7852589/meetingminutes/7852691/paragraph

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Bei der Erstellung der Ausf&uuml;hrungsplanung von Kanal und Stra&szlig;e f&uuml;r die Bauabschnitte II und III hat sich herausgestellt, dass Festsetzungen, die der Bebauungsplan &bdquo;An der Breiteich&ldquo; bez&uuml;glich der Erdgeschossfu&szlig;bodenh&ouml;hen trifft, auf einigen Grundst&uuml;cken nicht zu realisieren sind.</p>
 
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Die aus technischer Sicht notwendigen und realisierbaren H&ouml;hen wurden vom B&uuml;ro Wick &amp; Partner hinsichtlich gestalterischer/ st&auml;dtebaulicher Vertr&auml;glichkeit gepr&uuml;ft, teilweise angepasst und in ihrer jetzigen Festlegung als sinnvoll beurteilt. Bei den &Auml;nderungen handelt es sich nur um wenige Dezimeter, teilweise wurden keine &Auml;nderungen an den H&ouml;hen notwendig.</p>
 
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Trotz dieser relativ geringen Ver&auml;nderungen handelt es sich um Abweichungen, die einer Befreiung vom Bebauungsplan bed&uuml;rfen. Gem&auml;&szlig; &sect; 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundz&uuml;ge der Planung nicht ber&uuml;hrt werden, die Abweichung st&auml;dtebaulich vertretbar ist und die Abweichung auch unter W&uuml;rdigung nachbarrechtlicher Interessen mit den &ouml;ffentlichen Belangen vereinbar ist.</p>
 
Trotz dieser relativ geringen Ver&auml;nderungen handelt es sich um Abweichungen, die einer Befreiung vom Bebauungsplan bed&uuml;rfen. Gem&auml;&szlig; &sect; 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundz&uuml;ge der Planung nicht ber&uuml;hrt werden, die Abweichung st&auml;dtebaulich vertretbar ist und die Abweichung auch unter W&uuml;rdigung nachbarrechtlicher Interessen mit den &ouml;ffentlichen Belangen vereinbar ist.</p>
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Aufgrund des beschriebenen Vorgehens sind die Voraussetzungen f&uuml;r eine Befreiung erf&uuml;llt, wenn sie innerhalb des Rahmens der zu beschlie&szlig;enden neuen und k&uuml;nftig verbindlichen Festlegungen erteilt werden.</p>
 
Aufgrund des beschriebenen Vorgehens sind die Voraussetzungen f&uuml;r eine Befreiung erf&uuml;llt, wenn sie innerhalb des Rahmens der zu beschlie&szlig;enden neuen und k&uuml;nftig verbindlichen Festlegungen erteilt werden.</p>
 
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Die K&auml;ufer werden in Ihren Kaufvertragspl&auml;nen auf die neue H&ouml;henfestlegung hingewiesen.</p>
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Die K&auml;ufer werden in ihren Kaufvertragspl&auml;nen auf die neue H&ouml;henfestlegung hingewiesen.</p>
 
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Aktuelle Version vom 19. August 2015, 10:20 Uhr

Sachvortrag:

Bei der Erstellung der Ausführungsplanung von Kanal und Straße für die Bauabschnitte II und III hat sich herausgestellt, dass Festsetzungen, die der Bebauungsplan „An der Breiteich“ bezüglich der Erdgeschossfußbodenhöhen trifft, auf einigen Grundstücken nicht zu realisieren sind.

Die aus technischer Sicht notwendigen und realisierbaren Höhen wurden vom Büro Wick & Partner hinsichtlich gestalterischer/ städtebaulicher Verträglichkeit geprüft, teilweise angepasst und in ihrer jetzigen Festlegung als sinnvoll beurteilt. Bei den Änderungen handelt es sich nur um wenige Dezimeter, teilweise wurden keine Änderungen an den Höhen notwendig.

Trotz dieser relativ geringen Veränderungen handelt es sich um Abweichungen, die einer Befreiung vom Bebauungsplan bedürfen. Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarrechtlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Aufgrund des beschriebenen Vorgehens sind die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt, wenn sie innerhalb des Rahmens der zu beschließenden neuen und künftig verbindlichen Festlegungen erteilt werden.

Die Käufer werden in ihren Kaufvertragsplänen auf die neue Höhenfestlegung hingewiesen.

Anlage 1: Auszug Bebauungsplan BA II + III
Anlage 2: Lageplan BA II, EFH-Höhen
Anlage 3: Lageplan BA III, EFH-Höhen

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Das Baurechtsamt wird autorisiert, die betroffenen Bauherren von den im Bebauungsplan festgesetzten Erdgeschossfußbodenhöhen zu befreien und ihnen gleichzeitig die neuen Festlegungen als verbindlich vorzuschreiben.
(einstimmig - 18 -)

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