8163/meetingminutes/8167/paragraph

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Die Einziehungsabsicht wurde am 22.06.2001 im Haller Tagblatt öffentlich bekannt gemacht. Einwendungen gegen die beabsichtigte Entwidmung sind nicht eingegangen. Der Weg ist für den Verkehr entbehrlich. Somit kann er nach § 7 Abs. 1 des Straßengesetzes Baden-Württemberg eingezogen werden.  
 
Die Einziehungsabsicht wurde am 22.06.2001 im Haller Tagblatt öffentlich bekannt gemacht. Einwendungen gegen die beabsichtigte Entwidmung sind nicht eingegangen. Der Weg ist für den Verkehr entbehrlich. Somit kann er nach § 7 Abs. 1 des Straßengesetzes Baden-Württemberg eingezogen werden.  
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Aktuelle Version vom 7. Mai 2010, 11:34 Uhr

Sachvortrag:

Der Verwaltungs- und Finanzausschuss hatte am 14.05.2001 beschlossen, dass eine Teilfläche des öffentlichen Ortswegs 37 (Flst. Nr. 189/1) an die Eheleute Gentner, Unterlimpurger Straße 65/1, verkauft und deswegen ein Entwidmungsverfahren durchgeführt werden soll.

Die Einziehungsabsicht wurde am 22.06.2001 im Haller Tagblatt öffentlich bekannt gemacht. Einwendungen gegen die beabsichtigte Entwidmung sind nicht eingegangen. Der Weg ist für den Verkehr entbehrlich. Somit kann er nach § 7 Abs. 1 des Straßengesetzes Baden-Württemberg eingezogen werden.

Beschluss:

Der öffentliche Ortsweg 37 (Flst. Nr. 189/1) wird gemäß § 7 Abs. 1 des Straßengesetzes eingezogen. Die Fläche ist für den Verkehr entbehrlich.

(einstimmig - 18 -)

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