§ 3 - Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandeshier: Ergänzung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bezüglich des amtlichen Veröffentlichungsorgans für Beschlüsse aller Mitgliedsgemeinden (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Im Sinne einer zeitnahen und einheitlichen Veröffentlichung von Beschlüssen des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft wurde seitens der Mitgliedskommunen der Verwaltungsgemeinschaft angeregt, künftig nur noch das Haller Tagblatt als offizielles Veröffentlichungsorgan heranzuziehen.

Die Regelung soll in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Verwaltungsgemeinschaft entsprechend festgehalten werden.

Anlage: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes v. 28.09.1977

 

Bürgermeister König, der sich mit diesem Sachverhalt ausführlich beschäftigt hat, erläutert, dass nach den Regelungen der Gemeindeordnung die Stadt Schwäbisch Hall als erfüllende Gemeinde tätig wird. Das amtliche Bekanntmachungsorgan der Stadt ist aber das Haller Tagblatt, somit sei die förmliche Bekanntmachung im HT ausreichend. Dies schließt natürlich nicht aus, dass wie bisher die Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft in ihren Mitteilungsblättern auf die Auslegung hinweisen und die Bürgerinnen/ Bürger vor Ort Einsicht nehmen können.

Alle Mitglieder der Verwaltungsgemeinschaft schließen sich dieser Rechtsauffassung an. Das Regierungspräsidium soll über diesen Sachverhalt informiert werden.

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