§ 2 - Antrag der SPD-Fraktion zur Durchführung eines Bürgerentscheides bezüglich Nachfolgebaus für das bisherige Globe-Theater - VORBERATUNG - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 31. März 2016, 08:00 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Die SPD-Fraktion hat mit Schreiben vom 28.01.2016 beantragt, das Thema „Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheides zum Nachfolgebau für das bisherige Globe-Theater“ auf die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung zu nehmen. Nach ihrer Auffassung sind nun nach der öffentlichen Vorstellung der Alternativen und der Bewertung durch ein Gremium von Sachverständigen alle Informationen für die Bevölkerung zugänglich. Die SPD-Fraktion hält es für die Akzeptanz dieses Projektes notwendig, dass die Bürgerinnen und Bürger entscheiden können, ob die „Stadt“ - wie von Experten vorgeschlagen - eine neue Spielstätte auf dem Unterwöhrd bauen soll.

Auf Bitte der Verwaltung, den Antrag so zu präzisieren, dass die Gemeinderäte klar und deutlich wissen, über welche Angelegenheit genau ein Bürgerentscheid durchgeführt werden soll, da die Fragestellung im Bürgerentscheid nach § 52 Abs.2 Satz 1 und 2 KommWO mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortbar sein muss, hat die SPD-Fraktion mit Schreiben vom 16.02.2016 mitgeteilt, dass Sie ihren Antrag auf folgende Fragestellung präzisieren möchte:

„Soll die zweite Spielstätte der Freilichtspiele durch einen Neubau auf dem Unterwöhrd verwirklicht werden?“

Die Fragestellung soll nach Rückfrage beim Fraktionsvorsitzenden nur die Neubauplanungen umfassen. Die so genannte Ertüchtigung des bestehenden Globe-Theaters soll nicht Gegenstand der Fragestellung sein.

Die Voraussetzungen eines Beschlusses des Gemeinderates für einen Bürgerentscheid sind in § 21 Gemeindeordnung (GemO) geregelt. Demnach kann der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder beschließen, dass eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist, der Entscheidung der Bürger unterstellt wird. Bei dieser geforderten qualifizierten Mehrheit (siehe § 4 GemO) wird auch die Bürgermeisterin/der Bürgermeister mitgezählt. Der Antrag müsste somit mit 24 Ja-Stimmen befürwortet werden. Ein Bürgerentscheid ist gültig entschieden, wenn er mit der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde und diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Stimmberechtigen beträgt. Nach derzeitigem Stand wäre diese Mehrheit bei ca. 5.650 Stimmen (ca. 28.250 Wahlberechtigte) erreicht. Die Fragestellung muss hinreichend präzisiert sein, so dass der Gemeinderat klar und deutlich weiß, über welche Angelegenheit genau ein Bürgerentscheid durchgeführt werden soll. Die Angelegenheit muss so klar umrissen sein, dass es bei der konkreten Formulierung auf dem Stimmzettel zu keinen Meinungsverschiedenheiten mehr über deren Auslegung kommen kann.
Problematisch erscheint jedoch, inwieweit der von der SPD-Fraktion formulierte Antrag den übrigen Voraussetzungen des § 21 GemO entspricht. Die Stadt Schwäbisch Hall ist nach bisheriger Beschlussfassung nicht Bauherr der zweiten Spielstätte. Nach der derzeitigen Beschlussfassung soll die Bauherreneigenschaft bei den Freilichtspielen e. V. liegen und diese gemäß Haushaltsplan (Seite 271; Entwurf Haushaltsplan Seite 269) einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 4 Millionen Euro für die Errichtung der zweiten Spielstätte erhalten. Wenn die Stadt Schwäbisch Hall nicht Bauherr ist, fällt die Entscheidung über die Bauantragstellung für eine zweite Spielstätte förmlich nicht in die Zuständigkeit der Stadt. Der von der SPD-Fraktion angestrebte Bürgerentscheid wäre somit in der beantragten Form, mangels Zuständigkeit der Gemeinde, nicht zulässig. Ein Bürgerentscheid kann auch nicht über den Umweg der Baugenehmigung herbeigeführt werden. Gemäß § 21 Absatz 1 GemO ist ein Bürgerentscheid nur über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden zulässig. Der Ausschlusskatalog des § 21 Absatz 2 Ziffer 1 GemO regelt ausdrücklich, dass über Weisungsaufgaben ein Bürgerentscheid nicht stattfindet. Die Aufgaben der Baurechtsbehörde sind Weisungsaufgaben im Sinne des Gesetzes und können somit nicht einem Bürgerentscheid unterworfen werden. Ebenfalls nicht zulässig ist es, die Bewilligung des Zuschusses an die Freilichtspiele für den Bau der 2. Spielstätte einem Bürgerentscheid zu unterstellen. Gemäß § 21 Abs. 2 Ziffer 4 GemO darf über die Haushaltssatzung kein Bürgerentscheid stattfinden. Dies bezieht sich auch auf die Beschlüsse für den Vollzug des Haushaltsplanes. Im Kommentar zur Gemeindeordnung von Aker/Hafner/Notheis zu § 21  heißt es: „§ 21 Absatz 2 Nr. 4 schließt auch (erst recht) einen Bürgerentscheid aus, der sich gegen eine Beschlussfassung des Gemeinderats zur Bewilligung einzelner Ausgaben aufgrund des Haushaltsplanes richtet.“ Die Kommentierung stützt sich auf ein Urteil der Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10.11.1983, das u. a. folgende Feststellung enthält: „Kann aber nach den Vorstellungen des Landesgesetzgebers bereits nicht der gesamte Haushaltsplan, der Teil der Haushaltssatzung ist, Gegenstand eines Bürgerentscheids sein, so muss dies erst recht für Beschlussfassungen gelten, die lediglich die konkrete Bewilligung einzelner Ausgaben auf Grund des Haushaltsplans betreffen.“

Da der Antrag der SPD-Fraktion somit nicht die notwendigen formalen Voraussetzungen des § 21 Absatz 1 GemO erfüllt, ist dieser schon aus rechtlichen Gründen abzulehnen.

Im Übrigen vertritt die Verwaltung im Hinblick auf einen Bürgerentscheid - sofern dieser rechtmäßig durchgeführt werden könnte - folgende Ansicht: Dieser Antrag wird zum falschen Zeitpunkt, d. h. zu spät bzw. zu früh gestellt und sollte auch in Anbetracht der damit verbundenen Kosten (ausgehend von den Ansätzen der Landtagswahl voraussichtlich ca. 70.000 € plus erheblichem Personaleinsatz im Fachbereich Bürgerdienste und Ordnung) und des Aufwandes (ehrenamtliche Wahlhelferinnen/Wahlhelfer sind bereits bei der Landtagswahl im März im Einsatz) zum derzeitigen Zeitpunkt abgelehnt werden.

Das Thema und die damit verbundenen Fragestellungen sind so komplex, dass im derzeitigen Stadium ein Bürgerentscheid mehr Fragen aufwerfen als beantworten würde bzw. die Entscheidungsmöglichkeiten des Gemeinderates unnötig eingeengt werden würde. Insbesondere führt der beantragte Bürgerentscheid zu keiner eindeutigen Folgesituation. Würde der Bürgerentscheid mit „Nein“ beantwortet, hätte dies zur Folge, dass sich neben der Variante der Ertüchtigung des bestehenden Globe-Theaters auch noch die Möglichkeiten eines Neubaus an einem anderen Ort als dem Unterwöhrd oder ein vollständiger Verzicht auf eine zweite Spielstätte ergeben würden. Würde der Bürgerentscheid mit „Ja“ beantwortet, hätte man immer noch keine Aussage darüber, welche Neubau-Variante von den Bürgerinnen und Bürgern gewünscht wird.

Aus Sicht der Verwaltung hätte man die Frage, ob überhaupt ein Nachfolgebau oder eine Ertüchtigung entstehen bzw. durchgeführt werden sollte, im Rahmen eines Bürgerentscheides entscheiden lassen können. Dies hätte jedoch vor den entsprechenden Beschlussfassungen des Gemeinderates erfolgen müssen.

Einen Bürgerentscheid im jetzigen Stadium, indem im Gemeinderat weder über die Neubauvarianten noch über die Ertüchtigung ausgiebig diskutiert wird, geschweige denn einen Beschluss gefasst wurde, ist derzeit nicht opportun. Bisher haben sich weder die Bürgerinnen/Bürger noch der Gemeinderat ausreichend und fundiert mit der Problematik befassen und diese diskutieren können. Diese Diskussion soll ja erst jetzt, anhand der Empfehlungen des Fachbeirats, der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der wirtschaftlichen und künstlerischen Belange abschließend geführt werden. Die im Rahmen dieser Diskussion anfallenden Erkenntnisse sollen dann die Grundlage für eine fundierte Entscheidung über den Nachfolgebau/Ertüchtigung des bestehenden Globe-Theaters sein.

Im Rahmen eines Bürgerentscheides, der ja so formuliert sein muss, dass die Frage nur mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann, kann im jetzigen Stadium die Komplexität der hier zu berücksichtigenden Fragestellungen und Faktoren nicht vernünftig abgefragt und entschieden werden. Im Rahmen eines Bürgerentscheides kann nicht im Gesamten über die einzelnen Varianten eines Neubaus und auch nicht über die Alternative Neubau oder Ertüchtigung entschieden werden. Die begrenzte Fragestellung zwingt zudem zur Reduktion und somit zu Kompromissen, die zu einer erheblichen Einschränkung für die objektive Beurteilung des gesamten Sachverhaltes führen. Objektiv wäre hier nur die Frage „Wollen Sie einen Nachfolgebau (evtl. eine bestimmte Variante) oder eine Ertüchtigung des bestehenden Globe-Theaters?“ Diese Fragestellung ist jedoch nicht zulässig. Eine wesentliche Objektivitätsproblematik kann sich auch daraus ergeben, dass im Rahmen eines Bürgerentscheides ja nur über den Neubau als solchen abgestimmt werden soll und somit die Gefahr besteht, dass Bürgerinnen und Bürger, die überhaupt gegen eine 2. Spielstätte (einschließlich Ertüchtigung des bestehenden Globe-Theaters) sind, ihren Willen damit zum Ausdruck bringen, dass Sie gegen den Neubau stimmen, obwohl sie vielleicht, wenn sie sich nur zwischen Neubau und Ertüchtigung entscheiden dürften, den Neubau bevorzugen würden. Die gewählte Fragestellung birgt deshalb die große Gefahr einer „Verfälschung“ des Ergebnisses zu Gunsten der Ertüchtigung des Globe-Theaters, wenn tatsächlich Bürgerinnen/ Bürger mit einem negativen Votum gegen den Neubau nur ihre Ablehnung einer 2. Spielstätte überhaupt zum Ausdruck bringen wollen.

Die Verwaltung ist zudem der Ansicht, dass sich der Gemeinderat, als gewählte Volksvertretung, bei derart komplexen Sachverhalten selbst intensiv mit der Materie befassen und eine entsprechende sachgerechte Entscheidung selbst herbeiführen sollte.

Ferner ist zu beachten, dass bisher weder eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, noch eine eingehende Prüfung der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit stattgefunden hat. Da ein Bürgerentscheid, wie oben ausgeführt, auch erhebliche finanzielle und organisatorische Aufwendungen verursacht, sollte aus Sicht der Verwaltung die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der Alternativen vorher geprüft sein. Es wäre den Bürgerinnen und Bürgern nicht zu erklären, wenn z. B. aufgrund des Bürgerentscheides die Neubauvariante abgelehnt werden würde und sich dann herausstellen würde, dass die vorgeschlagene Ertüchtigung des bestehenden Globe-Theaters nicht genehmigungsfähig wäre.

Selbiges gilt für die Kostenkalkulation. Aus heutiger Sicht gibt es keine belastbaren Zahlen, was eine Ertüchtigung des bestehenden Globe-Theaters tatsächlich kosten würde. Die aktuellen Kalkulationen basieren auf der Grundlage der bisher erfolgten Untersuchungen. Die damals beauftragten Gutachter haben aber eindeutig erklärt, dass für eine endgültige Kostenschätzung eine genauere Untersuchung der Statik und der Bausubstanz erfolgen müsste, da im Rahmen des bestehenden Auftrags eine vollständige Begutachtung, insbesondere an schwer zugänglichen Grundelementen, nicht möglich war.

In der Diskussion über die 2. Spielstätte sollten aus Sicht der Verwaltung auch nicht die Wünsche der zukünftigen Hauptnutzer, der Freilichtspiele Schwäbisch Hall, in Vergessenheit geraten. Der Intendant Herr Biermeier hat im BPA am 01.02.2016 inständig darum gebeten, die Freilichtspiele nicht ihrer Zukunftsfähigkeit zu berauben. Er bat darum, die Freilichtspiele nicht dazu zu zwingen, in einem Bau zu spielen, der nicht mehr zeitgemäß ist.

Die Verwaltung empfiehlt aus vorgenannten Gründen die Ablehnung des Antrags der SPD-Fraktion.

Anlage 1: Antrag der SPD vom 28.01.2016
Anlage 2: Antrag der SPD vom 16.02.2016

Beschluss:

Durchführung eines Bürgerentscheids zum Thema Nachfolgebau für das bisherige Globe-Theater mit der Fragestellung:

„Soll die zweite Spielstätte der Freilichtspiele durch einen Neubau auf dem Unterwöhrd verwirklicht werden?“

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