§ 106 - Ergänzungssatzung Gänswad Bibersfeld-Sittenhardt; hier: Entwurfs- und Auslegungsbeschluss (öffentlich)

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Sachvortrag:

Der Eigentümer der Flurstücke 2281 und 2281/1 in Sittenhardt hatte bei der Bauverwaltung den Teilabbruch und die Sanierung, sowie einen Anbau an die auf dem Flurstück 2281 befindliche Halle beantragt.

Die Grundstücke und die Halle wurden in der Vergangenheit durch einen Holzsägebetrieb genutzt. Die Nutzung wurde aufgegeben. Der Bauantrag musste abgelehnt werden, da sich beide Flurstück im Außenbereich, außerhalb des Flächennutzungsplanes befinden und für die beantragte gewerbliche Nutzung keine Privilegierung vorliegt.

Außerdem würde der Eigentümer auf dem Flurstück 2281/1 gerne ein Wohngebäude zur Eigennutzung bauen. Dies Anfrage musste aufgrund der selben Gründe ebenfalls verneint werden.
Aufgrund der Vorprägung des Areals durch die bisherige Nutzung wird ein Fortbestand  der baulichen Anlagen mit einer maßvollen Ergänzung für städtebaulich verträglich erachtet. Um den rechtlichen Rahmen für Baumöglichkeiten zu schaffen, ist ein Rechtsverfahren erforderlich. Ein Bebauungsplan müsste aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein, dies ist bei der vorliegenden Fläche nicht gegeben. Die Fläche ist in der rechtsverbindlichen 7. Fortschreibung des Flächen­nutzungsplan als Außenbereich dargestellt.

In dem vorliegenden Fall wird die Möglichkeit des Rechtsverfahrens einer Ergänzungssatzung (§ 34 Absatz (4) Satz 1 Nr.3 BauGB) gesehen. Die Ergänzungssatzung erlaubt es, einzelne Außenbereichsflächen in im Zusammenhang bebaute Ortsteile einzubeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch bauliche Nutzungen der Fläche, bzw. der angrenzenden Flächen entsprechend geprägt sind. Eine entsprechende Prägung der Fläche kann bejaht werden. Auf der Fläche befindet sich bereits eine Sägewerkshalle und ein großflächiger, befestigter Holzlagerplatz. Die weiteren Bedingungen werden ebenfalls erfüllt.

Für das westlich angrenzende Flurstück 2282 entsteht durch die geplante Ergänzungssatzung ein faktisches Baurecht als Baulücke. Es wird daher vorgeschlagen, diesen Grundstücksteil in die Ergänzungssatzung einzubeziehen, um hier ebenfalls Minimalfestsetzungen für eine mögliche spätere Bebauung festzusetzen.

Inhalt der Ergänzungssatzung ist die Darstellung eines Baufensters, innerhalb dessen eine Bebauung möglich ist. Der Umfang der Bebauung innerhalb dieses Baufensters ist durch die Angabe von Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl begrenzt. Die Fläche soll als Dorfgebiet (MD) ausgewiesen werden. Im vorliegenden Entwurf wird die Festsetzung von ortstypischen Satteldächern mit Dachneigungen 15° - 25 ° bei einer maximalen Traufhöhe von 5,0 m bzw. 35 ° - 45° bei einer maximalen Traufhöhe von 4,50 m entsprechend der umgebenden Bebauung vorgeschlagen. Aufgrund der sensiblen Lage zur freien Landschaft wird eine Festsetzung der Traufrichtung parallel zum Siedlungsrand festgesetzt. So ist auch eine Südexponiertheit der Dächer zur solaren Energienutzung gewährleistet.

Auf der Teilfläche 2277 wird eine Grünfläche mit Baumzeile festgesetzt, um die geplante Halle nach Norden in die bestehende Landschaft einzubinden und den in diesem Bereich vorbildlich intakten Ortsrand fortzuführen. Diese Baumpflanzungen können als Ausgleichsmaßnahme zur Anrechnung kommen.

Für die Ergänzungssatzung entstehen Planungskosten, sowie Kosten für die erforderliche Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung und die hierbei zu ermittelnden Ausgleichsmaßnahmen. Es wird vorgeschlagen, dass die Kosten hierfür dem verursachenden Flurstückseigentümer durch einen städtebaulichen Vertrag in Rechnung gestellt werden.

Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung umfasst Teilflächen der Flurstücke 2277, 2281, 2281/1 und 2282.
Das Satzungsverfahren soll im so genannten vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden, d. h. von der frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der betroffenen Bevölkerung und der Träger öffentlicher Belange wird abgesehen. Es wird direkt die öffentliche Auslegung und Beteiligung durchgeführt. Im so genannten vereinfachten Verfahren wird von einem Umweltbericht abgesehen. Eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung, sowie die notwendige artenschutzrechtliche Untersuchungen sind durchzuführen.

Der Ortschaftsrat Bibersfeld hat in seiner Sitzung am 05.05.2015 dem Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zugestimmt.

Anlage 1: Orientierungsplan
Anlage 2: Auszug 7. Fortschreibung FNP
Anlage 3: Lageplan Ergänzungssatzung

 

Fachbereichsleiter Planen und Bauen Klink erläutert, dass das ursprüngliche Sägewerk, welches ein privilegiertes Vorhaben darstellte, aufgegeben wurde. Für die Nachfolgenutzung ist eine Ergänzungssatzung notwendig. Hiermit können kleinere Flächen dem Innenbereich zugeschlagen werden und somit eine neue Nutzung (Wohnen und Gewerbe) ermöglicht werden.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Entwurfs- und Auslegungsbeschluss:

A) Ergänzungssatzung Gänswad Sittenhardt Nr. 0916-01
Die Ergänzungssatzung Gänswad Sittenhardt Nr. 0916-01 wird gemäß § 34 Absatz 4 -6, § 2 Abs. 1 und § 13 BauGB endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Lageplan vom Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, M 1:500 vom 28.04.2015 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Örtliche Bauvorschriften für das Gebiet Ergänzungssatzung Gänswad Sittenhardt Nr. 0916-01
Die örtlichen Bauvorschriften für die Ergänzungssatzung werden gemäß § 2 Abs. 1 und § 13 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung endgültig im Entwurf aufgestellt. Maßgebend ist der Textteil vom Fachbereich Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 28.04.2015. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich der Ergänzungssatzung Gänswad Sittenhardt Nr. 0916-01. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des weiteren Verfahrens (Beteiligung der Öffentlichkeit und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange) beauftragt.

Ergänzungssatzung und Örtlichen Bauvorschriften ist eine gleich lautende Begründung beigefügt.
(einstimmig - 18 -)

 

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