§ 62 - Bebauungsplan "Teurershof - Änderung Hopfengarten"; hier: Bewertung der Stellungnahmen der Öffentlichkeit/ Behörden und Satzungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 24. April 2015, 08:55 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Die Bebauungsplanänderung „Teurershof I - Änderung Hopfengarten“ beinhaltet die Ausweisung eines Wohnbaufeldes und private Grünflächen. Im bisher rechtsgültigen Bebauungsplan war die Fläche insgesamt als öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Der Auslegungsbeschluss wurde im Juli 2014 (GR 30.07.14, § 162) gefasst.

Der Bebauungsplanentwurf lag vom 25.11.2014 bis 29.12.2014 öffentlich aus. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert.

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.

Von Seiten der Träger öffentlicher Belange gingen folgende Stellungnahmen ein:

Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Bau und Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde teilt in seiner Stellungnahme folgendes mit:

Grundsätzlich können wir der Planung zustimmen, haben jedoch folgende Anmerkung: Die Grünfläche wurde ursprünglich unter Geltung des BbauG (Bundesbaugesetz) festgesetzt. Zwar kannte dies keine direkte Ausgleichspflicht wie das BauGB (Baugesetzbuch), aber Belange des Natur- und Landschaftsschutzes waren zu berücksichtigen und mit in die Abwägung einzubeziehen. Die Festsetzung von Grünflächen war Teil dieser Abwägung für den Naturschutz. Daher müssen gegen die Umwandlung der Grünfläche in eine Baufläche hier zuerst einmal Bedenken erhoben werden.
Zu begrüßen ist aber, dass die Stadt hier eine Ausgleichspflicht anerkennt und entsprechende Maßnahmen vorsieht. Aus naturschutzfachlicher Sicht wäre der Erhalt der gesamten Grünfläche besser. Diese hat auch durch die Anbindung an den Wald im Heimbachtal schon eine ökologische Bedeutung, dies gilt auch für den Artenschutz. Schließlich lassen sich Brutreviere auch für Kulturfolger nicht grenzenlos verdichten und einengen.
Die planexternen Ausgleichsmaßnahmen werden mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen der Stadt Schwäbisch Hall und dem Landratsamt Schwäbisch Hall gesichert. Wir haben dieser Stellungnahme einen Vertragsentwurf beigefügt und bitten um kurzfristige Rückmeldung, ob seitens der Stadt Schwäbisch Hall noch Änderungen und/oder Ergänzungen gewünscht werden.
Der Vertrag ist von Herrn Oberbürgermeister Pelgrim spätestens mit dem Satzungsbeschluss zu unterschreiben“.

Abwägungsvorschlag:
Die vorgesehenen planexternen Ausgleichsmaßnahmen befinden sich auf der Fläche zwischen Rinderbachweg und Stuttgarter Straße B 19. Durch die Änderung der Bewirtschaftungsform der vorhandenen artenarmen Fettwiese (zweischürige, späte Mahd mit Abräumen des Schnittgutes, wetterabhängig Mitte Juni und Mitte September) soll die Fläche zu einer artenreichen Fettwiese entwickelt werden. Die Maßnahme dient der Erhöhung der biologischen Vielfalt und der langfristigen Erhaltung des Streuobstbestandes. Diese Maßnahme wurde im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und ist Inhalt des genannten öffentlich-rechtlichen Vertrags. Der Vertrag wird spätestens mit dem Satzungsbeschluss unterschrieben.

 

Die Deutsche Telekom Technik GmbH, Heilbronn teilt folgendes mit:

  1. Im Planbereich befinden sichTelekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. Es wird gebeten darauf Rücksicht zu nehmen.
    Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.

    Abwägungsvorschlag:
    Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
     
  2. Im Bebauungsplan wird die unterirdische Verlegung von Telekommunikationslinien festgelegt. Dieser Forderung mit folgender Begründung widersprochen:
    Regelungen zur Zulassung der oberirdischen Ausführung von Telekommunikationslinien sind in § 68 Absatz 3 Sätze 2 und 3 TKG abschließend enthalten. Die Kriterien zur Festlegung der Art und Weise der Trassenführung von Telekommunikationsleitungen sind damit bundesgesetzlich geregelt. Nach dem Rechtsgrundsatz aus Art. 31 GG bricht Bundesrecht Landesrecht.
    Ein Verbot von oberirdisch geführten Telekommunikationslinien kann deshalb nicht in einen Bebauungsplanverfahren nach Landesrecht einseitig vorgenommen werden. Es ist daher rechtswidrig und muss zurückgenommen werden.
    Wir sind daran interessiert, die unterirdische Verlegung in der Regel zu realisieren, wenn die Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit gegeben sind und uns dabei keine Mehrkosten entstehen.

    Abwägungsvorschlag:
    Die Festsetzung nach der Versorgungsleitungen generell nur unterirdisch zugelassen sind, hat städtebauliche Gründe. Mit dem Ziel, ein qualitativ wertvolles Baugebiet zu erhalten, ist ein Straßenbild mit störenden Masten und Leitungen nicht gewünscht. An den Festsetzungen wird festgehalten.
     
  3. Sollten an dem betreffenden Standort ein Anschluss an das Telekommunikationsnetz der Telekom benötigt werden, wird gebeten zur Koordinierung mit der Verlegung anderer Leitungen rechtzeitig - mindestens drei Monate vor Baubeginn - mit der Deutschen Telekom Technik GmbH in Verbindung zu treten.

    Abwägungsvorschlag:
    Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.

 

Das Regierungspräsidium Stuttgart teilt folgendes mit:
Es bestehen keine raumordnerischen Bedenken gegen den Bebauungsplan. Die aktive Maßnahme der Innenentwicklung wird begrüßt.
Vorsorglich wird auf Plansatz 2.4.0 Absatz 5 (Z) des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 hingewiesen, welcher für ein Mittelzentrum wie Schwäbisch Hall eine Mindestbruttowohndichte von 60 Einwohnern/ha als Ziel der Raumordnung definiert.

Abwägungsvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Der Regionalverband Heilbronn-Franken teilt mit, dass die Planungsabsicht der Änderung eines bestehenden Bebauungsplans in Schwäbisch Hall-Teurershof zur innerörtlichen Verdichtung zu Wohnbauzwecken aus regionalplanerischer Sicht begrüßt wird.

Abwägungsvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

Über die vorgebrachten Anregungen wird entschieden. Den formulierten Abwägungsvorschlägen zu den jeweiligen Stellungnahmen wird zugestimmt.

Anlage: Lageplan

Weitere Unterlagen: Brutvogelkartierung / Lageplan Brutvogelkartierung / Begründung / Textteil / Örtliche BauvorschriftenUmweltbericht / Relevanzprüfung

Beschluss:

A.) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0192-01/08 „Teurershof I - Änderung Hopfengarten"
Der Bebauungsplan Nr. 0192-01/08 „Teurershof I - Änderung Hopfengarten" wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, im M 1:500 vom 01.10.2013 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.

B) Satzungsbeschluss Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Baugebiet "0192-01/08 Teurershof I - Änderung Hopfengarten"
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Teurershof I - Änderung Hopfengarten" werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fach­bereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, vom 01.10.2013. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungs­planes „Teurershof I - Änderung Hopfengarten".

Für beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(25 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)

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