9326561/meetingminutes/13283260/paragraph

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Am [http://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/9326465/meetingminutes/12338787/paragraph 19.07.2016] hat der Gemeinsame Ausschuss (GA) der Verwaltungsgemeinschaft die zweite erneute Auslegung der 8. Fortschreibung des Fl&auml;chennutzungsplans (Konzentrations&shy;fl&auml;chen Windkraft) beschlossen.</p>
 
Am [http://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/9326465/meetingminutes/12338787/paragraph 19.07.2016] hat der Gemeinsame Ausschuss (GA) der Verwaltungsgemeinschaft die zweite erneute Auslegung der 8. Fortschreibung des Fl&auml;chennutzungsplans (Konzentrations&shy;fl&auml;chen Windkraft) beschlossen.</p>
 
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Mit Schreiben vom 27.07.2016 hat die Gemeinde Michelbach gem&auml;&szlig; &sect; 60 Abs. 5 GemO Einspruch gegen den Beschluss&nbsp; der Verwaltungsgemeinschaft eingelegt. Dieser wird im Wesentlichen mit den bekannten und bisher mehrfach vorgebrachten Argumenten begr&uuml;ndet. Der Einspruch liegt in vollem Umfang als Anlage dieser Sitzungsvorlage bei.</p>
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Mit Schreiben vom 27.07.2016 hat die Gemeinde Michelbach gem&auml;&szlig; &sect; 60 Abs. 5 GemO Einspruch gegen den Beschluss der Verwaltungsgemeinschaft eingelegt. Dieser wird im Wesentlichen mit den bekannten und bisher mehrfach vorgebrachten Argumenten begr&uuml;ndet. Der Einspruch liegt in vollem Umfang als Anlage bei.</p>
 
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Der Einspruch hat nach den Regelungen der GemO aufschiebende Wirkung und hemmt den weiteren Vollzug, d.h. dass die beschlossene, zweite erneute Auslegung derzeit nicht durchgef&uuml;hrt werden kann.</p>
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Der Einspruch hat nach den Regelungen der GemO aufschiebende Wirkung und hemmt den weiteren Vollzug, d. h. dass die beschlossene, zweite erneute Auslegung derzeit nicht durchgef&uuml;hrt werden kann.</p>
 
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&Uuml;ber den Einspruch ist gem&auml;&szlig; &sect; 60 GemO im GA erneut zu beraten und zu beschlie&szlig;en. Dieser Einspruch kann abgewiesen werden, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der vertretenen Gemeinden, mindestens jedoch mit der Mehrheit aller Stimmen, gefasst wird.</p>
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&Uuml;ber den Einspruch ist gem&auml;&szlig; &sect; 60 GemO im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft erneut zu beraten und zu beschlie&szlig;en. Dieser Einspruch kann abgewiesen werden, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der vertretenen Gemeinden, mindestens jedoch mit der Mehrheit aller Stimmen, gefasst wird.</p>
 
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Mit dem am 19.07.2016 gefassten Beschluss ist noch keine Rechts&auml;nderung verbunden. Bei der am 19.07.2016 beschlossenen zweiten erneuten Auslegung handelt es sich um einen weiteren Schritt im laufenden Fortschreibungsverfahren. Dieser Schritt ist daher weder von besonderer Wichtigkeit noch von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne des &sect; 60 Abs. 5 GemO f&uuml;r die Gemeinde Michelbach. Diese erh&auml;lt vielmehr durch die erneute Auslegung die M&ouml;glichkeit, umfassend zu der Planung Stellung zu nehmen. Die inhaltliche Abw&auml;gung der von Michelbach formulierten Bedenken ist im Zuge der Abstimmung &uuml;ber den Einspruch nicht erforderlich, sondern wird nach der Auslegung im Rahmen der Abw&auml;gung und des dann zu fassenden Beschlusses erfolgen.</p>
 
Mit dem am 19.07.2016 gefassten Beschluss ist noch keine Rechts&auml;nderung verbunden. Bei der am 19.07.2016 beschlossenen zweiten erneuten Auslegung handelt es sich um einen weiteren Schritt im laufenden Fortschreibungsverfahren. Dieser Schritt ist daher weder von besonderer Wichtigkeit noch von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne des &sect; 60 Abs. 5 GemO f&uuml;r die Gemeinde Michelbach. Diese erh&auml;lt vielmehr durch die erneute Auslegung die M&ouml;glichkeit, umfassend zu der Planung Stellung zu nehmen. Die inhaltliche Abw&auml;gung der von Michelbach formulierten Bedenken ist im Zuge der Abstimmung &uuml;ber den Einspruch nicht erforderlich, sondern wird nach der Auslegung im Rahmen der Abw&auml;gung und des dann zu fassenden Beschlusses erfolgen.</p>
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Anlage:&nbsp;[[Media:238-16_Einspruch.pdf{{!}}Einspruch der Gemeinde Michelbach, Schreiben vom 27.07.2016]]</p>
 
Anlage:&nbsp;[[Media:238-16_Einspruch.pdf{{!}}Einspruch der Gemeinde Michelbach, Schreiben vom 27.07.2016]]</p>
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Die Mitglieder der Stadt Schw&auml;bisch Hall im GA werden autorisiert, den Einspruch der Gemeinde Michelbach gegen den Beschluss des GA vom 19.07.2016 zur&uuml;ckzuweisen.<br />
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Die Mitglieder der Stadt Schw&auml;bisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schw&auml;bisch Hall werden autorisiert, den Einspruch der Gemeinde Michelbach gegen den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses vom 19.07.2016 zur&uuml;ckzuweisen.<br />
(einstimmig - 18 -)</p>
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(einstimmig - 19 -)</p>
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Aktuelle Version vom 11. Oktober 2016, 07:05 Uhr

Sachvortrag:

Am 19.07.2016 hat der Gemeinsame Ausschuss (GA) der Verwaltungsgemeinschaft die zweite erneute Auslegung der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplans (Konzentrations­flächen Windkraft) beschlossen.

Mit Schreiben vom 27.07.2016 hat die Gemeinde Michelbach gemäß § 60 Abs. 5 GemO Einspruch gegen den Beschluss der Verwaltungsgemeinschaft eingelegt. Dieser wird im Wesentlichen mit den bekannten und bisher mehrfach vorgebrachten Argumenten begründet. Der Einspruch liegt in vollem Umfang als Anlage bei.

Der Einspruch hat nach den Regelungen der GemO aufschiebende Wirkung und hemmt den weiteren Vollzug, d. h. dass die beschlossene, zweite erneute Auslegung derzeit nicht durchgeführt werden kann.

Über den Einspruch ist gemäß § 60 GemO im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft erneut zu beraten und zu beschließen. Dieser Einspruch kann abgewiesen werden, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der vertretenen Gemeinden, mindestens jedoch mit der Mehrheit aller Stimmen, gefasst wird.

Mit dem am 19.07.2016 gefassten Beschluss ist noch keine Rechtsänderung verbunden. Bei der am 19.07.2016 beschlossenen zweiten erneuten Auslegung handelt es sich um einen weiteren Schritt im laufenden Fortschreibungsverfahren. Dieser Schritt ist daher weder von besonderer Wichtigkeit noch von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 60 Abs. 5 GemO für die Gemeinde Michelbach. Diese erhält vielmehr durch die erneute Auslegung die Möglichkeit, umfassend zu der Planung Stellung zu nehmen. Die inhaltliche Abwägung der von Michelbach formulierten Bedenken ist im Zuge der Abstimmung über den Einspruch nicht erforderlich, sondern wird nach der Auslegung im Rahmen der Abwägung und des dann zu fassenden Beschlusses erfolgen.

Wie üblich, ist vor der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses eine Beratung und Beschlussfassung in den jeweiligen Gemeinderäten der Gemeinden erforderlich.

Anlage: Einspruch der Gemeinde Michelbach, Schreiben vom 27.07.2016

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall werden autorisiert, den Einspruch der Gemeinde Michelbach gegen den Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses vom 19.07.2016 zurückzuweisen.
(einstimmig - 19 -)

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