§ 139 - Aufstellung des Bebauungsplans „Stadtheide - westliche Erweiterung" im Entwurf (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Am 28.03.2001 hatte der Gemeinderat den o. g. Bebauungsplan im Entwurf aufgestellt. Zwischenzeitlich hat die Verwaltung die 1. Anhörung der Träger öffentlicher Belange und die vorgezogene Bürgerbeteiligung in Form einer 10-tägigen öffentlichen Planauslegung durchgeführt. Von der Bürgerschaft wurden keine Anregungen vorgebracht. Die Anregungen der Träger öffentlicher Belange sind im Folgenden aufgelistet:


A) Träger öffentlicher Belange

  1. Das Landratsamt Schwäbisch Hall nimmt mit seinen Fachämtern wie folgt Stellung:
    1. Wasserwirtschaft:
      Da zum derzeitigen Planungsstand noch keine Aussagen zur geplanten Abwasserbeseitigung getroffen sind, ist eine Stellungnahme des Landratsamtes zu diesem Bereich derzeitig nicht möglich.

      Abwägungsvorschlag: Die Entwässerungsplanung ist in Auftrag gegeben. Die notwendige Abstimmung mit dem Landratsamt erfolgt nach Vorliegen der Konzeption.

    2. Grundwasser:
      Eine abschließende Stellungnahme kann auf Grund eines fehlenden hydrogeologischen Gutachtens über die Untergrundverhältnisse im Baugebiet noch nicht erfolgen. Das Gutachten sollte Auskunft über die oberflächennahe Grundwassersituation bis 2.00 m unter Baugrubensohle geben. Daneben benötigt das Landratsamt Angaben über die Tiefe, die Art (Schicht- oder Porengrundwasser) und die ungefähre Menge des Grundwassers sowie ggf. über die Reichweite der Grundwasserabsenkung und Empfehlungen zur Bauausführung. Eine Fertigung des Gutachtens ist dem Amt zuzuleiten.
      Eine hydrogeologische Untersuchung ist erforderlich, da bei dauernder Absenkung des Grundwasserspiegels (z. B. durch Hausdrainagen und Leitungsgräben) Nachteile für die Ökologie zu befürchten sind.
      Die Forderung nach Vorlage einer Aussage hinsichtlich der Grundwassersituation beruht auf § 1a bzw. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 8 a Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Nach § 8 a BNatSchG sind auch die Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt zu untersuchen.

      Abwägungsvorschlag:
      Ein hydrogeologisches Gutachten wurde erstellt. Dem Landratsamt ist ein Exemplar übergeben worden.

    3. Naturschutz:
      Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass die landschaftspflegerische Ausgleichskonzeption außerhalb des Plangebietes (Ergänzung der Streuobstwiese am Dürrenberg) durch einen Vertrag zwischen der Stadt und dem Landkreis abgesichert werden muss.
      Ferner wird darauf hingewiesen, dass zur Sicherung der Sammelausgleichsflächen (§ 135 a Abs. 2 BauGB) im Westen des Plangebietes, die auf Privatgelände realisiert werden sollen, entweder ein städtebaulicher Vertrag mit einem Vorhabensträger oder Verpflichtungen in den Grundstückskaufverträgen abgeschlossen werden müssen.
      Das Landratsamt empfiehlt zur Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen, diese auf öffentlichen Flächen auszuweisen.
      Von Festsetzungen der Ausgleichsmaßnahmen auf Privatgelände wird abgeraten.

      Abwägungsvorschlag:
      Ein Vertrag zur Sicherung der landschaftspflegerischen Ausgleichsfläche wird zwischen der Stadt und dem Landkreis abgeschlossen.
      Die Sicherung der Sammelausgleichsflächen wird vertraglich geregelt.


  2. Die Gemeinde Michelfeld regt an, die Süderweiterung des Gewerbegebietes „Kerz" mit der geplanten westlichen Erweiterung des Bereichs „Stadtheide" zu verbinden. Aus einem Lageplan sei eine sinnvolle Abrundung ersichtlich.

    Abwägungsvorschlag:
    Die vorgesehene Gebietserweiterung in westlicher Richtung dient nur der Betriebserweiterung einer Firma; daher ist in diesem Fall der Zusammenhang der kommunalen Verflechtung nicht gegeben.

  3. Das Landesdenkmalamt Baden-Württemberg weist auf § 20 DSchG hin.

    Abwägungsvorschlag:
    Dem Hinweis wird nachgekommen.

  4. Das Regierungspräsidium Stuttgart regt ein Parallelverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans an. Darin soll die Nutzungsänderung der Fläche, die zuvor als „Sondergebiet Justiz" dargestellt wurde, als Gewerbegebiet ausgewiesen werden.
    Zudem wird auf die Vermeidung von Nutzungen mit schädlicher Wirkung auf die Umgebung und die JVA-Insassen hingewiesen.

    Abwägungsvorschlag:
    In der 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplans ist die geplante Nutzungsänderung enthalten.
    Wie bereits bei der Vergabe der Bauplätze an der Kolpingstraße, wird die Verwaltung auch hier darauf achten, dass bei der Vergabe von Bauplätzen nur Betriebe berücksichtigt werden, von denen keine schädlichen Emissionen zu erwarten sind.


Bei der redaktionellen Bearbeitung des Bebauungsplans wurden die Pkw-Stellplätze in westliche Richtung verschoben. Auf die gegenüberliegenden Lkw-Stellplätze wird verzichtet, da diese nach neuerlicher Überprüfung zu weit von der Hauptverkehrsstraße entfernt liegen.
Für diesen Planbereich gelten die Nutzungsfestsetzungen entsprechend der vor kurzem durchgeführten Änderung der Bebauungspläne der Gewerbegebiete, die zum Stadtgebiet gehören.

Beschluss:

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Der B-Plan Nr. 0181-02/03 wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan des Stadtplanungsamtes M 1:500 vom 04.07.2001 mit Legende, Textteil und Begründung. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (öffentliche Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

(17 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme)

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