungsplan eingeflossen sowie diesem als Anlagen beigefügt. Ergänzend finden noch bis Mitte August Erhebungen zum Artenschutz statt und auch die Baugrunduntersuchung befindet sich in Bearbeitung, die im weiteren Verfahren ergänzt werden. Es sind zudem Kampfmittelbergungen erforderlich, die voraussichtlich im August erfolgen werden. Im Anschluss daran erfolgen archäologische Voruntersuchungen aufgrund der Lage des Plangebiets im Bereich eines Kulturdenkmals. Sollten sich daraus ergänzende Erkenntnisse ergeben, werden diese im weiteren Verfahren in den Bebauungsplan eingearbeitet.

Weiteres Verfahren

Die Einarbeitung der Erkenntnisse aus den noch ausstehenden Untersuchungen kann gegebenenfalls eine erneute Auslegung in Form einer Betroffenenbeteiligung erforderlich machen. Erneut anzuhören sind dabei voraussichtlich Landratsamt und Umweltzentrum. Es ist vorgesehen, die Betroffenenbeteiligung ohne vorherige Beschlüsse durchzuführen und die überarbeiteten Entwurfsunterlagen dann im Zuge der Satzungsbeschlüsse dem Gemeinderat vorzulegen.

Beschlussantrag:

1. Beschluss über eingegangene Stellungnahmen

Die Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB wird nach sachgerechter Abwägung aller Belange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB gem. Anlage 12 beschlossen.


2. Auslegungsbeschlüsse
      
A) Bebauungsplan Nr. 0319-03 „Sonnenrain, Teilbereich 3“

Die Auslegung des Bebauungsplans Nr. 0319-03 „Sonnenrain, Teilbereich 3“ wird gem. §§ 3 Bas. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des Entwurfsstandes 11.04.2022 (Anlagen 2-11) beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf für die Dauer eines Monats, mind. jedoch 30 Tage, öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden parallel beteiligt (Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG).

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0319-03 „Sonnenrain, Teilbereich 3“

Die Auslegung der Örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0319-03 „Sonnenrain, Teilbereich 3“ wird gem. §§ 3 Bas. 2 und 4 Abs. 2 BauGB auf Basis des Entwurfsstandes 11.04.2022 (Anlagen 2-11) beschlossen.

Die Verwaltung wird beauftragt den Entwurf für die Dauer eines Monats, mind. jedoch 30 Tage, öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbar­gemeinden werden parallel beteiligt (Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB sowie der Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 PlanSiG).

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