7557255/meetingminutes/7559543/paragraph

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Im [http://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/6138423/meetingminutes/7000823/paragraph Dezember 2014] hat der Gemeinderat beschlossen, das Wohngebiet Sonnenrain auf Grundlage des im st&auml;dtebaulichen Wettbewerb mit dem ersten Preis ausgezeichneten Entwurfs zu entwickeln.</p>
 
Im [http://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/6138423/meetingminutes/7000823/paragraph Dezember 2014] hat der Gemeinderat beschlossen, das Wohngebiet Sonnenrain auf Grundlage des im st&auml;dtebaulichen Wettbewerb mit dem ersten Preis ausgezeichneten Entwurfs zu entwickeln.</p>
 
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Neben der st&auml;dtebaulichen Grundidee einer verbindenden Gr&uuml;nachse zwischen den Bezugspunkten Kreisverkehr Mittelh&ouml;he und dem Wohngebiet Hardt im Solpark wurde auch die M&ouml;glichkeit einer Vernetzung mit der Ortsmitte Hessental als sehr gelungen bewertet. Eine im Siegerentwurf angedeutete Verbindung zur Haller Stra&szlig;e &uuml;ber die B&uuml;hlertalstra&szlig;e&nbsp; und die im st&auml;dtischen Eigentum befindlichen Flurst&uuml;cke 2/8 und 281, aber auch andere Alternativen wurden seither intensiv untersucht.</p>
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Neben der st&auml;dtebaulichen Grundidee einer verbindenden Gr&uuml;nachse zwischen den Bezugspunkten Kreisverkehr Mittelh&ouml;he und dem Wohngebiet Im Hardt im Solpark wurde auch die M&ouml;glichkeit einer Vernetzung mit der Ortsmitte Hessental als sehr gelungen bewertet. Eine im Siegerentwurf angedeutete Verbindung zur Haller Stra&szlig;e &uuml;ber die B&uuml;hlertalstra&szlig;e und die im st&auml;dtischen Eigentum befindlichen Flurst&uuml;cke 2/8 und 281, aber auch andere Alternativen wurden seither intensiv untersucht.</p>
 
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Ebenfalls im Dezember 2014 beschloss der Gemeinderat zur Sicherung einer geordneten st&auml;dtebaulichen Entwicklung f&uuml;r den Bereich zwischen B&uuml;hlertalstra&szlig;e und Haller Stra&szlig;e die Satzung &uuml;ber ein besonderes Vorkaufsrecht nach &sect; 25 BauGB. Im Februar 2015 wurde nach dem Vorliegen einer Bauvoranfrage f&uuml;r diesen Bereich die Aufstellung eines Bebauungsplans und der Erlass einer Ver&auml;nderungssperre beschlossen.</p>
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Ebenfalls im Dezember 2014, &sect; 260, beschloss der Gemeinderat zur Sicherung einer geordneten st&auml;dtebaulichen Entwicklung f&uuml;r den Bereich zwischen B&uuml;hlertalstra&szlig;e und Haller Stra&szlig;e die Satzung &uuml;ber ein besonderes Vorkaufsrecht nach &sect; 25 BauGB. Im Februar 2015, &sect; 16, wurde nach dem Vorliegen einer Bauvoranfrage f&uuml;r diesen Bereich die Aufstellung eines Bebauungsplans und der Erlass einer Ver&auml;nderungssperre beschlossen.</p>
 
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Im April 2015 hat der Gemeinderat schlie&szlig;lich dem Erwerb eines zum Kauf angebotenen Grundst&uuml;cks an der Haller Stra&szlig;e zugestimmt. Dadurch ergibt sich die planerische Option, die Haller Stra&szlig;e auf k&uuml;rzestem Wege an die B&uuml;hlertalstra&szlig;e anzuschlie&szlig;en und mit dem k&uuml;nftigen Wohngebiet Sonnenrain zu verbinden.</p>
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Im April 2015, &sect; 95 n&ouml;, hat der Gemeinderat schlie&szlig;lich dem Erwerb eines zum Erwerb angebotenen Grundst&uuml;cks an der Haller Stra&szlig;e zugestimmt. Dadurch ergibt sich die planerische Option, die Haller Stra&szlig;e auf k&uuml;rzestem Wege an die B&uuml;hlertalstra&szlig;e anzuschlie&szlig;en und mit dem k&uuml;nftigen Wohngebiet Sonnenrain zu verbinden.</p>
 
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F&uuml;r den st&auml;dtebaulichen Entwurf Sonnenrain bedeutet dies eine weitreichende Neuausrichtung des Erschlie&szlig;ungssystems. Die bislang zentral im Baugebiet gelegene, von S&uuml;dost nach Nordwest verlaufende Haupterschlie&szlig;ungsstra&szlig;e muss um eine Achse nach Westen verlegt werden, um das Baugebiet gegen&uuml;ber dem Grundst&uuml;ck Haller Stra&szlig;e 38 an die B&uuml;hlertalstra&szlig;e anbinden zu k&ouml;nnen. F&uuml;r die nun gr&ouml;&szlig;ere Osth&auml;lfte im Sonnenrain muss dann eine weitere leistungsf&auml;hige Stra&szlig;e in Richtung Nordwesten angelegt werden. Im Ergebnis erh&ouml;ht dies sogar die Orientierung im Gebiet, da die Quartiere im Ostteil nun &uuml;ber eine besser erkennbare Stra&szlig;enhierarchie erreichbar sind.</p>
 
F&uuml;r den st&auml;dtebaulichen Entwurf Sonnenrain bedeutet dies eine weitreichende Neuausrichtung des Erschlie&szlig;ungssystems. Die bislang zentral im Baugebiet gelegene, von S&uuml;dost nach Nordwest verlaufende Haupterschlie&szlig;ungsstra&szlig;e muss um eine Achse nach Westen verlegt werden, um das Baugebiet gegen&uuml;ber dem Grundst&uuml;ck Haller Stra&szlig;e 38 an die B&uuml;hlertalstra&szlig;e anbinden zu k&ouml;nnen. F&uuml;r die nun gr&ouml;&szlig;ere Osth&auml;lfte im Sonnenrain muss dann eine weitere leistungsf&auml;hige Stra&szlig;e in Richtung Nordwesten angelegt werden. Im Ergebnis erh&ouml;ht dies sogar die Orientierung im Gebiet, da die Quartiere im Ostteil nun &uuml;ber eine besser erkennbare Stra&szlig;enhierarchie erreichbar sind.</p>
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<strong>Planungsziele:</strong><br />
 
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Dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele zu Grunde gelegt:</p>
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Dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele zugrunde gelegt:</p>
 
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Anlage 6: [[Media:15-162_A6Entwurf.pdf{{!}}St&auml;dtebaulicher Vorentwurf vom 22.04.2015]]</p>
 
Anlage 6: [[Media:15-162_A6Entwurf.pdf{{!}}St&auml;dtebaulicher Vorentwurf vom 22.04.2015]]</p>
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<u>Fachbereichsleiter Planen und Bauen Klink</u> erl&auml;utert die Weiterentwicklung der Pl&auml;ne des Wettbewerbsiegers entsprechend den Ausf&uuml;hrungen aus der Vorberatung.</p>
 
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<u>A) Bebauungsplan Nr. 0319-01 &bdquo;Sonnenrain&ldquo;</u><br />
 
<u>A) Bebauungsplan Nr. 0319-01 &bdquo;Sonnenrain&ldquo;</u><br />
Der Bebauungsplan Nr. 0319-01 &bdquo;Sonnenrain&ldquo; wird gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 3 in Verbindung mit &sect; 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Ma&szlig;gebend ist der st&auml;dtebauliche Vorentwurf des Planungsb&uuml;ros Sch&uuml;ler Architekten D&uuml;sseldorf vom 22.04.2015. Die Verwaltung wird mit der Durchf&uuml;hrung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit, der Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange) beauftragt.<br />
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Der Bebauungsplan Nr. 0319-01 &bdquo;Sonnenrain&ldquo; wird gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 3 in Verbindung mit &sect; 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Ma&szlig;gebend ist der st&auml;dtebauliche Vorentwurf des Planungsb&uuml;ros Sch&uuml;ler Architekten D&uuml;sseldorf vom 22.04.2015. Die Verwaltung wird mit der Durchf&uuml;hrung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit, der Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange) beauftragt.</p>
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<u>B) &Ouml;rtliche Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet Nr. 0319-01 &bdquo;Sonnenrain&ldquo;</u><br />
 
<u>B) &Ouml;rtliche Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet Nr. 0319-01 &bdquo;Sonnenrain&ldquo;</u><br />
Die &ouml;rtlichen Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet &bdquo;Sonnenrain&ldquo; werden gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 3 und &sect; 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung&nbsp; mit &sect; 74 Abs. 1 LBO parallel zum Bebauungsplan aufgestellt. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bauungsplanes &bdquo;Sonnenrain&ldquo;. Die Verwaltung wird mit der Durchf&uuml;hrung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit und der Beteiligung der Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange) beauftragt.</p>
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Die &ouml;rtlichen Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet &bdquo;Sonnenrain&ldquo; werden gem&auml;&szlig; &sect; 1 Abs. 3 und &sect; 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung&nbsp; mit &sect; 74 Abs. 1 LBO parallel zum Bebauungsplan aufgestellt. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes &bdquo;Sonnenrain&ldquo;. Die Verwaltung wird mit der Durchf&uuml;hrung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der &Ouml;ffentlichkeit und der Beteiligung der Beh&ouml;rden und sonstigen Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange) beauftragt.<br />
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Aktuelle Version vom 25. Juni 2015, 12:56 Uhr

Sachvortrag:

Im Dezember 2014 hat der Gemeinderat beschlossen, das Wohngebiet Sonnenrain auf Grundlage des im städtebaulichen Wettbewerb mit dem ersten Preis ausgezeichneten Entwurfs zu entwickeln.

Neben der städtebaulichen Grundidee einer verbindenden Grünachse zwischen den Bezugspunkten Kreisverkehr Mittelhöhe und dem Wohngebiet Im Hardt im Solpark wurde auch die Möglichkeit einer Vernetzung mit der Ortsmitte Hessental als sehr gelungen bewertet. Eine im Siegerentwurf angedeutete Verbindung zur Haller Straße über die Bühlertalstraße und die im städtischen Eigentum befindlichen Flurstücke 2/8 und 281, aber auch andere Alternativen wurden seither intensiv untersucht.

Ebenfalls im Dezember 2014, § 260, beschloss der Gemeinderat zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für den Bereich zwischen Bühlertalstraße und Haller Straße die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB. Im Februar 2015, § 16, wurde nach dem Vorliegen einer Bauvoranfrage für diesen Bereich die Aufstellung eines Bebauungsplans und der Erlass einer Veränderungssperre beschlossen.

Im April 2015, § 95 nö, hat der Gemeinderat schließlich dem Erwerb eines zum Erwerb angebotenen Grundstücks an der Haller Straße zugestimmt. Dadurch ergibt sich die planerische Option, die Haller Straße auf kürzestem Wege an die Bühlertalstraße anzuschließen und mit dem künftigen Wohngebiet Sonnenrain zu verbinden.

Für den städtebaulichen Entwurf Sonnenrain bedeutet dies eine weitreichende Neuausrichtung des Erschließungssystems. Die bislang zentral im Baugebiet gelegene, von Südost nach Nordwest verlaufende Haupterschließungsstraße muss um eine Achse nach Westen verlegt werden, um das Baugebiet gegenüber dem Grundstück Haller Straße 38 an die Bühlertalstraße anbinden zu können. Für die nun größere Osthälfte im Sonnenrain muss dann eine weitere leistungsfähige Straße in Richtung Nordwesten angelegt werden. Im Ergebnis erhöht dies sogar die Orientierung im Gebiet, da die Quartiere im Ostteil nun über eine besser erkennbare Straßenhierarchie erreichbar sind.

Die planerische Fortentwicklung des städtebaulichen Entwurfs ist in einer Variante 4.2 (Anlage 6) dokumentiert, auf deren Grundlage der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst werden soll. Damit ist der städtebauliche Entwurfsprozess noch nicht abgeschlossen, allerdings ist die Eröffnung des Bebauungsplanverfahrens erforderlich für die Ermittlung der im Rahmen der Beteiligung zu erhebenden und ggf. zu berücksichtigenden Belange. Der jetzt aufzustellende Bebauungsplan berücksichtigt die Darstellungen des Flächennutzungsplans und bildet die ersten Bauabschnitte des Baugebiets Sonnenrain ab.

Geltungsbereich:
Der räumliche Geltungsbereich für die Bebauungsplanaufstellung ist im Lageplan zum Aufstellungsbeschluss vom 04.05.2015 dargestellt (Anlage 5). Neben dem geplanten Baugebiet nördlich der Bühlertalstraße sind die für die Anbindung und äußere Erschließung in Frage kommenden Bereiche zwischen Bühlertalstraße und Haller Straße erfasst.

Rechtliche Situation:
Für das Plangebiet sind im Flächennutzungsplan (Fortschreibung 7D) geplante Wohnbauflächen, Verkehrsfläche und Mischgebietsfläche dargestellt (Anlage 2). Somit ist der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar. Die bisher rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 0313-01 „Solpark“ (Anlage 3) und Nr. 0318-01 „Beidseits der Haller Straße“ (Anlage 4) werden in Teilbereichen überplant.

Planungsziele:
Dem Bebauungsplan werden folgende Planungsziele zugrunde gelegt:

  • Entwicklung eines Wohngebiets auf Basis des städtebaulichen Vorentwurfs der Planungsbüros Schüler Architekten und Faktor Grün vom 22.04.2015
  • Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebiets
  • Festsetzung überbaubarer Grundstücksflächen für ein differenziertes Angebot an unterschiedlichen Wohnungsbautypologien
  • Festsetzung öffentlicher Verkehrs- und Grünflächen
  • Festsetzung von Lärmschutzanlagen entlang der Bühlertalstraße

Anlage 1: Orientierungsplan
Anlage 2: Auszug aus den FNP, Fortschreibung 7D
Anlage 3: Bisher rechtskräftiger B-Plan "Solpark"
Anlage 4: Bisher rechtskräftiger B-Plan "Beidseits der Haller Straße"
Anlage 5: Lageplan mit Geltungsbereich vom 04.05.2015
Anlage 6: Städtebaulicher Vorentwurf vom 22.04.2015

 

Fachbereichsleiter Planen und Bauen Klink erläutert die Weiterentwicklung der Pläne des Wettbewerbsiegers entsprechend den Ausführungen aus der Vorberatung.

Beschluss:

A) Bebauungsplan Nr. 0319-01 „Sonnenrain“
Der Bebauungsplan Nr. 0319-01 „Sonnenrain“ wird gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BauGB im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der städtebauliche Vorentwurf des Planungsbüros Schüler Architekten Düsseldorf vom 22.04.2015. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

B) Örtliche Bauvorschriften für das Baugebiet Nr. 0319-01 „Sonnenrain“
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Sonnenrain“ werden gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung  mit § 74 Abs. 1 LBO parallel zum Bebauungsplan aufgestellt. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sonnenrain“. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange) beauftragt.
(einstimmig - 33 -)

 

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