§ 5 - Bebauungsplan Nr. 0319-01 „Sonnenrain – Teilbereich 2“; hier: Auslegungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 30. November 2016, 09:05 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

1. Aufstellungsbeschluss

Der Gemeinderat hat am 18.05.2015 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 0319-01 "Sonnenrain" auf Grundlage des weiterentwickelten städtebaulichen Ent­wurfs des Planungsbüros Schüler Architekten gefasst.

2. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden

Am 24.09.2015 war die Öffentlichkeit zu einer Informationsveranstaltung in den Räumen der Feuerwache Ost eingeladen. An dieser Veranstaltung nahmen etwa 50 interessierte Bürgerinnen und Bürger teil und nutzten die Gelegenheit zur Stellung­nahme. Im Zeitraum nach der Veranstaltung gingen weitere schriftliche Stellungnahmen bei der Verwaltung ein. Mit Schreiben vom 26.08.2015 wurden die Behörden und Träger öffentlicher Belange frühzeitig am Verfahren beteiligt. Der Gemeinderat hat bereits am 07.03.2016 über die vorgebrachten Anregungen entschieden und den in Anlage 9 und Anlage 10 formulierten Abwägungsvorschlägen zu den jeweiligen Stellungnahmen zugestimmt.

3. Teilung des Verfahrensgebiets

Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung war deutlich geworden, dass insbesondere die gesetzlich vorgeschriebene Berücksichtigung der Umweltbelange zusätzlichen Aufwand erfordert, da im Plangebiet vorhandene Arten- und Lebensräume noch über eine vollstän­dige Vegetationsperiode erfasst oder nacherhoben werden mussten, bevor abschließend alle notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgelegt werden konnten. Zudem waren archäologische Voruntersuchungen zur Erkundung potentieller Kulturdenkmale sowie Sondierungen zur Sicherstellung der Kampfmittelfreiheit durchzuführen. Während letztere bereits ohne Befunde abgeschlossen werden konnten, finden Grabungen des Landesamt für Denkmalpflege in den kommenden Wochen statt.

Angesichts dieser Erkenntnisse wurde das Verfahrensgebiet am 07.03.2016 durch Beschluss des Gemeinderats in zwei Bereiche aufgeteilt und zunächst nur der von den o. g. Punkten nicht betroffene Teilbereich 1 mit der äußeren Erschließung öffentlich ausgelegt. Dieser Bebauungsplan Nr. 0319-02 „Sonnenrain - Teilbereich 1“ wurde am 22.06.2016 als Satzung beschlossen. Zwischenzeitlich werden die ersten Entwässerungsleitungen entlang der Bühlertalstraße verlegt, bevor im Frühjahr 2017 der Kreisverkehr als künftige Zufahrt zum  Sonnenrain gebaut wird.

4. Umweltbelange

Für den Bebauungsplan Nr. 0319-01 „Sonnenrain - Teilbereich 2“ liegen mittlerweile alle umweltrelevanten Erhebungen und Ausarbeitungen vor, so dass auch die notwendigen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgelegt werden konnten (Umweltbericht Anlage 4). Da nicht alle Eingriffe im Plangebiet selbst kompensiert werden können, sind auch Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebiets erforderlich, um das durch die Bebauung entstehende Defizit von ca. 712.000 Ökopunkten auszugleichen. Der Aus­gleich soll schutzgutübergreifend über die geplante  Renaturierungsmaßnahme am Kocher im Bereich der Weilerwiese erfolgen, aus der laut Fachplanung etwa 825.000 Ökopunkte generiert werden können.

Für die Artengruppe der Vögel und Fledermäuse sind so genannte CEF-Maßnahmen als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Da durch den Wegfall einer Scheune und den Verlust von Obstbäumen Fledermausquartiere betroffen sind, ist u. a. der Bau eines kleinen so genannten Artenschutzturms mit Fledermausbrettern, Tagesquartieren und Nistkästen für mehrere Vogelarten im Grünzug zwischen dem Sonnenrain und dem Solpark vorgesehen. Ebenfalls östlich des Baugebiets wird eine Streubstwiese angelegt sowie zwei Feldhecken nördlich des Tafelbergs. Für zwei betroffene Feldlerchenreviere werden an anderer Stelle Lerchenfenster angelegt. Alle Maßnahmen sind vor Eintritt der Eingriffswirkungen durchzuführen.

4. Städtebau

Das im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgestellte städtebauliche Konzept wurde im Laufe der weiteren Bearbeitung im Detail noch einmal weiterentwickelt. Verände­rungen gibt es am zentral gelegenen Nachbarschaftsplatz, an dessen Nordrand nun eine durchgängig viergeschossige Bebauung ermöglicht werden soll. Hier war bislang ein Wechsel zwischen 3- und 4-geschossiger Bebauung vorgesehen. Am westlichen und östlichen Platzende sollen 5-geschossige Eckgebäude städtebauliche Akzente setzen. Indem die Bebauung unmittelbar an den öffentlichen Raum anschließt, können im Erdgeschoss neben Wohnen auch nicht störende Gewerbeeinheiten untergebracht werden als Beitrag für ein lebendiges und urbanes Stadtquartier. Zu diesem Zweck ist eine variable Erdgeschossfußbodenhöhe festgesetzt, um entweder erweiterte Erdge­schosshöhen für eine gewerbliche Nutzung oder ein Wohnen im Hochparterre zu ermöglichen. In den zentralen Quartieren sollen alle baurechtlich notwendigen Stell­plätze in Tiefgaragen untergebracht werden, um die Grundstücksflächen zugunsten einer hochwertigen Gestaltung des Wohnumfeldes zu entlasten. Im östlich des Nach­barschaftsplatz gelegenen Baublock wurde die Randbebauung so umgeplant, dass ein zu erhaltender Baum in das städtebauliche Konzept integriert werden konnte. Auch hier soll der westliche Blockrand durchgängig viergeschossig bebaubar sein.

Im nun vorliegende Bebauungplanentwurf mit einem Geltungsbereich von ca. 14 ha sind ca. 10 ha Nettobauland ausgewiesen, auf dem etwa 450 Wohneinheiten entstehen können. Der Anteil an Geschosswohnungen liegt mit ca. 56 % über dem der zurück-liegenden großen Baugebiete, so dass der Sonnenrain einen wichtigen Wohnungs-bauschwerpunkt bilden wird. Der zeitgemäße Städtebau soll den Rahmen für ein ansprechendes Angebot an modernen und barrierefreien Wohnungen bieten.

- Ergänzung der Sitzungsvorlage -

Vor der Sitzung des Bau- und Planungsausschuss am 17.10.2016 wurde festgestellt, dass die Höhenfestsetzung für die Nutzungsschablone N4 in der Planlegende, sowie im Textteil des Bebauungsplans falsch angegeben wurde.

Für den Bereich N4 sind Gebäude mit max. 2 Vollgeschossen und einem Dachgeschoss vorgesehen. Die maximale Wand bzw. Gebäudehöhe beträgt deshalb nicht 6,3 m, sondern 9,2 m. Die Legende des Bebauungsplanes sowie die Nutzungsschablone im Textteil wurden entsprechend abgeändert.

Dadurch ändern sich die Bezeichnungen der Anlagen 2 und 3.

Anlage 1: Städtebaulicher Rahmenplan mit Abgrenzung der Teilbereiche vom 22.09.2016, DIN A3 (Thomas Schüler, Düsseldorf mit faktor grün, Freiburg)
Anlage 2.1: Bebauungsplanentwurf Nr. 0319-01 "Sonnenrain Teilbereich 2“ mit Legende vom 05.10.2016, DIN A3 (KrischPartner, Tübingen) - Zeichnung
Anlage 2.2: Bebauungsplanentwurf Nr. 0319-01 „Sonnenrain Teilbereich 2“ mit Legende vom 18.10.2016, DIN A3 (KrischPartner, Tübingen) - NEU
Anlage 3: Entwurf Begründung mit planungsrechtlichen Festsetzungen und örtlichen Bauvorschriften vom 18.10.2016 (KrischPartner, Tübingen) - NEU
Anlage 4: Entwurf Umweltbericht mit integriertem Grünordnungsplan v. 05.10.2016 (faktor grün, Feiburg)
Anlage 5: Verkehrslärmprognose für den Bebauungsplan Sonnenrain Teilbereiche 1+2 vom 18.02.2016 (rw bauphysik, Schwäbisch Hall)
Anlage 6: Ermittlung der zu erwartenden Fluglärmimmissionen für das Plangebiet Sonnenrain vom 20.11.2015 (Kurz und Fischer, Winnenden)
Anlage 7: Geotechnischer Bericht inkl. abfalltechnischer Vorabdeklaration vom 23.12.2015 (CDM Smith, Crailsheim)
Anlage 8: Untersuchung Sonnenstand zum nördlichen Gebäudebestand v. 04.10.16 (Thomas Schüler, Düsseldorf)
Anlage 9: Tabelle Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB
Anlage 10: Tabelle Frühzeitige Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB

Beschluss:

  1. Dem städtebaulichen Rahmenplan für das geplante Baugebiet „Sonnenrain“ vom 22.09.2016 (Anlage 1) mit den in der Sitzungsvorlage Nr. 282/16 beschriebenen Änderungen wird zugestimmt.
     
  2. Dem Bebauungsplanentwurf Nr. 0319-01 „Sonnenrain Teilbereich 2“, bestehend aus Lageplan und textlichen Festsetzungen, örtliche Bauvorschriften und Begründung mit Umweltbericht, vom 05.10.2016/ 18.10.2016 wird zugestimmt.
     
  3. Dem Bebauungsplanentwurf Nr. 0319-01 „Sonnenrain Teilbereich 2“ einschließlich textlicher Festsetzungen, örtlicher Bauvorschriften und Begründung mit Umweltbericht, vom 05.10.2016/ 18.10.2016 wird gemäß §3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.

(einstimmig - 31 -)

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