75610409/meetingminutes/77827233/paragraph

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In der Gemeinderatssitzung am 11.01.2021 ([https://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/65947894/0/meetingminutes/92378357/paragraph &sect; 93], &ouml;ffentlich) bat der Vorsitzende der Fraktion der Freien W&auml;hler, Stadtrat Hartmut Baumann, die Verwaltung zu pr&uuml;fen, ob eine Verschiebung der anstehenden Wahl der Oberb&uuml;rgermeisterin/des Oberb&uuml;rgermeisters m&ouml;glich w&auml;re.</p>
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In der Gemeinderatssitzung am 11.01.2021 ([https://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/65947894/0/meetingminutes/92378357/paragraph &sect; 9/3], &ouml;ffentlich) bat der Vorsitzende der Fraktion der Freien W&auml;hler, Stadtrat Hartmut Baumann, die Verwaltung zu pr&uuml;fen, ob eine Verschiebung der anstehenden Wahl der Oberb&uuml;rgermeisterin/des Oberb&uuml;rgermeisters m&ouml;glich w&auml;re.</p>
 
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Die &Uuml;berpr&uuml;fung ergab, dass die Gemeindeordnung selbst keine entsprechende M&ouml;glichkeit einer Verschiebung vorsieht. Allerdings wird in den Hinweisen des Ministeriums f&uuml;r Inneres, Digitalisierung und Migration zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie im Kommunalwahl- und Kommunalverfassungsrecht (Stand 20.05.2021) die M&ouml;glichkeit der Verschiebung von Oberb&uuml;rgermeisterwahlen aufgegriffen. Auf Seite 1 der Hinweise hei&szlig;t es u.A. &bdquo;Der Rechtsgedanke des &sect; 3 Absatz 2 CoronaVO kann jedoch herangezogen werden um von den in diesen Hinweisen dargelegten M&ouml;glichkeiten der Absage, Verschiebungen und Reduzierung von Sitzungen sowie Wahlen und Abstimmungen Gebrauch zu machen.&ldquo; Weiter gibt es auf Seite 3 (Ziffer II.2) der Hinweise folgende Ausf&uuml;hrungen: &bdquo;Aufgrund der aktuellen Situation kann auch eine Verschiebung der Wahl durch die Gemeinde in Betracht kommen, insbesondere, wenn f&uuml;r den vorgesehenen Wahltag noch keine hinreichend sichere Bewertung m&ouml;glich ist, ob die Voraussetzungen f&uuml;r eine Absage der Wahl vorliegen. Bei B&uuml;rgermeisterwahlen bestimmt der Gemeinderat den Wahltag, wobei die Fristen des &sect; 47 Absatz&nbsp;1 GemO zu beachten sind. Da die Gemeindeordnung selbst F&auml;lle vorsieht, in denen die Wahl erst nach Freiwerden der Stelle erfolgt, kann eine Verschiebung der Wahl auf einen anderen Wahltag durch den Gemeinderat um bis zu drei Monate, im Einzelfall von der Rechtsaufsichtsbeh&ouml;rde toleriert werden.</p>
 
Die &Uuml;berpr&uuml;fung ergab, dass die Gemeindeordnung selbst keine entsprechende M&ouml;glichkeit einer Verschiebung vorsieht. Allerdings wird in den Hinweisen des Ministeriums f&uuml;r Inneres, Digitalisierung und Migration zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie im Kommunalwahl- und Kommunalverfassungsrecht (Stand 20.05.2021) die M&ouml;glichkeit der Verschiebung von Oberb&uuml;rgermeisterwahlen aufgegriffen. Auf Seite 1 der Hinweise hei&szlig;t es u.A. &bdquo;Der Rechtsgedanke des &sect; 3 Absatz 2 CoronaVO kann jedoch herangezogen werden um von den in diesen Hinweisen dargelegten M&ouml;glichkeiten der Absage, Verschiebungen und Reduzierung von Sitzungen sowie Wahlen und Abstimmungen Gebrauch zu machen.&ldquo; Weiter gibt es auf Seite 3 (Ziffer II.2) der Hinweise folgende Ausf&uuml;hrungen: &bdquo;Aufgrund der aktuellen Situation kann auch eine Verschiebung der Wahl durch die Gemeinde in Betracht kommen, insbesondere, wenn f&uuml;r den vorgesehenen Wahltag noch keine hinreichend sichere Bewertung m&ouml;glich ist, ob die Voraussetzungen f&uuml;r eine Absage der Wahl vorliegen. Bei B&uuml;rgermeisterwahlen bestimmt der Gemeinderat den Wahltag, wobei die Fristen des &sect; 47 Absatz&nbsp;1 GemO zu beachten sind. Da die Gemeindeordnung selbst F&auml;lle vorsieht, in denen die Wahl erst nach Freiwerden der Stelle erfolgt, kann eine Verschiebung der Wahl auf einen anderen Wahltag durch den Gemeinderat um bis zu drei Monate, im Einzelfall von der Rechtsaufsichtsbeh&ouml;rde toleriert werden.</p>

Version vom 30. September 2021, 14:51 Uhr

Sachvortrag:

- Stadträtin Walter und Stadtrat Sakellariou nehmen wieder ihren Platz am Ratstisch ein -

 

In der Gemeinderatssitzung am 11.01.2021 (§ 9/3, öffentlich) bat der Vorsitzende der Fraktion der Freien Wähler, Stadtrat Hartmut Baumann, die Verwaltung zu prüfen, ob eine Verschiebung der anstehenden Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters möglich wäre.

Die Überprüfung ergab, dass die Gemeindeordnung selbst keine entsprechende Möglichkeit einer Verschiebung vorsieht. Allerdings wird in den Hinweisen des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration zu den Auswirkungen der Corona-Pandemie im Kommunalwahl- und Kommunalverfassungsrecht (Stand 20.05.2021) die Möglichkeit der Verschiebung von Oberbürgermeisterwahlen aufgegriffen. Auf Seite 1 der Hinweise heißt es u.A. „Der Rechtsgedanke des § 3 Absatz 2 CoronaVO kann jedoch herangezogen werden um von den in diesen Hinweisen dargelegten Möglichkeiten der Absage, Verschiebungen und Reduzierung von Sitzungen sowie Wahlen und Abstimmungen Gebrauch zu machen.“ Weiter gibt es auf Seite 3 (Ziffer II.2) der Hinweise folgende Ausführungen: „Aufgrund der aktuellen Situation kann auch eine Verschiebung der Wahl durch die Gemeinde in Betracht kommen, insbesondere, wenn für den vorgesehenen Wahltag noch keine hinreichend sichere Bewertung möglich ist, ob die Voraussetzungen für eine Absage der Wahl vorliegen. Bei Bürgermeisterwahlen bestimmt der Gemeinderat den Wahltag, wobei die Fristen des § 47 Absatz 1 GemO zu beachten sind. Da die Gemeindeordnung selbst Fälle vorsieht, in denen die Wahl erst nach Freiwerden der Stelle erfolgt, kann eine Verschiebung der Wahl auf einen anderen Wahltag durch den Gemeinderat um bis zu drei Monate, im Einzelfall von der Rechtsaufsichtsbehörde toleriert werden.

In einer Fraktionsführerbesprechung am 15.01.2021 wurde das Thema besprochen und im Wesentlichen folgende Argumente vorgetragen:

  • Es ist kein vernünftiger Wahlkampf im klassischen Sinne möglich. Im Gegensatz zu Landtags- und Bundestagswahlen ist eine Oberbürgermeisterwahl eine sehr individuelle Persönlichkeitswahl. Hier steht, im Gegensatz zu Bundestags- und Landtagswahlen, verstärkt die Person, deren Ausstrahlung, Charakter etc. im Vordergrund. Bei einer Stadtgröße wie Schwäbisch Hall ist dieser individuelle Faktor für die Wahl sehr wichtig.

  • Bei einer Oberbürgermeisterwahl sind persönliche Kontakte mit direkter Ansprache und Diskussionen absolut notwendig. Durch die Verschiebung der Wahl besteht zum einen die Hoffnung, dass im Juli, aufgrund der Impfungen und der Corona-Maßnahmen etc., eventuell die klassische Art von Wahlkampf, zumindest in Teilen möglich sein wird und zum anderen aufgrund der milderen Temperaturen wahrscheinlich größere Veranstaltungen im Freien möglich sein werden.

  • Beim Wahlkampf in Stuttgart waren noch Ansammlungen von bis zu 100 Personen zulässig.

  • Da es lokal nur wenige objektive Informationsmöglichkeiten gibt (i.d.R. keine Berichte im TV, Radio oder überregionalen Zeitungen wie bei Landtags- oder Bundestagswahlen) ist der persönliche Kontakt sehr wichtig.

  • Ein Ausweichen auf die sogenannten Neuen Medien ist kein adäquater Ersatz. Eine große Bevölkerungs- und Wählergruppe ist von dieser Kontaktmöglichkeit faktisch ausgeschlossen, da viele, insbesondere ältere Menschen, diese Medien nicht nutzen.

  • Bei der Durchführung der Wahl unter den jetzt geltenden Bedingungen müsste ein großer Teil der Bevölkerung „blind wählen“ bzw. eine Wahl „aufgrund einer schriftlichen Bewerbung“ vornehmen.

Ein Abwägungsprozess ergab, dass durch eine Wahl zu einem späteren Zeitpunkt keine Nachteile für die Stadt entstehen. Im Gegensatz dazu würde die Verschiebung jedoch mit einer hohen Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass allen Bevölkerungsgruppen der Stadt die Möglichkeit eingeräumt werden könnte, in den, wie o.a., sehr wichtigen persönlichen Kontakt mit den Kandidatinnen und Kandidaten eintreten zu können. Die Bevölkerung hätte somit höchstwahrscheinlich die Chance, eine auf eigene Erfahrungen und Wahrnehmungen basierende, Entscheidung treffen zu können.

Dass der persönliche Eindruck der Bevölkerung von den Bewerberinnen und Bewerbern auch der Gemeindeordnung wichtig ist, ergibt sich aus § 47 Absatz 2 GemO. Dieser regelt, dass den Kandidaten die Möglichkeit eingeräumt werden kann, sich in einer öffentlichen Versammlung vorzustellen. Diese Vorstellung wird als eine Verkörperung des Elements der Neutralität und Objektivität (Kunze/Bronner/Katz im Kommentar zur GemO BW) bezeichnet. Dass diese objektive und persönliche Präsentationsmöglichkeit dem Gesetzgeber sehr wichtig war, zeigt sich auch darin, dass bis zu einer Änderung der Gesetzgebung im Jahre 1987 diese Vorstellungsmöglichkeit verpflichtend war. Die Verpflichtung zur Kandidatenvorstellung wurde nur vor dem Hintergrund der Zunahme von sogenannten „Juxkandidaten“ herausgenommen, um diesen keine Plattform zu bieten. Welch hohen Stellenwert diese Möglichkeit zur persönlichen Vorstellung hat, wird auch in den einschlägigen Kommentierungen (Kunze/Bronner/Katz aaO und Aker/Hafner/Notheis Kommentar zur GemO BW) deutlich. Nach deren Auffassung ist die Entscheidung eine solche Veranstaltung durchzuführen nicht in das freie Belieben des Gemeinderates gestellt. Für diese Ermessensentscheidung wird eine Abwägung gefordert, die u.A. zu berücksichtigen hat, dass die objektive persönliche Informationsmöglichkeit einen hohen Stellenwert hat und nur rein sachliche Erwägungen dazu führen können, dass eine solche Veranstaltung nicht stattfinden kann.

Sollte der Gemeinderat einen neuen Wahltermin für die OB-Wahl befürworten, müsste er in der heutigen Sitzung mehrheitlich den Beschluss fassen, die bereits begonnene Wahl abzubrechen.

Als neue mögliche Wahltermine werden der 11.07.2021 (zweiter Wahlgang am 25.07.2021) bzw. der 04.07.2021 (zweiter Wahlgang am 18.07.2021) vorgeschlagen.

Der endgültige Beschluss über den neuen Wahltermin und den genauen Wahlablauf, insbesondere der einzuhaltenden Fristen sowie über den Ausschreibungstext sollte dann in der Sitzung des Gemeinderates vom 10.02.2021 gefasst werden.

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Mail vom 19.01.2021 eine Tolerierung in Aussicht gestellt, wenn die Verschiebung einen Zeitraum von drei Monaten nicht übersteigt.

Anlage: Mail des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 19.01.2021

Beschluss:

1. Der Gemeinderat beschließt, die Wahlen zur Oberbürgermeisterin/zum Oberbürgermeister am 18.04.2021 abzubrechen mit der Maßgabe, binnen einer Frist von drei Monaten einen neuen Wahltermin anzusetzen. 
     (25 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen)

2.  Die Verwaltung wird beauftragt, in der Sitzung des Gemeinderats am 10.02.2021 einen Beschluss über den neuen Wahltermin am 04.07.2021, den genauen Wahlablauf mit den einzuhaltenden Fristen und den Ausschreibungstext vorzulegen.   
     (25 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 3 Enthaltungen)

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