§ 58 - Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Biogasanlage Gailenkirchen"; a) Planungsermächtigung, b) Aufstellungsbeschluss; c)Änderung Flächennutzungsplan im Parallelverfahren (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

„Die Biogasanlage Reber GmbH & Co. KG verwertet nachwachsende Rohstoffe und tierische Ausscheidungen aus der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung zum Zwecke der Erzeugung des Energieträgers Biogas. Dieser wird zum Teil am Standort der Biogasanlage energetisch in Kraft-Wärme-Kopplung verwertet. Die überwiegende Jahresmenge wird über die bestehende Mikrogasleitung an die Stadtwerke Schwäbisch Hall abgegeben, die an der Biogasanlage beteiligt sind und mit denen eine enge Kooperation besteht.

Im Sommer 2015 erhielt die Biogasanlage durch das RP Stuttgart die Gesamtgenehmigung zur baulichen und kapazitiven Erweiterung bis zur gem. § 35 (1) Nr. 6 BauGB festgesetzten Obergrenze für ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Mit Inbetriebnahme der Gesamterweiterung fällt die Biogasanlage erstmalig unter die Bestimmungen der Störfallverordnung (12. BImSchV).

Biogas wird als Energieträger auf regenerativer Basis eine Bedeutung beigemessen, da lokale Ressourcen genutzt und in Wert gesetzt werden. Damit ist diese Form der Energie­gewinnung ein Baustein der politisch festgelegten Energiewende. Durch die Lenkungs­wirkung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes sollen bestehende Anlagen gezielt ihre Kapazitäten ausbauen, um die mit Leistungserhöhungen verbundene Effizienzsteigerung zu erreichen.

Aufgrund des Erreichens der Kapazitätsgrenzen ist keine Weiterentwicklung am Standort der Biogasanlage als im Außenbereich privilegiertes Vorhaben mehr möglich. Aus diesem Grund soll die bauplanungsrechtliche Grundlage in Form der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Biogasanlage Gailenkirchen“ für eine weitere Steigerung der Anlagenkapazität geschaffen werden.

Inhalt des Bebauungsplans ist im Wesentlichen die Darstellung der Betriebsfläche der Biogasanlage mit den bestehenden und genehmigten Bauwerken sowie technischen Einrichtungen. Die Festsetzungen zur baulichen Nutzung betreffen den Zweck der Anlage und begrenzen die Leistung der Biogasanlage bei der Gewinnung und Verwertung des Energieträgers Biogas. Bestehende und genehmigte Bauwerke geben die Höhe und zulässige Formen der Bedachung sowie der äußeren Gestaltung vor.“
(Firma GICON – Großmann Ingenieur Consult GmbH)

Die Planungsabsichten wurden am 16.11.2015 (§ 279) im nichtöffentlichen Teil des  Bau- und Planungsausschuss vorgestellt und am 21.01.2016 öffentlich im Ortschaftsrat Gailenkirchen.

In der rechtsgültigen 7D. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes ist das Plangebiet als Außenbereich dargestellt. Im Zuge des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens soll die gesamte Plangebietsfläche als Sondergebiet Biogasanlage ausgewiesen werden. Der Flächennutzungsplan ist im Parallelverfahren anzupassen.

Es wird empfohlen, dem als Anlage beigefügte Antrag der Biogasanlage Reber GmbH & Co. KG auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren, eingegangen am 16.02.2016, stattzugeben.

Im Auftrag der Biogasanlage Reber GmbH & Co. KG hat die Firma GICON – Großmann Ingenieur Consult GmbH mit Sitz Tiergartenstraße 48, 01219 Dresden bereits die Unterlagen zur frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange erstellt.

Die Verwaltung schlägt in Abstimmung mit dem Vorhabensträger vor, den Aufstellungsbeschluss in Verbindung mit der öffentlichen Bekanntgabe der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit durch Offenlage und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belang zu fassen.

Zur Rechtswirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Gailenkirchen“ ist vor dem Satzungsbeschluss mit dem Vorhabensträger Biogasanlage Reber GmbH & Co. KG ein Durchführungsvertrag abzuschließen.
Wesentliche Inhalte des Vertrages, insbesondere

  • Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens und Fristenregelungen über die Einreichung des Bauantrages und die Fertigstellung des Vorhaben,
  • Vorbereitungs- und Ordnungsmaßnahmen
    a.) Ausarbeitung der Planung
    b.) Pflanzgebote und Sicherung des erforderlichen Ausgleichs
  • Regelung der Kostentragung

werden mit dem Vorhabensträger einvernehmlich abgestimmt.

Der Ortschaftsrat Gailenkirchen berät diese Sitzungsvorlage am 25.02.2016 vor.

Anlage 1: Lageplan zum Aufstellungsbeschluss
Anlage 2: Orthobild
Anlage 3: Auszug aus Flächennutzungsplan
Anlage 4: Antragsschreiben der Biogasanlage Reber GmbH & Co. KG, 16.02.2016
Anlage 5: Vorentwurf vorhabenbezogener Bebauungsplan vom 22.02.2016
Anlage 6: Legende zum Vorentwurf vorhabenbezogener Bebauungsplan
Anlage 7: Übersicht vorhandene und genehmigte Gebäude

 

Stadtrat Kaiser berichtet nochmals aus dem Ortschaftsrat: Es ist der Wunsch des Ortschaftsrats, einen sog. Durchführungsvertrag mit der Biogasanlage Reber GmbH & Co. KG zu schließen.

Vorbehaltlich dem Abschluss eines Durchführungsvertrags mit dem Ortschaftsrat ergeht folgender

Beschluss:

1. Parallelverfahren des Flächennutzungsplans
In der rechtsgültigen 7D. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes befindet sich das Vorhabengebiet im ungeplanten Außenbereich. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens soll die gesamte Plangebietsfläche als Sondergebiet „Biogasanlage“ ausgewiesen werden. Der Flächennutzungsplan ist entsprechend im Parallelverfahren zu ändern.

2. Antrag auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes § 12 BauGB
Dem Antrag der Biogasanlage Reber GmbH & Co. KG auf Durchführung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren, eingegangen am 16.02.2016, wird stattgegeben

3. Aufstellungsbeschluss
Für das Plangebiet „Biogasanlage Gailenkirchen“ Nr. 1211-02 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und § 12 BauGB ein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Vorentwurf GICON – Großmann Ingenieur Consult GmbH mit Sitz Tiergartenstraße 48, 01219 Dresden, M 1:1250 vom 22.02.2016. Der Beschluss über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

Über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich zu unterrichten und die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
(30 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme; Stadtrat Reber wegen Befangenheit abgetreten)

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