§ 278 - Bebauungsplan „Solpark – Nord – 1. Änderung“ (Schließung der Otto-Hahn-Straße); hier: Aufstellungsbeschluss und Beschluss über die frühzeitige Beteiligung (öffentlich)

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Sachvortrag:

s. a. GR 05.10.2016 nö, § 178

Die Firma Optima packaging group GmbH im Solpark hat aufgrund ihres anhaltenden Wachstums zusätzlichen Flächenbedarf signalisiert. Die in Frage kommenden Flächen erstrecken sich östlich der Otto-Hahn-Straße und grenzen im Norden an die Ostumfahrung an.

Die Otto-Hahn-Straße trennt jedoch den bestehenden Betrieb westlich der Straße von den Erweiterungsflächen, was dem Ziel des Unternehmens nach sinnvollen und wirtschaftlichen Produktionsabläufen entgegensteht. Deshalb wurde der Wunsch nach einer Schließung der Otto-Hahn-Straße an die Stadt herangetragen, um ein zusammenhängendes Betriebsgelände zu ermöglichen.

Eine Schließung der Otto-Hahn-Straße bedeutet jedoch die Aufgabe des bisherigen zentralen Anschlusses vom Solpark an die Ostumfahrung im Norden. Kompensieren könnte dies der vor einigen Jahren gebaute Anschluss am Hans-Georg-Albrecht-Weg weiter westlich, der im Rahmen der dort neu entstandenen Feuerwache Ost als kurze Anbindung an das überörtliche Straßennetz geschaffen wurde.

Mit Aufgabe der Otto-Hahn-Straße müssen der Hans-Georg-Albrecht-Weg im Westen und die Eugen-Bolz-Straße im Osten die Erschließungsfunktion in den Solpark übernehmen. Um die Auswirkungen auf die gesamte Verkehrssituation im Solpark aufzuzeigen, wurde eine Verkehrsuntersuchung inklusive Verkehrszählung und Betriebsbefragung in Auftrag gegeben. Sie kommt zu folgendem Ergebnis:

Die verschiedenen Verkehrsknoten am Rande des Solparks wurden hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit bewertet. Sämtliche Verkehrsknoten sind momentan ausreichend dimensioniert. Bei einer Schließung der Einmündung Otto–Hahn–Straße in die Ostumfahrung wäre der Verkehrsknoten Hans–Georg–Albrecht–Weg zur Ostumfahrung im Planfall einer vollständigen Besiedlung des Solparks nicht mehr leistungsfähig, so dass eine Ertüchtigung in Form einer Verlängerung der Rechtseinbiegespur auf der Ostumfahrung, einer Vollsignalisierung der Einmündung und eines Rückbaus von öffentlichen Stellplätzen im Hans-Georg-Albrecht-Weg erforderlich wird.

Die bestehende Einmündung der Otto-Hahn-Straße an der Ostumfahrung soll nicht vollständig geschlossen werden, sondern als Betriebszufahrt erhalten bleiben, da hierüber u. a. der große Mitarbeiterparkplatz (derzeit 450 Personen) weiterhin angefahren werden soll.
Die Planung wurde am 09.11.2016 im Verkehrsgespräch mit Straßenverkehrsbehörde, ÖPNV, Polizei und Verwaltung besprochen. Ergebnis ist, dass einer Schließung der Otto-Hahn-Straße zugestimmt werden kann. Dies betrifft auch den Erhalt als Betriebszufahrt, da hierdurch die anderen Verkehrsknoten (Hans–Georg–Albrecht–Weg und Eugen-Bolz-Straße) weiter entlastet werden.

Die Aufgabe der Otto-Hahn-Straße ist damit aus verkehrstechnischer Sicht möglich.

Städtebaulich betrachtet bedeutet die Aufgabe der Straße, dass das Erschließungssystem im Gebiet etwas weniger schlüssig bzw. selbstverständlich erscheint, da die Otto-Hahn-Straße bisher durch ihre Lage den Solpark mit zwei etwa gleich großen Teilbereichen zentral erschließt. Der Hans-Georg-Albrecht-Weg kann diese Funktion nicht vollständig übernehmen, ist aber alles in allem als verträglicher Kompromiss zu bewerten. Zudem hat der Solpark nach wie vor über die Eugen-Bolz-Straße im Osten und der Do­lan­allee im Süden weitere zentrale und leistungsfähige Erschließungsachsen zur Verfügung (Anlage 4).

Die geplante Bauweise orientiert sich an den bestehenden Festsetzungen des Bebauungsplans „Solpark, Geschwister-Scholl-Straße - 1. Änderung“, der eine Staffelung der Bauhöhen von 16 m, 12 m und 9 m nach Norden zum bestehenden Flugplatz vorsieht. Die zulässigen Gebäudehöhen liegen unterhalb der Höhenbegrenzung des Flugplatzes. Somit gilt künftig entlang der gesamten Ostumfahrung die gleiche Bauweise.

Die Nutzung als Gewerbeflächen bleibt auch weiterhin bestehen.

Die vorgesehenen Planungen erfordern die Änderung des rechtsgültigen Bebauungsplans „Solpark – Nord“. Hierfür ist nun der Aufstellungsbeschluss für die Ermittlung der im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zu erhebenden und ggf. zu berücksichtigenden Belange erforderlich.

Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich für die Bebauungsplanaufstellung ist im Lageplan „Bebauungsplan Nr. 0313-01/20 Solpark – Nord – 1. Änderung Geltungsbereich“ vom 17.11.2016 zum Aufstellungsbeschluss dargestellt.

Rechtliche Situation:
Für das Plangebiet sind im Flächennutzungsplan (Fortschreibung 7D) Gewerbegebietsflächen dargestellt. Somit ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.

Anlage 1: Übersichtsplan, Lage des Plangebiets
Anlage 2: Lageplan mit Geltungsbereich Bebauungsplan vom 17.11.2016
Anlage 3: bisher rechtsgültiger Bebauungsplan „Solpark-Nord“
Anlage 4: Luftbild Solpark
Anlage 5: Verkehrsuntersuchung, BIT Ingenieure AG vom 22.11.2016

 

Oberbürgermeister Pelgrim nimmt Bezug auf die o. g. Vorberatung sowie die Ausführungen von Optima-Geschäftsführer Bühler im BPA vom 17.10.2016 nö, § 190.
Die Firma Optima geht aktuell von einem Invest von ca. 50 Mio. € aus. Das in Auftrag gegebene Verkehrsgutachten sagt aus, dass auch in der weiteren Entwicklung des Solparks auf die Anbindung der Otto-Hahn-Straße in die Ostumfahrung verzichtet werden kann. Aus diesem Grund bittet Oberbürgermeister Pelgrim um Zustimmung zur genannten Bebauungsplanänderung.

Beschluss:

A) Bebauungsplan Nr. 0313-01/20 „Solpark – Nord – 1. Änderung“
Der Bebauungsplan Nr. 0313-01/20 „Solpark – Nord – 1. Änderung“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan vom Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung vom 17.11.2016. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0313-01/20 „Solpark – Nord – 1. Änderung“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Solpark – Nord – 1. Änderung“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO parallel zum Bebauungsplan aufgestellt. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Solpark – Nord – 1. Änderung“. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

(28 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen)

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