§ 17/2 - Bürgerfragestunde: Durchführung eines Bürgerentscheids (öffentlich)

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Sachvortrag:

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 30.07.2014 findet gemäß § 33 Abs. 4 GemO die Bürgerfragestunde in der Regel zu Beginn der ersten öffentlichen Gemeinderatssitzung eines Monats statt. Ihre Dauer soll 30 Minuten nicht überschreiten. Eine einzelne Bürgerin/ ein einzelner Bürger kann je Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen. Zu den Fragen nimmt die/der Vorsitzende Stellung. Die Redezeit wird maximal 3 Minuten begrenzt.

 

2. Hans Graef, Schwäbisch Hall

Herr Graef ist der Meinung, dass alle Kriterien hinsichtlich einer 2. Spielstätte der Freilichtspiele e. V. benannt wurden. Er möchte wissen, warum nicht jetzt mittels eines Bürgerentscheids zwischen dem Erhalt und einem Neubau entschieden wird.

Oberbürgermeister Pelgrim informiert, dass die Diskussion über Vor- und Nachteile der Lösungsvorschläge erst noch erfolgen muss. Eine Debatte über die Einschätzung des Fachbeirats, über die Wirtschaftlichkeit und die künstlerische Nutzung wurde noch nicht geführt. Darüber hinaus ist es rechtlich nicht möglich, in einem Bürgerentscheid über Alternativen abzustimmen.

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