§ 199 - Änderung bzw. Ergänzung der Bebauungspläne über Gewerbegebiete (Crailsheimer Straße; Stadtheide 1961; Stadtheide Süd-Vollzugsanstalt; Erweiterung Stadtheide; Stadtheide 1955; Hessental; Gründle; Breitloh und Sulzdorf) im Entwurf (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Im April dieses Jahres beschloss der Gemeinderat, in den städtischen Gewerbegebieten nicht weiterhin die Entwicklung innenstadtrelevanten Handels zuzulassen. Die hierfür notwendige Änderung der geltenden Bebauungspläne wurde öffentlich ausgelegt und den Trägern öffentlicher Belange zur Diskussion gestellt.

Im Rahmen der Bürgerbeteiligung gingen von Anliegern und Gewerbetreibenden eine Reihe von Bedenken und Anregungen ein. Primär setzen sich diese mit dem Ausschluss des innenstadtrelevanten Handels in den Gewerbegebieten auseinander. Es wurde geäußert, dass die Grundstücke einem Wertverlust unterlägen, wenn sie nicht für den allgemeinen Handel frei gegeben würden. Diese Bedenken sind mit Unterstützung einer gutachterlichen Aussage der GMA sowie unter Berücksichtigung der städtebaulichen Zielsetzung abwägbar.

Weitere Einsprüche richten sich gegen die Zulässigkeit von religiösen Einrichtungen, insbesondere im Hinblick auf die geplante Errichtung einer Moschee für die Türkisch-Islamische Glaubensgemeinschaft im Bereich der Gaildorfer Straße. Die Zulässigkeit wurde prinzipiell für denkbar gehalten, jedoch nicht an dem vorgesehenen Standort. Auch diese Bedenken sind abwägungsfähig.

Von Seiten der Träger öffentlicher Belange wurde der Ausschluss des innenstadtrelevanten Handels in den Gewerbegebieten insgesamt begrüßt. Das Regierungspräsidium Stuttgart regt an, die zulässigen bzw. unzulässigen Nutzungsarten nochmals deutlich darzulegen. Ferner wurde vom RP empfohlen, sich bei der Festlegung der Zulässigkeiten auf den sog. Einzelhandelserlass Baden-Württemberg, den das Wirtschaftsministerium vor kurzem herausgegeben hat, zu beziehen.

Um mögliche Rechtsunsicherheiten auszuschließen, hat die Verwaltung einen Fachanwalt eingeschaltet. Dieser sprach ebenfalls die Empfehlung aus, sich bei der Festlegung der Zulässigkeiten eng an den Einzelhandelserlass zu halten, der stellt eine neutrale und objektive Grundlage für die Bewertung der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente darstellt.

Die einstimmig formulierte Zielsetzung des Gemeinderates sollte mit größtmöglicher Rechtssicherheit weitergeführt werden. Das bedeutet, dass bei einer Änderung der textlichen Inhalte des Bebauungsplanes eine erneute Auslegung erforderlich ist. Nach Auffassung der Verwaltung kann die hiermit verbundene Zeitverzögerung jedoch im Interesse der Zielsetzung akzeptiert werden.


Nach kurzer Aussprache beantragt Stadtrat H. Baumann eine Vertagung dieses Punktes und die Vorlage einer tabellarischen Gegenüberstellung von Nutzungsmöglichkeiten und ausgeschlossenen Nutzungen.

Oberbürgermeister Pelgrim erläutert, dass es sich jetzt lediglich um eine Umstellung auf die Musterformulierungen des Landes handele (vom Land vorgegebene, juristisch nicht anfechtbare Begriffsbestimmungen).

Stadtrat Vogt möchte, dass bei den zulässigen Arten von Nutzungen die Bereiche „Teppiche“, „Blumen“ sowie „Tiere/ Tiernahrung und Zooartikel“ gestrichen und den unzulässigen Nutzungsarten zugeschlagen werden.

Nach weiterer kurzer Aussprache schlägt Stadtrat H. Baumann vor, eventuell auch Arztpraxen und Arzneimittel mit aufzunehmen.

Den oben genannten Antrag zieht er zurück.

Oberbürgermeister Pelgrim fass daraufhin wie folgt zusammen:

  • Die Bereiche „Teppiche“, „Blumen“ sowie Tiere/ Tiernahrung und Zooartikel“ werden den unzulässigen Arten von Nutzungen zugeschlagen.
  • Bei den unzulässigen Nutzungsarten werden unter a) - letzte Zeile - bei „Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren“ die „Arzneimittel“ hinzugefügt.

Beschluss:

Die Bebauungspläne

Nr. 0141-04 - Gewerbegebiet Crailsheimer Straße

Nr. 0181-01 - Gewerbegebiet Stadtheide 1961

Nr. 0181-02 - Stadtheide Süd-Vollzugsanstalt

Nr. 0181-03 - Erweiterung Gewerbegebiet Stadtheide

Nr. 0182-01 - Stadtheide 1955

Nr. 0312-01 - Gewerbegebiet Hessental

Nr. 0312-02 - Industriegebiet Gründle

Nr. 0315-02 - Gewerbegebiet Breitloh

Nr. 2113-03 - Industriegebiet Sulzdorf

werden gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB nochmals endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Stadtplanungsamtes M 1:2500 vom 30.10.2001 mit Legende, Textteil und Begründung. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

(16 Ja-Stimmen, 3 Enthaltungen)

Meine Werkzeuge