§ 30 - 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung sowie 3. Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats aufgrund der Änderungen der Gemeindeordnung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Der Landtag von Baden-Württemberg hat im Herbst 2015 das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften beschlossen. Das Gesetz trat in wesentlichen Teilen zum 01.12.2015 in Kraft. Das Änderungsgesetz erhält eine Vielzahl von Änderungen im Bereich der Gemeindeordnung sowie diese tangierende andere Vorschriften (Landesbeamtengesetz, Kommunalwahlgesetz, Durchführungsverordnung der Gemeindeordnung, Kommunalwahlordnung etc.).

Aufgrund dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen muss die städtische Hauptsatzung sowie die Geschäftsordnung des Gemeinderates angepasst werden.

Die wesentlichen Änderungen durch das Gesetz sind in der Anlage 3 kurz zusammengefasst.

 

In der Hauptsatzung soll folgendes verändert werden:

Aufgrund der Gesetzesänderung muss in der Hauptsatzung der § 7, Absatz 2, Satz 2 dahingehend geändert werden, dass Anträge, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist und die nicht im Ausschuss vorberaten wurde, auf Antrag des Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats (früher nur ein Fünftel), den zuständigen Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden müssen.

Anlässlich der durch die Änderung der Gemeindeordnung notwendigen Änderung der Hauptsatzung, sollte hier auch noch eine redaktionelle Korrektur vorgenommen werden. In § 17, Absatz 1 der städtischen Hauptsatzung sollte das Satzende „… und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung (§ 71 GO).“ gestrichen werden, da es in den Teilorten keine Verwaltungen mehr gibt.

 

In der Geschäftsordnung sind folgende Veränderungen notwendig bzw. angezeigt:

§ 2 Fraktionen

In Absatz 2 werden nach den Vorsitzenden noch die Stellvertretungen eingefügt.

Zudem wird ein Absatz 3 hinzugefügt:

(3) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit. Sie dürfen insoweit ihre Auffassungen öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

 

§ 8 Recht auf Unterrichtung und Akteneinsicht

Die Unterrichtungspflicht kann nun von einer Fraktion oder einem Sechstel der Gemeinderäte (früher nur von einem Viertel) eingefordert werden.

 

§ 9 Öffentlichkeit der Sitzungen

Hier müssen in § 9, Absatz 3, Zeile 3 nach „...öffentlichen Sitzung“ die Wörter „im Wortlaut“ eingefügt werden.

 

§ 10 Öffentliche Ankündigung der Sitzungen, Veröffentlichung von Informationen, Presseberichterstattung

Hier ist in Absatz 1“ im Haller Tagblatt“ durch die Worte „auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall“ zu ersetzen.

Absatz 2 würde zu Absatz 6 und die neuen Absätze 2 bis 5 würden wie folgt lauten:

„(2) Die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen für öffentliche Sitzungen werden auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall veröffentlicht, nachdem sie den Mitgliedern des Gemeinderates zugegangen sind. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass hierdurch keine personenbezogenen Daten unbefugt offenbart werden. Sind Maßnahmen nach Satz 2 nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderung der Beratungsunterlage möglich, kann im Einzellfall von der Veröffentlichung abgesehen werden.

(3) In öffentlichen Sitzungen sind die Beratungsunterlagen im Sitzungsraum für die Zuhörerin/den Zuhörer auszulegen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die ausgelegten Beratungsunterlagen dürfen vervielfältigt werden.

(4) Die Mitglieder des Gemeinderats dürfen den Inhalt von Beratungsunterlagen für öffentliche Sitzungen, ausgenommen personenbezogene Daten, zur Wahrnehmung ihres Amtes gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit bekannt geben.

(5) Die in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats oder des Ausschusses gefassten oder bekannt gegebenen Beschlüsse sind im Wortlaut oder in Form eines zusammenfassenden Berichts innerhalb einer Woche nach der Sitzung auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen.“

 

§ 15 Tagesordnungspunkt

In Absatz 4, Zeile 1 werden die Worte „eines Viertels aller Mitglieder des Gemeinderats“ durch die Worte „einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte“ ersetzt.

 

§ 16 Sitzungsvorlagen des Bürgermeisteramtes

Hier soll durch einen Zusatz klargestellt werden, dass die Verwaltung zu Tagesordnungspunkten, die gemäß § 15, Absatz 4 auf die Tagesordnung gekommen sind keine Vorlagen fertigen muss. Selbstverständlich kann die Verwaltung auf freiwilliger Basis hierzu Vorlagen fertigen.

 

§ 18 Behandlung der Verhandlungsgegenstände

Hier muss in Absatz 2, Satz 2 die Veränderung in § 7 Absatz 2 Satz der Hauptsatzung auch in der Geschäftsordnung nachvollzogen werden.

 

§ 34 Öffentlichkeit der Sitzungen der Ausschüsse

Die Formulierung in Absatz 2 letzter Halbsatz „sind in der Regel nichtöffentlich“ soll durch die Formulierung „können in öffentlicher oder in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen; bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung muss nichtöffentlich verhandelt werden.“ ersetzt werden.

 

Offene Punkte:

Regelungsbedarf besteht noch für das Thema Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 41 a - neu -). Hier wird der Fachbereich Jugend, Schule und Soziales ein Konzept vorlegen und dem Gemeinderat vorstellen. Dieses wird dann in die Geschäftsordnung vermutlich als neuer § 34 a aufgenommen werden.

Hinsichtlich der Fraktionen bleibt abzuwarten, ob diesen zukünftig Geldmittel zur Verfügung gestellt werden sollen. Hierbei muss entschieden werden, wie sich der Betrag für die einzelnen Fraktionen zusammensetzt (z. B. Sockelbetrag plus Betrag je Mitglied; nur Sockelbeträge nach Mindestgrößen, Einheitsbetrag oder nur Beträge je Mitglied). Die Mittel müssen im Haushaltsplan veranschlagt und bewirtschaftet werden. Mit diesen Mitteln dürfen nur sächliche und personelle Aufwendungen der Fraktionen bestritten werden, z. B. Einrichtung und Unterhalt einer Fraktionsgeschäftsstelle, Fortbildungen der Fraktionen etc. Die Mittel dürfen nicht zur Finanzierung von Parteien oder Wählervereinigungen und fraktionsferne Aktivitäten (außerhalb der kommualpolitischen Willensbildung) verwandt werden. Über die Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

Die Änderung der Satzung über die öffentliche Bekanntmachung für die rechtswirksame Bekanntmachung von Informationen im Internet wird dem Gemeinderat nach Einrichtung der hierfür notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorgelegt werden.

Anlage 1: 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Anlage 2: 3. Änderung zur Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats
Anlage 3: Wesentliche Änderungen Neufassung der Gemeindeordnung Baden-Württemberg

 

Oberbürgermeister Pelgrim führt aus, dass die Änderungen der Gemeindeordnung in Hauptsatzung und Geschäftsordnung im Wortlaut übernommen wurden. Noch nicht geklärt ist die Jugendbeteiligung und die Internetbekanntmachungen. Hinsichtlich der Öffentlichkeit bzw. Nichtöffentlichkeit von Vorberatungen wurden ebenfalls die neuen Regelungen der Gemeindeordnung übernommen. Hiernach liegt die Entscheidung öffentlich oder nichtöffentlich beim Vorsitzenden. In den von § 35, Abs. 1, Satz 2 GemO gefassten Fällen ist stets nichtöffentlich zu verhandeln. Oberbürgermeister Pelgrim betont, dass dies bereits seit geraumer Zeit in Schwäbisch Hall so praktiziert wird. Die Neuregelung in der Gemeindeordnung gewährt den Gemeinden größtmögliche Flexibilität.

Stadträtin Herrmann genügt diese Regelung nicht. Sie erneuert ihren Antrag vom 30.08.2015 (s. GR vom 07.10.2015), wonach Vorberatungen in der Regel öffentlich stattfinden sollen. Die Neuerungen in der Gemeindeordnung geben diesen Weg jetzt frei.

Stadtrat Dr. Graf von Westerholt spricht sich für eine öffentliche Vorberatung in Maßen aus. Er möchte den Antrag heute nicht abstimmen, da man sich im Stadium der Vorberatung befindet.

Stadtrat Schorpp erinnert daran, dass auf seine Initiative hin die öffentlichen Beratungen im BSSK und VFA erst eingeführt wurden. Er hält eine öffentliche Diskussion im Vorfeld für nicht schädlich, da hiermit das Signal des „Abnickens“ widerlegt wird.

Stadtrat Baumann hält den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für nicht mehr notwendig. Die Gemeindeordnung gewährt den Gemeinden ein Wahlrecht. Ferner kann jede Fraktion einen Antrag auf öffentliche Behandlung eines Tagesordnungspunktes stellen.

Stadträtin Herrmann signalisiert der CDU, dass sie mit einer Abstimmung zu einem späteren Zeitpunkt einverstanden ist. In einer nichtöffentlichen Vorberatung einen Antrag auf öffentliche Behandlung eines Tagesordnungspunktes zu stellen, hält sie für nicht praktikabel, da der Zeitverlust zu hoch ist.

Oberbürgermeister Pelgrim weist darauf hin, dass die bisherige Handhabung streng genommen gegen die bisher gültige Gemeindeordnung verstößt. Es war jedoch politisches Einvernehmen, dass verstärkt auch öffentlich vorberaten werden sollte. Ginge man nun den Schritt zu einer generellen öffentlichen Vorberatung, befürchtet Oberbürgermeister Pelgrim, dass Informationsaufnahme und Meinungsbildung in den nicht gemeinderätlichen Raum verschoben wird, es sei denn man berät grundsätzlich öffentlich - jedoch ohne Abstimmung - vor.

Stadträtin Herrmann möchte noch wissen, wann die Öffentlichkeit über den Inhalt von Sitzungsvorlagen informiert wird.

Hier spricht Oberbürgermeister Pelgrim von einem Dilemma: Er als Oberbürgermeister ist bis zum Beginn der Sitzung berechtigt, die Tagesordnung wie auch Sitzungsvorlagen zu verändern. Man kam daher überein, die Tagesordnung fünf Tage vor dem Sitzungstermin im Ratsinformationssystem zu veröffentlichen; die Sitzungsvorlagen werden jedoch erst am Sitzungstag (bis 13 Uhr) freigeschaltet.

Von der 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung sowie der 3. Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats aufgrund der Änderungen der Gemeindeordnung wird Kenntnis genommen. Die Beschlussfassung erfolgt in der Sitzung des Gemeinderats vom 07.03.2016.

Anmerkung: In der Sitzung des Gemeinderats vom 07.03.2016 auf 27.04.2016 vertagt.

Meine Werkzeuge