§ 1 - 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung sowie 3. Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats aufgrund der Änderungen der Gemeindeordnung - VORBERATUNG - (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 31. März 2016, 09:00 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Der Landtag von Baden-Württemberg hat im Herbst 2015 das Gesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften beschlossen. Das Gesetz trat in wesentlichen Teilen zum 01.12.2015 in Kraft. Das Änderungsgesetz erhält eine Vielzahl von Änderungen im Bereich der Gemeindeordnung sowie diese tangierende andere Vorschriften (Landesbeamtengesetz, Kommunalwahlgesetz, Durchführungsverordnung der Gemeindeordnung, Kommunalwahlordnung etc.)

Aufgrund dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen muss die städtische Hauptsatzung sowie die Geschäftsordnung des Gemeinderates angepasst werden.

Die wesentlichen Änderungen durch das Gesetz sind in der Anlage 3 kurz zusammengefasst.

In der Hauptsatzung soll folgendes verändert werden:

Aufgrund der Gesetzesänderung muss in der Hauptsatzung der § 7 Absatz 2 Satz 2 dahingehend geändert werden, dass Anträge, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist und die nicht im Ausschuss vorberaten wurde, auf Antrag des Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats (früher nur ein Fünftel), den zuständigen Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden müssen.

Anlässlich der durch die Änderung der Gemeindeordnung notwendigen Änderung der Hauptsatzung, sollte hier auch noch eine redaktionelle Korrektur vorgenommen werden. In § 17 Absatz 1 der städtischen Hauptsatzung sollte das Satzende „… und bei der Leitung der örtlichen Verwaltung (§ 71 GO).“ gestrichen werden, da es in den Teilorten keine Verwaltungen mehr gibt.

 

In der Geschäftsordnung sind folgende Veränderungen notwendig bzw. angezeigt:

§ 2 Fraktionen:

In Absatz 2 werden nach den Vorsitzenden noch die Stellvertretungen eingefügt.

Zudem wird ein Absatz 3 hinzugefügt:

(3) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit. Sie dürfen insoweit ihre Auffassungen öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen.

 

§ 8 Recht auf Unterrichtung und Akteneinsicht

Die Unterrichtungspflicht kann nun von einer Fraktion oder einem Sechstel der Gemeinderäte (früher nur von einem Viertel) eingefordert werden.

 

§ 9 Öffentlichkeit der Sitzungen

Hier müssen in § 9 Absatz 3 Zeile 3 nach „...öffentlichen Sitzung“ die Wörter „im Wortlaut“ eingefügt werden.

 

§ 10 Öffentliche Ankündigung der Sitzungen, Veröffentlichung von Informationen, Presseberichterstattung

Hier ist in Absatz 1“ im Haller Tagblatt“ durch die Worte „auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall“ zu ersetzen.

Absatz 2 würde zu Absatz 6 und die neuen Absätze 2 bis 5 würden wie folgt lauten:

„(2) Die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen für öffentliche Sitzungen werden auf der Internetseite der Stadt Schwäbisch Hall veröffentlicht, nachdem sie den Mitgliedern des Gemeinderates zugegangen sind. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass hierdurch keine personenbezogenen Daten unbefugt offenbart werden. Sind Maßnahmen nach Satz 2 nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderung der Beratungsunterlage möglich, kann im Einzellfall von der Veröffentlichung abgesehen werden.

(3) In öffentlichen Sitzungen sind die Beratungsunterlagen im Sitzungsraum für die Zuhörerin/den Zuhörer auszulegen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die ausgelegten Beratungsunterlagen dürfen vervielfältigt werden.

(4) Die Mitglieder des Gemeinderats dürfen den Inhalt von Beratungsunterlagen für öffentliche Sitzungen, ausgenommen personenbezogene Daten, zur Wahrnehmung ihres Amtes gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit bekannt geben.

(5) Die in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats oder des Ausschusses gefassten oder bekannt gegebenen Beschlüsse sind im Wortlaut oder in Form eines zusammenfassenden Berichts innerhalb einer Woche nach der Sitzung auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen.“

 

§ 15 Tagesordnungspunkt

In Absatz 4 Zeile 1 werden die Worte „eines Viertels aller Mitglieder des Gemeinderats“ durch die Worte „einer Fraktion oder eines Sechstels der Gemeinderäte“ ersetzt.

 

§ 16 Sitzungsvorlagen des Bürgermeisteramtes

Hier soll durch einen Zusatz klargestellt werden, dass die Verwaltung zu Tagesordnungspunkten, die gemäß § 15 Absatz 4 auf die Tagesordnung gekommen sind keine Vorlagen fertigen muss. Selbstverständlich kann die Verwaltung auf freiwilliger Basis hierzu Vorlagen fertigen.

 

§ 18 Behandlung der Verhandlungsgegenstände

Hier muss in Absatz 2 Satz 2 die Veränderung in § 7 Absatz 2 Satz der Hauptsatzung auch in der Geschäftsordnung nachvollzogen werden.

 

§ 34 Öffentlichkeit der Sitzungen der Ausschüsse

Die Formulierung in Absatz 2 letzter Halbsatz „sind in der Regel nichtöffentlich“ soll durch die Formulierung „können in öffentlicher oder in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen; bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung muss nichtöffentlich verhandelt werden.“ ersetzt werden.

 

Offene Punkte:

Regelungsbedarf besteht noch für das Thema Beteiligung von Kindern und Jugendlichen (§ 41 a -neu-). Hier wird der Fachbereich Jugend, Schule und Soziales ein Konzept vorlegen und dem Gemeinderat vorstellen. Dieses wird dann in die Geschäftsordnung vermutlich als neuer § 34 a aufgenommen werden.

Hinsichtlich der Fraktionen bleibt abzuwarten, ob diesen zukünftig Geldmittel zur Verfügung gestellt werden sollen. Hierbei muss entschieden werden, wie sich der Betrag für die einzelnen Fraktionen zusammensetzt (z.B. Sockelbetrag plus Betrag je Mitglied; nur Sockelbeträge nach Mindestgrößen, Einheitsbetrag oder nur Beträge je Mitglied). Die Mittel müssen im Haushaltsplan veranschlagt und bewirtschaftet werden. Mit diesen Mitteln dürfen nur sächliche und personelle Aufwendungen der Fraktionen bestritten werden z.B. Einrichtung und Unterhalt einer Fraktionsgeschäftsstelle, Fortbildungen der Fraktionen etc. Die Mittel dürfen nicht zur Finanzierung von Parteien oder Wählervereinigungen und fraktionsferne Aktivitäten (ausserhalb der kommualpolitischen Willensbildung) verwandt werden. Über die Verwendung ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen.

Die Änderung der Bekanntmachungssatzung für die rechtswirksame Bekanntmachung von Informationen im Internet wird dem Gemeinderat nach Einrichtung der hierfür notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorgelegt werden.

Anlage 1: 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
Anlage 2: 3. Änderung zur Änderung der Geschäftsordnung des Gemeinderats
Anlage 3: Wesentliche Änderungen Neufassung der Gemeindeordnung Baden-Württemberg

Beschluss:

  1. Der Gemeinderat stimmt der 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wie vorgeschlagen (Anlage 1) zu.
  2. Der Gemeinderat stimmt der 3. Änderung der Geschäftsordnung wie vorgeschlagen (Anlage 2) zu.

 

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