TOP 2.3 - Bebauungspläne: Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 2118-01 „Freiflächenphotovoltaikanlage Spitzrain-Süd Sulzdorf“ hier: Durchführungsvertrag - Vorberatung- (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sitzungsvorlagen-Nummer: 46/22

Sachvortrag:

Zur Rechtswirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2118-01 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Spitzrain-Süd Sulzdorf“ ist vor Satzungsbeschluss mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abzuschließen (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB).

Gegenstand des Vertrages ist das Vorhaben über die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage auf dem Flurstück 2820 in Schwäbisch Hall-Sulzdorf. Das Vorhaben ist im entsprechenden Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 1) dargestellt und betrifft die Flurstücke 2820 und 2819 in Schwäbisch Hall-Sulzdorf.

Auf folgende wesentliche Inhalte des Durchführungsvertrages wird hingewiesen:

  • Errichtung von Solarmodulen auf Stahl‐ bzw. Aluminiumgestellen mit einer maximalen Höhe von 2,30 m. Die Gestelle werden in den unbefestigten vorhandenen Untergrund gerammt. Fundamente sind nicht zulässig.

  • Der Vorhabenträger verpflichtet sich die Herstellung der Bau- und Erschließungsmaßnahmen nach den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2118-01 „Freiflächenphotovoltaikanlage - Spitzrain-Süd Sulzdorf“ herzustellen.

  • Umsetzung von Pflanzgeboten und Pflanzbindungen durch den Vorhabenträger, wie Anlegen von extensiven Grünland unter den Modulen, Eingrünung der Module durch Pflanzung von ein- und zweireihigen Hecken, sowie das Anlegen von Blühstreifen und -säumen.

  • Anlage einer mehrjährigen Buntbrache für Offenland-Bodenbrüter (Feldlerche) auf einem externen Flurstück (Umsetzung CEF-Maßnahme) durch den Vorhabenträger vor Baubeginn.

  • Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens und Fristenregelung über die Fertig- stellung des Vorhabens. Der Vorhabenträger verpflichtet sich, das Vorhaben gemäß dem Vorhaben- und Erschließungsplan in Einklang mit den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2118-01 „Freiflächenphotovoltaikanlage - Spitzrain-Sued Sulzdorf“ und den Regelungen dieses Vertrags bis Ende 2024 zu verwirklichen.

  • Verpflichtung zum Rückbau sämtlicher Anlagen nach Beendigung der Stromerzeugung durch den Vorhabenträger.

  • Der Vorhabenträger verpflichtet sich sämtliche Kosten des Vertrages und seiner Durchführung zu tragen.

Der Ortschaftsrat Sulzdorf berät die Vorlage in seiner Sitzung am 22.02.2022. Über das Ergebnis wird in der Gemeinderatssitzung am 23.02.2022 berichtet.

Anlagen:
Anlage 1: Vorhaben- und Erschließungsplan vom 10.12.2021, Klärle GmbH, Weikersheim
Anlage 2: Durchführungsvertrag, Stand 14.12.2021 (nö)

Beschlussfassung:

Der Bau- und Planungsausschuss fasst vorbehaltlich der Zustimmung des Ortschaftsrats folgenden Beschluss:

Dem Durchführungsvertrag zwischen der Stadt Schwäbisch Hall und dem Vorhabenträger Herr Thomas Scheurer, Im Wachholder 6, 74523 Schwäbisch Hall zum Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. 2118-01 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Spitzrain-Süd Sulzdorf“ (als Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2118-01 „Freiflächen-Photovoltaikanlage Spitzrain-Süd Sulzdorf“) wird zugestimmt.

(16 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung)

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