§ 2 - 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verwaltungemeinschaft (Teilfortschreibung Windenergie)hier: Behandlung der Stellungnahme aus der Auslegung (§ 3 (2) BauGB) und Beschluss der erneuten Auslegung gem. § 4a (3) BauGB (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Im Zeitraum vom 25.06.2014 bis 25.07.2014 fand die öffentliche Auslegung (§ 3 (2) BauGB) des Entwurfs der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplan - Teilfortschreibung Windenergie statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) wurden parallel am Verfahren beteiligt, unter anderem das Regierungspräsidium Stuttgart (Genehmigungsbehörde) hatte dabei um Fristverlängerung bis zum 15.08.2014 gebeten.
Gegenstand der Auslegung waren insgesamt 4 Konzentrationszonen („Witzmannsweiler/ Michelfeld“, „Wielandsweiler/Sittenhardt/Sanzenbach“; „Östlich Michelbach“, „Westlich Gailenkirchen“). Die Kriterien und Vorgehensweise zur Festlegung dieser Konzentrations­zonen sind im Erläuterungsbericht dargestellt, der ebenfalls Gegenstand der Auslegung war. Teil des Erläuterungsberichts ist zudem die notwendige Umweltprüfung („Umwelt­bericht“) mit artenschutzfachlichem Beitrag.

Bei der Auslegung sind neben den Stellungnahmen der Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange (vgl. Tabelle 1) auch zahlreiche Stellungnahmen von privater Seite eingegangen, zudem eine Petition, deren Behandlung im Zuge des FNP-Verfahrens zugesichert wurde (Tabelle 3).

Unter den Stellungnahmen der Tabelle 1 (Behörden und sonstige TöB) befinden sich u.a. die umfangreichen Anregungen des Umweltzentrums Schwäbisch Hall, sowie von behördlicher Seite die wichtigen Stellungnahmen des Regionalverbands Heilbronn-Franken (lfd. Nr. 27), des Landratsamts Schwäbisch Hall (lfd. Nr. 29) und des Regierungspräsidiums Stuttgart (lfd. Nr. 32).

Aus der Öffentlichkeit sind zahlreiche Stellungnahmen eingegangen, überwiegend von Ein­wohnern der Gemeinde Michelbach und bezogen auf die Konzentrationszone „Östlich Michelbach“. Diese Stellungnahmen sind zu gleichartigen Gruppen zusammengefasst und deren Inhalte durch Kennzeichnung mit Kürzeln (z.B. AB – Abstand zu Siedlungen, G – Gesundheit usw.) bestimmten Themenblöcken zugeordnet worden. Die Behandlungs­vorschläge zu diesen Themenblöcken sind in der Tabelle 2 dargestellt.

Tabelle 3 beinhaltet die Behandlungsvorschläge zu den Anregungen, die im Rahmen der Petition vorgebracht wurden.

Die vorgeschlagene Behandlung der Stellungnahmen führt zu Änderungen an der Flächenkulisse bei allen vier Konzentrationszonen.

So wurde z.B. die Anregung der Genehmigungsbehörde zur einheitlichen Bemessung der Siedlungs-Vorsorgeabstände im Verwaltungsraum aufgenommen, die zur Änderung der Konzentrationszonen führte.
Aufgrund der Regelung im Baugesetzbuch ist bei Änderungen des Entwurfs eine erneute öffentliche Auslegung durchzuführen (vgl. § 4a BauGB).

Eine Vorberatung ist in den jeweiligen Gremien der Mitgliedsgemeinden erfolgt. Dabei wurde den Behandlungsvorschlägen in Michelfeld, Rosengarten und Schwäbisch Hall die Zustimmung erteilt und die jeweiligen Mitglieder im Gemeinsamen Ausschuss beauftragt, dem Beschlussantrag einer erneuten Auslegung gem. § 4a (3) BauGB zuzustimmen.

In der Gemeinde Michelbach wurde im Zuge der Vorberatung durch den Gemeinderat am 06.05.2015 beschlossen, gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Schwäbisch Hall folgende Stellungnahme abzugeben:
„Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sind noch entsprechend zu ergänzen und zu vertiefen, da einige gefährdete Tier- und Pflanzenarten noch nicht berücksichtigt wurden oder deren Betroffenheit noch nicht ermittelt wurde. Die Ergebnisse daraus sind bei der Planfortschreibung dann entsprechend zu berücksichtigen. Die Gemeinde besteht darauf, dass die raumordnerischen Belange und Vorgaben beachtet werden. Unter anderem sind in den Konzentrationszonen Vorbehaltsgebiete für Erholung sowie Vorrangflächen für die Forstwirtschaft. Außerdem muss die Empfehlung des Regionalverbands Heilbronn-Franken beachtet werden, der eine Reduzierung des nördlichen Bereiches der Konzentrationszone in seiner Stellungnahme gefordert hat. Für eine Erweiterung des Bereiches Obere Wiesen ist ein entsprechender zusätzlicher Abstand zu berücksichtigen. Die jetzt dann zur Überarbeitung anstehenden Unterlagen für die Flächennutzungsplanfortschreibung müssen vor einer erneuten Auslegung im Gemeinderat dargelegt werden und es muss eine entsprechende Abstimmung stattfinden.“

Nach Rücksprache mit dem Ingenieurbüro Blaser, Esslingen, das mit der Umweltprüfung bzw. den notwendigen Artenschutz-Untersuchungen der vorliegenden Teilfortschreibung beauftragt ist, ist der gewählte artenschutzfachliche Untersuchungsumfang ausreichend und entspricht den fachlichen Vorgaben für die vorbereitende Bauleitplanung, beispielsweise der LUBW (Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz).

Die Vorgehensweise bei der artenschutzfachlichen Untersuchung wurde vom Fachplaner in der Gemeinderatssitzung am 06.05.2015 in Michelbach nochmals erläutert. Aus Sicht des ausführenden Fachbereichs Planen und Bauen bei der Stadt Schwäbisch Hall bestehen am Untersuchungsumfang bzw. der Einschätzung des Fachbüros keine Zweifel, zumal auch seitens der einschlägigen Fachbehörden (z.B. Untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Schwäbisch Hall oder Genehmigungsbehörde Regierungspräsidium Stuttgart) keine Bedenken zum Untersuchungsumfang vorgebracht wurden.

Dass Teile der Konzentrationszone „Östlich Michelbach“ in einem „Vorbehaltsgebiet Erholung“ bzw. in einer Vorrangfläche „Forstwirtschaft“ des Regionalplans liegen, ist bekannt und entsprechend im Erläuterungsbericht vermerkt. Der Regionalverband Heilbronn-Franken weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die notwendigen Ausnahmevoraussetzungen bei Beachtung bestimmter Änderungen bzw. Vorgaben erreicht werden können, so zum Beispiel durch die Herausnahme von Steilhangbereichen (Bodenschutzwäldern) oder durch die Beachtung von Erholungsbelangen auf der Vorhabenebene.

Diese und weitere Änderungen sind Gegenstand des vorliegenden Entwurfs, sodass diese, von der Gemeinde Michelbach angeführten regionalplanerischen Belange, der „überlagernden“ Darstellung einer Konzentrationszone nicht entgegenstehen (vgl. auch Behandlungsvorschläge zu den Anregungen des Regionalverbands, laufende Nr. 27. der Tabelle 1).

Anlage 1: Gesamtplan
Anlage 2: Pläne 1 - 4 Konzentrationszonen
Anlage 3: Abwägungen Träger öffentlicher Belange
Anlage 4: Abwägungen Öffentlichkeit
Anlage 5: Abwägung Petition
Anlage 6: Übersicht Einwendungen Öffentlichkeit
Anlage 7: Stellungnahmen Öffentlichkeit Kategorie Minus, A, Schadensersatz, Kategorie B - E, Kategorie F - K

 

Oberbürgermeister Pelgrim geht kurz auf das bisherige Verfahren und die Notwendigkeit der erneuten Auslegung ein. Er weist darauf hin, dass bei der erneuten Auslegung Anregungen und Bedenken nur zu den gegenüber der ersten Auslegung geänderten Flächen vorgebracht werden können (dies ist nach der Regelung des Baugesetzbuches möglich, § 4a Abs. 3)

Anschließend erläutert Dipl.-Ing. Plieninger die erforderlichen Flächenreduzierungen anhand der Pläne und die Abwägung der bei der ersten Auslegung vorgebrachten Anregungen und Bedenken anhand der Sitzungsvorlage.

Bürgermeister Dörr verweist auf die bisherigen Vorgänge und die Stellungnahme der Gemeinde Michelbach. Er bedauert, dass keine Reduzierung der Vorrangflächen auf Gemarkung Michelbach erfolgt sei - obwohl dies nach seiner Auffassung möglich wäre.
Die Gemeinde Michelbach sei mit Vorrangflächen für Windkraft völlig überfrachtet und im Verhältnis zu den anderen Kommunen der Verwaltungsgemeinschaft überproportional belastet. Darüber hinaus seien die artenschutzrechtlichen Untersuchungen nicht in ausreichendem Umfang erfolgt. Eine Verunstaltung der Landschaft wird im Ergebnis befürchtet; weiter wird von ihm der Verfahrensablauf und der Umgang mit der Gemeinde Michelbach kritisiert.

Oberbürgermeister Pelgrim verweist auf die Beratung und Beschlusslage im Jahr 2012; damals herrschte in der Verwaltungsgemeinschaft einstimmiger Konsens, die erneuerbaren Energien voranzutreiben und auf der Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung die Voraussetzungen dafür zu schaffen.

Stadtrat Rempp spricht die grundsätzliche Lastenverteilung innerhalb der Verwaltungsgemeinschaft an und nennt das Beispiel eines Mobilfunkmastens auf Gemarkung Michelbach, der in der Nähe zu einer Haller Wohnsiedlung aufgestellt wurde.

Bürgermeister Binnig bekräftigt die Notwendigkeit der Energiewende, die auf kommunaler Ebene dafür erforderlichen Maßnahmen und signalisiert seine Zustimmung.

Auch Gemeinderat Schickner bedauert noch einmal die aus seiner Sicht erkennbare Benachteiligung der Gemeinde Michelbach und weist auf eine unvollständige Grundlagen­ermittlung hin.

Beschluss:

  1. Die Stellungnahme der Gemeinde Michelbach - eingegangen am 12.05.2015 - wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund der vorliegenden Einschätzung des Fachplaners bzw. der Fachbehörden sind vertiefende artenschutzfachliche Untersuchungen auf Ebene des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich. Die vorgebrachten regionalplanerischen Belange werden auf Grund der vorliegenden Entwurfsfortschreibung teilweise nicht mehr berührt bzw. können im weiteren Verfahren entsprechend beachtet werden.
  2. Der Behandlung der im Rahmen der Auslegung eingegangenen Stellungnahmen für die Konzentrationszone wird zugestimmt (vgl. Spalte 3 der Tabellen).
  3. Dem Entwurf der 8. Fortschreibung des Flächennutzungsplans wird zugestimmt und gem. § 4a (3) Baugesetzbuch eine erneute öffentlich Auslegung durchgeführt.

(15 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen)

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