8132098/meetingminutes/8132442/paragraph

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Der beabsichtigte Grundst&uuml;cksverkauf ist nur m&ouml;glich, wenn die Stra&szlig;enfl&auml;che vorher gem&auml;&szlig; &sect; 7 Abs. 1 Stra&szlig;engesetz Baden-W&uuml;rttemberg eingezogen (entwidmet) ist. Die Absicht der Einziehung wurde am 27.06.2015 amtlich bekannt gemacht, um Betroffe&shy;nen Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen zu geben.<br />
 
Der beabsichtigte Grundst&uuml;cksverkauf ist nur m&ouml;glich, wenn die Stra&szlig;enfl&auml;che vorher gem&auml;&szlig; &sect; 7 Abs. 1 Stra&szlig;engesetz Baden-W&uuml;rttemberg eingezogen (entwidmet) ist. Die Absicht der Einziehung wurde am 27.06.2015 amtlich bekannt gemacht, um Betroffe&shy;nen Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen zu geben.<br />
 
Innerhalb der Anh&ouml;rungsfrist gingen keine Einwendungen ein. Der Ortschaftsrat hat dem Verkauf und der Entwidmung bereits zugestimmt.</p>
 
Innerhalb der Anh&ouml;rungsfrist gingen keine Einwendungen ein. Der Ortschaftsrat hat dem Verkauf und der Entwidmung bereits zugestimmt.</p>
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Version vom 1. Oktober 2015, 11:00 Uhr

Sachvortrag:

Ein Teil der Schlossgasse in Eltershofen mit 117 qm soll mit dem nicht mehr benötigten Feuerwehrmagazin verkauft werden. Die Fläche ist für den öffentlichen Verkehr nicht mehr erforderlich (siehe GR vom 29.04.2015, § 97 und OR Eltershofen vom 28.04.2015).

Der beabsichtigte Grundstücksverkauf ist nur möglich, wenn die Straßenfläche vorher gemäß § 7 Abs. 1 Straßengesetz Baden-Württemberg eingezogen (entwidmet) ist. Die Absicht der Einziehung wurde am 27.06.2015 amtlich bekannt gemacht, um Betroffe­nen Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen zu geben.
Innerhalb der Anhörungsfrist gingen keine Einwendungen ein. Der Ortschaftsrat hat dem Verkauf und der Entwidmung bereits zugestimmt.

Anlage: Lageplan

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