§ 103 - 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplans (Teilfortschreibung Windenergie); hier: Behandlung der Stellungnahmen der Bevölkerung/ Träger öffentlicher Belange und erneuter Auslegungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 8. Juni 2015, 09:34 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Im Zeitraum vom 25.06.2014 bis 25.07.2014 fand die öffentliche Auslegung (§ 3 (2) BauGB) des Entwurfs der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplan-Teilfortschreibung Windenergie statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) wurden parallel am Verfahren beteiligt, unter anderem das Regierungspräsidium Stuttgart (Genehmigungsbehörde) hatte dabei um Fristverlängerung bis zum 15.08.2014 gebeten.

Gegenstand der Auslegung waren insgesamt vier Konzentrationszonen („Witzmannsweiler/ Michelfeld“, „Wielandsweiler/Sittenhardt/Sanzenbach“; „Östlich Michelbach“, „Westlich Gailenkirchen“). Die Kriterien und Vorgehensweise zur Festlegung dieser Konzentrations­zonen sind im Erläuterungsbericht dargestellt, der ebenfalls Gegenstand der Auslegung war. Teil des Erläuterungsberichts ist zudem die notwendige Umweltprüfung („Umwelt­bericht“) mit artenschutzfachlichem Beitrag.

Bei der Auslegung sind neben den Stellungnahmen der Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange (vgl. Tabelle 1) auch zahlreiche Stellungnahmen von privater Seite eingegangen, zudem eine Petition, deren Behandlung im Zuge des FNP-Verfahrens zugesichert wurde (Tabelle 3).

Unter den Stellungnahmen der Tabelle 1 (Behörden und sonstige TöB) befinden sich u.a. die umfangreichen Anregungen des Umweltzentrums Schwäbisch Hall, sowie von behördlicher Seite die wichtigen Stellungnahmen des Regionalverbands Heilbronn-Franken (ldf. Nr. 27), des Landratsamts Schwäbisch Hall (lfd. Nr. 29) und des Regierungspräsidiums Stuttgart (lfd. Nr. 32).

Aus der Öffentlichkeit sind zahlreiche Stellungnahmen eingegangen, überwiegend von Ein­wohnern der Gemeinde Michelbach und bezogen auf die Konzentrationszone „Östlich Michelbach“. Diese Stellungnahmen sind zu gleichartigen Gruppen zusammengefasst und deren Inhalte durch Kennzeichnung mit Kürzeln (z.B. AB – Abstand zu Siedlungen, G – Gesundheit usw.) bestimmten Themenblöcken zugeordnet worden. Die Behandlungs­vorschläge zu diesen Themenblöcken sind in der Tabelle 2 dargestellt.
Tabelle 3 beinhaltet die Behandlungsvorschläge zu den Anregungen, die im Rahmen der Petition vorgebracht wurden.

Die vorgeschlagene Behandlung der Stellungnahmen führt zu Änderungen an der Flächenkulisse bei allen vier Konzentrationszonen. So wurde z. B. die Anregung der Genehmigungsbehörde zur Einheitlichkeit der Siedlungs-Vorsorgeabstände im Verwaltungsraum aufgenommen, die zur Änderung der Konzentrationszonen führte.

Aufgrund der Regelung im Baugesetzbuch ist bei Änderungen des Entwurfs eine erneute öffentliche Auslegung durchzuführen (vgl. § 4a BauGB).

Der Ortschaftsrat Gailenkirchen hat in seiner Sitzung am 23.04.2015 den Abwägungsvorschlägen, welche die auf der Gemarkung Gailenkirchen liegenden Konzentrationszone „Westlich Gailenkirchen“ betreffen, einstimmig zugestimmt.

Der Ortschaftsrat Bibersfeld hat in seiner Sitzung von 05.05.2015 den Abwägungsvorschlägen, die die Konzentrationszone „Wielandsweiler, Sittenhardt, Sanzenbach“ auf der Gemarkung Bibersfeld betreffen, ebenfalls zugestimmt.

Anlage 1: Gesamtplan
Anlage 2: Pläne 1 - 4 Konzentrationszonen
Anlage 3: Abwägungen Träger öffentlicher Belange
Anlage 4: Abwägungen Öffentlichkeit
Anlage 5: Abwägung Petition
Anlage 6: Übersicht Einwendungen Öffentlichkeit
Anlage 7: Stellungnahmen Öffentlichkeit Kategorie Minus, A, Schadensersatz, Kategorie B - E, Kategorie F - K

- Stadtrat Bay ab 18.25 Uhr anwesend -

Oberbürgermeister Pelgrim führt in das Thema ein und nimmt Bezug zu dem Beschluss des Landes vom 09.05.2012 (Energiewende). Er möchte das Regulativ der Konzentration von Windkraftstandorten anwenden, um unkontrollierte Standorte zu vermeiden. Er beschreibt den bisherigen Verfahrensgang und die jetzt vorgenommenen Änderungen (Hinweis: Die herausgenommenen Flächen sind rot gepunktet dargestellt). Die dazugehörigen Begründungen befinden sich auf der Seite zuvor. Die vorgenommenen Planänderungen führen zur erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB (s. S. 2 der Präsentation).
Für die Gerichte ist ein weiteres wichtiges Kriterium die Schaffung von substanziellem Raum. Das Büro Käser vertritt die Ansicht, dass 20,6 % der möglichen, nicht belegten Flächen einem substanziellen Raum für die Windkraft entsprechen (s. S. 20 der Präsentation).
Oberbürgermeister Pelgrim gibt den Hinweis, dass der Gemeinde Michelbach/ Bilz erhöhte Abstandsflächen gewährt wurden; dies geschah vor dem Hintergrund, eine Siedlungserweiterung zu ermöglichen. Dies bedarf jedoch einer besonderen Begründung. Die Verwaltung ist der Ansicht, dass diese Begründung von der Genehmigungsbehörde akzeptiert werden kann.

Stadtrat Kaiser ist es unklar, warum das Regierungspräsidium mit den erweiterten Abstandsflächen von Michelbach ein Problem hat. Andere Gemeinden, z. B. Waldenburg, haben generell höhere Abstandswerte.

Oberbürgermeister Pelgrim entgegnet, dass eine Verhinderungsplanung für Windkraft vom RP keinesfalls akzeptiert wird. In welchen Bereichen sich der substanzielle Raum bewegt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Dipl.-Ing. Plieninger tut sich von fachlicher Seite schwer, auf höhere Abstandswerte - als von der Genehmigungsbehörde festgelegt - einzugehen, sofern nicht schalltechnische Vorgaben dies rechtfertigen. Er rechnet damit, dass die Gerichte den von der Genehmigungsbehörde festgelegten Abstandsflächen folgen.

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

  1. Der Behandlung der im Rahmen der Auslegung eingegangenen Stellungnahmen für die Konzentrationszone wird zugestimmt (vgl. Spalte 3 der Tabellen).
  2. Die Mitglieder der Stadt Schwäbisch Hall im Gemeinsamen Ausschuss werden autorisiert, der Behandlung der Stellungnahmen und der erneuten Auslegung des Flächennutzungsplans zuzustimmen.

(16 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen)

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