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Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Die Beitragsobergrenzen betragen nach der vorliegenden Globalberechnung unter Zugrundelegung des Ma&szlig;stabs der Nutzungsfl&auml;che f&uuml;r den</p>
 
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<strong>Kl&auml;rbereich (Kl&auml;ranlagen, Sammler und Regenbecken)</strong></p>
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Anlage 1: [[Media:329-16_GlobRng.pdf{{!}}Globalrechnung f&uuml;r Kanal- und Kl&auml;rbeitr&auml;ge der Fa. Schneider &amp; Zajontz Heilbronn]]<br />
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Anlage 2: [[Media:329-16_Satzung.pdf{{!}}Satzung zur &Auml;nderung der Satzung &uuml;ber die &ouml;ffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 28.03.2012]]<br />
 
Anlage 2: [[Media:329-16_Satzung.pdf{{!}}Satzung zur &Auml;nderung der Satzung &uuml;ber die &ouml;ffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 28.03.2012]]<br />
Anlage 3: [[Media:329-16_&Uuml;bersichtKarten.pdf{{!}}Karten&uuml;bersicht]]<br />
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Anlage 3.10:&nbsp;[[Media:329-16_Karte10.pdf{{!}}Karte Hessental Ost, Sulzdorf West]]<br />
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Anlage 3.11:&nbsp;[[Media:329-16_Karte11.pdf{{!}}Karte Sulzdorf, Anhausen, D&ouml;rrenzimmern, Buch]]<br />
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Anlage 3.12:&nbsp;[[Media:329-16_Karte12.pdf{{!}}Karte Bibersfeld, Starkholzbach, Hohenstadt]]<br />
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Anlage 3.13:&nbsp;[[Media:329-16_Karte13.pdf{{!}}Karte R&ouml;thenhof, Hilbenhof, Buchhof, Wielandsweiler, Sittenhardt]]<br />
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Anlage 4: [[Media:329-16_Praesentation_Kurzfassung.pdf{{!}}Pr&auml;sentation]]</p>
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Aktuelle Version vom 21. Februar 2019, 10:25 Uhr

Sachvortrag:

Die aktuelle Globalberechnung der Stadt Schwäbisch Hall stammt aus dem Jahr 2005 und entspricht nicht den aktuellen rechtlichen und formalen Erfordernissen. Die Fortschreibung der Globalberechnung ist mittlerweile notwendig, weil

  1. sich das Ausbauprogramm der Entwässerungsleitungen, Regenbehandlungs- und Kläranlagen zwischenzeitlich stark geändert hat,
  2. sich durch die Änderung der beschlossenen Flächennutzungspläne auch das Einzugsgebiet anders geworden ist. Es muss eine neue Flächen- und Kostenbilanz für den in den nächsten 10 - 15 Jahren vorgesehenen Ausbau der Abwasseranlagen zu Grunde gelegt werden,
  3. sich die Finanzierung der Investitionen im Bereich der Abwasseranlagen verändert hat, weil das Land keine Zuschüsse mehr gewährt.

Die Beseitigung und Klärung der anfallenden Abwässer ist ein wesentlicher Aufgabenbereich des Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung. Finanziert werden diese Maßnahmen aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen durch Beiträge der Anschlussnehmer bzw. Gebühren der Benutzer.

Gemäß § 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erheben die Gemeinden zur teilweisen Deckung der Kosten für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau öffentlicher Einrichtungen Anschlussbeiträge von den Grundstückseigentümern.

Hierzu wurden 1976 in einem Normenkontrollbeschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Ermittlung des höchstmöglichen Beitragssatzes (Beitragsobergrenze) in Form einer Globalberechnung gefordert. Hierbei werden sämtliche beitragspflichtigen Grundstücke (alle angeschlossenen und anschließbaren sowie alle künftig noch anzuschließenden Grundstücke) den kompletten Kosten dieser Einrichtung (einschließlich der Zukunftsinvestitionen) gegenübergestellt. Damit wird nachgewiesen, dass keine zu hohen Beiträge erhoben werden und der Beitragszahler nicht mehr zahlt, als beitragsfähiger Herstellungsaufwand entstanden ist. Somit werden entsprechend dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz alle Grundstücke gleich berücksichtigt und belastet.

Die bisherige Globalberechnung sieht sowohl bei der Abwasserbeseitigung die Beitragsmaßstäbe Grundstücksfläche und Geschossfläche vor. Nach der Abwassersatzung gilt nach wie vor als Beitragsmaßstab die Nutzungsfläche.

Die Globalberechnung ist als Anlage 1 beigefügt, die dazugehörende Flächenermittlung liegt dieser zugrunde. Die Unterlagen sind für das gesamte Stadtgebiet sehr umfassend.

Die Beitragsobergrenzen betragen nach der vorliegenden Globalberechnung unter Zugrundelegung des Maßstabs der Nutzungsfläche für den

Entwässerungsbereich (Kanalnetz)

4,08 €/m²

Klärbereich (Kläranlagen, Sammler und Regenbecken)

2,45 €/m²

Abwasserbeseitigungsanlagen insgesamt (bisher 4,74 €/m²), künftig

6,53 €/m².

Der Gemeinderat hat zu beschließen, in welcher Höhe der Beitragssatz festgesetzt wird. Wird ein Beitrag unterhalb der Obergrenze festgesetzt, so muss der Differenzbetrag über Gebühren (Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren) finanziert werden.

Die Erstellung der Globalberechnung einschließlich der Flächenermittlung erfolgte durch das beauftragte Dienstleistungsunternehmen Schneider & Zajontz aus Heilbronn.

Die Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung ist als Anlage 2 beigefügt.

Anlage 1: Globalrechnung für Kanal- und Klärbeiträge der Fa. Schneider & Zajontz Heilbronn (nö)
Anlage 2: Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) vom 28.03.2012
Anlage 3: Kartenübersicht (nö)
Anlage 3.1: Karte Gailenkirchen, Wackershofen (nö)
Anlage 3.2: Karte Erlach, Eltershofen, Gelbingen, Breitenstein (nö)
Anlage 3.3: Karte Veinau, Ramsbach, Wolpertsdorf (nö)
Anlage 3.4: Karte Sülz, Gottwollshausen (nö)
Anlage 3.5: Karte SHA Nord-Ost, Hessental Nord-West (ö)
Anlage 3.6: Karte Hessental Nord-Ost, Altenhausen, Tüngental (nö)
Anlage 3.7: Karte Otterbach, Matheshörlebach, Jagstrot, Hohenstadt (nö)
Anlage 3.8: Karte SHA Süd-West (nö)
Anlage 3.9: Karte SHA Süd-Ost, Hessental Süd (nö)
Anlage 3.10: Karte Hessental Ost, Sulzdorf West (nö)
Anlage 3.11: Karte Sulzdorf, Anhausen, Dörrenzimmern, Buch (nö)
Anlage 3.12: Karte Bibersfeld, Starkholzbach, Hohenstadt (nö)
Anlage 3.13: Karte Röthenhof, Hilbenhof, Buchhof, Wielandsweiler, Sittenhardt (nö)
Anlage 4: Präsentation (nö)

 

Frau Denk, Büro Schneider & Zajontz Heilbronn, erläutert anhand beiliegender Präsentation die Grundzüge der Globalberechnung für Kanal- und Klärbeiträge. Frau Denk bzw. die Verwaltung hat in der Sitzungsvorlage die höchst zulässigen Beitragssätze angesetzt - eine Überschreitung ist rechtlich nicht möglich. Wichtig zu erwähnen ist das Zusammenspiel zwischen Beiträgen und Gebühren: Je höher die Beiträge, desto geringer die Belastungen der Allgemeinheit durch die immer wiederkehrenden Gebühren.

Oberbürgermeister Pelgrim und Stadtrat Dr. Graf von Westerholt hinterfragen eine Nachveranlagung bei einer Steigerung des Nutzungsgrads eines Grundstücks.

Frau Denk spricht von einer Verpflichtung einer Nachveranlagung, z. B. bei einer Änderung des Bebauungsplans; allerdings darf die Steigerung der Nutzung nicht mehr als ein Vollgeschoss umfassen.

Stadtrat Stein hinterfragt die Festlegung des Nutzungsgrads.

Kaufmännischer Stadtbetriebsleiter Häberlein verweist auf die Abwassersatzung - hier ist der Nutzungsgrad entsprechend den Möglichkeiten des Bebauungsplans festgelegt.

Stadtrat Dr. Graf von Westerholt hinterfragt einen Vergleich (Benchmark) mit anderen Gemeinden.

Frau Denk führt aus, dass der Vergleich von Gemeinden schwierig ist; bei der Globalberechnung spielt es eine entscheidende Rolle, ob es sich um eine Flächengemeinde mit entsprechend umfangreichen Erschließungsmaßnahmen oder um eine kompakte Gemeinde, die mit wenig Aufwand viele Grundstücke an die Entwässerung anschließen kann, handelt.

Stadtrat Härtig regt an, die erhöhten Kanal- und Klärbeiträge in die Kalkulation der HGE mit einzubeziehen.

Stadtrat Stutz hinterfragt die Stundung von Kanal- und Klärbeiträgen.

Nach Aussage des Kaufmännischen Stadtbetriebsleiters Häberlein würde der zu zahlende Kanal- bzw. Klärbeitrag bereits vor Jahren ermittelt und gestundet. Sollten die Voraussetzungen der Stundung entfallen, wird selbstverständlich der damals festgestellte Kanal- und Klärbeitrag zur Zahlung fällig.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Der Gemeinderat stimmt der beigefügten Globalberechnung für Kanal- und Klärbeiträge sowie der Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung zu.
(einstimmig - 17 -)

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