§ 170 - Aufstellung des Bebauungsplans „Teurershof - Ev. Kirchengemeindezentrum“ im Entwurf (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Seit mehreren Jahren ist der Bau eines evangelischen Gemeindezentrums für den Teurershof im Gespräch. Im Rahmen der Vorstellung des Strukturkonzeptes für diesen Bereich wurde dem Gemeinderat eine geeignete Fläche östlich des Ladenzentrums vorgestellt. Dieser Standortvorschlag fand prinzipiell die Zustimmung des Gremiums.

Die Kirchengemeinde hat das Vorhaben nun präzisiert und auf der Basis des Standortvorschlages einen Realisierungswettbewerb durchgeführt.

Das Ergebnis ist eine architektonisch und funktional ansprechende Lösung, die in dem städtebaulichen Gefüge den Lückenschluss der infrastrukturellen Einrichtungen vom Ladenzentrum bis zur Hofstelle Bier bildet.

Zur Realisierung des Vorhabens ist es erforderlich, die planungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Die Verwaltung empfiehlt eine Änderung des Bebau-ungsplanes Teurershof im Bereich Ladenzentrum, beschränkt auf die Ausweisung einer sogenannten Gemeinbedarfsfläche mit der Nutzungsspezifizierung „Kirchengemeindezentrum“. Die überbaubare Fläche wird entsprechend dem Bedarf für das Gemeindezentrum ausgewiesen. Die fußläufigen Verbindungen, sofern es sich um öffentliche Wege handelt, werden in ihrer Linienführung nicht verändert. Zudem wird ein kleiner Parkplatz zur Deckung des Grundbedarfes der Einrichtung südlich davon ausgewiesen.

Entsprechend dem Wettbewerbsergebnis wird eine ein- bis zweigeschossige Bebauung mit geneigtem Dach festgesetzt.

Mit der Baumaßnahme ist ein Eingriff in verschiedene Schutzgüter verbunden. Als Ausgleich wird die ökologische Aufwertung des Wegseitengrabens am Schafsbrunnenweg vorgeschlagen. Diese Maßnahmen werden im Detail mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Als Maßnahme zur Eingriffminimierung soll die versiegelte Fläche auf das unbedingt notwendige Maß festgesetzt werden.

Beschluss:

Der o. g. Bebauungsplan Nr. 0192-01/06 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Stadtplanungsamtes M 1:500 vom 04.07.2001 mit Legende, Textteil und Begründung. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

(einstimmig - 18 -)

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