7336245/meetingminutes/7336362/paragraph

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Die Bebauungsplan&auml;nderung &bdquo;Teurershof I - &Auml;nderung Hopfengarten&ldquo; beinhaltet die Ausweisung eines Wohnbaufeldes und private Gr&uuml;nfl&auml;chen. Im bisher rechtsg&uuml;ltigen Bebauungsplan war die Fl&auml;che insgesamt als &ouml;ffentliche Gr&uuml;nfl&auml;che ausgewiesen. Der Auslegungsbeschluss wurde im Juli 2014 (GR 30.07.14, [http://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/4890045/meetingminutes/6134291/paragraph &sect; 162]) gefasst.</p>
 
Die Bebauungsplan&auml;nderung &bdquo;Teurershof I - &Auml;nderung Hopfengarten&ldquo; beinhaltet die Ausweisung eines Wohnbaufeldes und private Gr&uuml;nfl&auml;chen. Im bisher rechtsg&uuml;ltigen Bebauungsplan war die Fl&auml;che insgesamt als &ouml;ffentliche Gr&uuml;nfl&auml;che ausgewiesen. Der Auslegungsbeschluss wurde im Juli 2014 (GR 30.07.14, [http://ratsinfo.schwaebischhall.de/index.php/4890045/meetingminutes/6134291/paragraph &sect; 162]) gefasst.</p>
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<p align="JUSTIFY">
 
Der Bebauungsplanentwurf lag vom 25.11.2014 bis 29.12.2014 &ouml;ffentlich aus. Zugleich wurden die Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange &uuml;ber die Planung informiert.</p>
 
Der Bebauungsplanentwurf lag vom 25.11.2014 bis 29.12.2014 &ouml;ffentlich aus. Zugleich wurden die Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange &uuml;ber die Planung informiert.</p>
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<p align="JUSTIFY">
Von Seiten der <strong>&Ouml;ffentlichkeit</strong> wurden <strong>keine Bedenken oder Anregungen</strong> vorgetragen.</p>
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Von Seiten der <strong>&Ouml;ffentlichkeit</strong> wurden <u>keine Bedenken oder Anregungen</u> vorgetragen.</p>
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<p align="JUSTIFY">
 
Von Seiten der <strong>Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange</strong> gingen folgende Stellungnahmen ein:</p>
 
Von Seiten der <strong>Tr&auml;ger &ouml;ffentlicher Belange</strong> gingen folgende Stellungnahmen ein:</p>
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<p align="JUSTIFY">
Das <strong>Landratsamt Schw&auml;bisch Hall, Bau und Umweltamt, Untere Naturschutzbeh&ouml;rde</strong> teilt in seiner Stellungnahme folgendes mit:Grunds&auml;tzlich k&ouml;nnen wir der Planung zustimmen, haben jedoch folgende Anmerkung:<br />
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Das <strong>Landratsamt Schw&auml;bisch Hall, Bau und Umweltamt, Untere Naturschutzbeh&ouml;rde</strong> teilt in seiner Stellungnahme folgendes mit:</p>
Die Gr&uuml;nfl&auml;che wurde urspr&uuml;nglich unter Geltung des BbauG (Bundesbaugesetz) festgesetzt. Zwar kannte dies keine direkte Ausgleichspflicht wie das BauGB (Baugesetzbuch), aber Belange des Natur- und Landschaftsschutzes waren zu ber&uuml;cksichtigen und mit in die Abw&auml;gung einzubeziehen. Die Festsetzung von Gr&uuml;nfl&auml;chen war Teil dieser Abw&auml;gung f&uuml;r den Naturschutz. Daher m&uuml;ssen gegen die Umwandlung der Gr&uuml;nfl&auml;che in eine Baufl&auml;che hier zuerst einmal Bedenken erhoben werden.<br />
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&bdquo;<em>Grunds&auml;tzlich k&ouml;nnen wir der Planung zustimmen, haben jedoch folgende Anmerkung: Die Gr&uuml;nfl&auml;che wurde urspr&uuml;nglich unter Geltung des BbauG (Bundesbaugesetz) festgesetzt. Zwar kannte dies keine direkte Ausgleichspflicht wie das BauGB (Baugesetzbuch), aber Belange des Natur- und Landschaftsschutzes waren zu ber&uuml;cksichtigen und mit in die Abw&auml;gung einzubeziehen. Die Festsetzung von Gr&uuml;nfl&auml;chen war Teil dieser Abw&auml;gung f&uuml;r den Naturschutz. Daher m&uuml;ssen gegen die Umwandlung der Gr&uuml;nfl&auml;che in eine Baufl&auml;che hier zuerst einmal Bedenken erhoben werden.<br />
 
Zu begr&uuml;&szlig;en ist aber, dass die Stadt hier eine Ausgleichspflicht anerkennt und entsprechende Ma&szlig;nahmen vorsieht. Aus naturschutzfachlicher Sicht w&auml;re der Erhalt der gesamten Gr&uuml;nfl&auml;che besser. Diese hat auch durch die Anbindung an den Wald im Heimbachtal schon eine &ouml;kologische Bedeutung, dies gilt auch f&uuml;r den Artenschutz. Schlie&szlig;lich lassen sich Brutreviere auch f&uuml;r Kulturfolger nicht grenzenlos verdichten und einengen.<br />
 
Zu begr&uuml;&szlig;en ist aber, dass die Stadt hier eine Ausgleichspflicht anerkennt und entsprechende Ma&szlig;nahmen vorsieht. Aus naturschutzfachlicher Sicht w&auml;re der Erhalt der gesamten Gr&uuml;nfl&auml;che besser. Diese hat auch durch die Anbindung an den Wald im Heimbachtal schon eine &ouml;kologische Bedeutung, dies gilt auch f&uuml;r den Artenschutz. Schlie&szlig;lich lassen sich Brutreviere auch f&uuml;r Kulturfolger nicht grenzenlos verdichten und einengen.<br />
 
Die planexternen Ausgleichsma&szlig;nahmen werden mittels &ouml;ffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen der Stadt Schw&auml;bisch Hall und dem Landratsamt Schw&auml;bisch Hall gesichert. Wir haben dieser Stellungnahme einen Vertragsentwurf beigef&uuml;gt und bitten um kurzfristige R&uuml;ckmeldung, ob seitens der Stadt Schw&auml;bisch Hall noch &Auml;nderungen und/oder Erg&auml;nzungen gew&uuml;nscht werden.<br />
 
Die planexternen Ausgleichsma&szlig;nahmen werden mittels &ouml;ffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen der Stadt Schw&auml;bisch Hall und dem Landratsamt Schw&auml;bisch Hall gesichert. Wir haben dieser Stellungnahme einen Vertragsentwurf beigef&uuml;gt und bitten um kurzfristige R&uuml;ckmeldung, ob seitens der Stadt Schw&auml;bisch Hall noch &Auml;nderungen und/oder Erg&auml;nzungen gew&uuml;nscht werden.<br />
Der Vertrag ist von Herrn Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim sp&auml;testens mit dem Satzungsbeschluss zu unterschreiben.</p>
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Der Vertrag ist von Herrn Oberb&uuml;rgermeister Pelgrim sp&auml;testens mit dem Satzungsbeschluss zu unterschreiben&ldquo;.</em></p>
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
Die vorgesehenen planexternen Ausgleichsma&szlig;nahmen befinden sich auf der Fl&auml;che zwischen Rinderbachweg und Stuttgarter Stra&szlig;e B19. Durch die &Auml;nderung der Bewirtschaftungsform der vorhandenen artenarmen Fettwiese (zweisch&uuml;rige, sp&auml;te Mahd mit Abr&auml;umen des Schnittgutes, wetterabh&auml;ngig Mitte Juni und Mitte September) soll die Fl&auml;che zu einer artenreichen Fettwiese entwickelt werden. Die Ma&szlig;nahme dient der Erh&ouml;hung der biologischen Vielfalt und der langfristigen Erhaltung des Streuobstbestandes. Diese Ma&szlig;nahme wurde im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbeh&ouml;rde abgestimmt und ist Inhalt des genannten &ouml;ffentlich-rechtlichen Vertrags. Der Vertrag wird sp&auml;testens mit dem Satzungsbeschluss unterschrieben.</p>
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Die vorgesehenen planexternen Ausgleichsma&szlig;nahmen befinden sich auf der Fl&auml;che zwischen Rinderbachweg und Stuttgarter Stra&szlig;e B 19. Durch die &Auml;nderung der Bewirtschaftungsform der vorhandenen artenarmen Fettwiese (zweisch&uuml;rige, sp&auml;te Mahd mit Abr&auml;umen des Schnittgutes, wetterabh&auml;ngig Mitte Juni und Mitte September) soll die Fl&auml;che zu einer artenreichen Fettwiese entwickelt werden. Die Ma&szlig;nahme dient der Erh&ouml;hung der biologischen Vielfalt und der langfristigen Erhaltung des Streuobstbestandes. Diese Ma&szlig;nahme wurde im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbeh&ouml;rde abgestimmt und ist Inhalt des genannten &ouml;ffentlich-rechtlichen Vertrags. Der Vertrag wird sp&auml;testens mit dem Satzungsbeschluss unterschrieben.</p>
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<p align="JUSTIFY">
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+
Die <strong>Deutsche Telekom Technik GmbH, Heilbronn</strong> teilt mit, dass sich im Planbereich Telekommunikationslinien der Telekom befinden, die aus beigef&uuml;gtem Plan ersichtlich sind. Es wird gebeten darauf R&uuml;cksicht zu nehmen.<br />
+
Bei der Bauausf&uuml;hrung ist darauf zu achten, dass Besch&auml;digungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gr&uuml;nden (z.B. im Falle von St&ouml;rungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit m&ouml;glich ist. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausf&uuml;hrenden vor Beginn der Arbeiten &uuml;ber die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausf&uuml;hrung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.</p>
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
+
Die Ausf&uuml;hrungen werden zur Kenntnis genommen.</p>
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Im Bebauungsplan wird die unterirdische Verlegung von Telekommunikationslinien festgelegt. Dieser Forderung widersprechen wir mit folgender Begr&uuml;ndung: Regelungen zur Zulassung der oberirdischen Ausf&uuml;hrung von Telekommunikationslinien sind in &sect; 68 Absatz 3 S&auml;tze 2 und 3 TKG abschlie&szlig;end enthalten. Die Kriterien zur Festlegung der Art und Weise der Trassenf&uuml;hrung von Telekommunikationsleitungen sind damit bundesgesetzlich geregelt. Nach dem Rechtsgrundsatz aus Art. 31 GG bricht Bundesrecht Landesrecht.<br />
+
Ein Verbot von oberirdisch gef&uuml;hrten Telekommunikationslinien kann deshalb nicht in einen Bebauungsplanverfahren nach Landesrecht einseitig vorgenommen werden. Es ist daher rechtswidrig und muss zur&uuml;ckgenommen werden.<br />
+
Wir sind daran interessiert, die unterirdische Verlegung in der Regel zu realisieren, wenn die Vorteile einer koordinierten Erschlie&szlig;ung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit gegeben sind und uns dabei keine Mehrkosten entstehen.</p>
+
<p>
+
<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
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Die Festsetzung nach der Versorgungsleitungen generell nur unterirdisch zugelassen sind, hat st&auml;dtebauliche Gr&uuml;nde. Mit dem Ziel, ein qualitativ wertvolles Baugebiet zu erhalten, ist ein Stra&szlig;enbild mit st&ouml;renden Masten und Leitungen nicht gew&uuml;nscht. An den Festsetzungen wird festgehalten.</p>
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<p align="JUSTIFY">
Sollten an dem betreffenden Standort ein Anschluss an das Telekommunikationsnetz der Telekom ben&ouml;tigt werden, bitten wir zur Koordinierung mit der Verlegung anderer Leitungen rechtzeitig, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, mit uns in Verbindung zu treten.</p>
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Die <strong>Deutsche Telekom Technik GmbH, Heilbronn </strong>teilt folgendes mit:</p>
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
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Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.</p>
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Im Planbereich befinden sichTelekommunikationslinien der Telekom, die aus beigef&uuml;gtem Plan ersichtlich sind. Es wird gebeten darauf R&uuml;cksicht zu nehmen.<br />
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+
Bei der Bauausf&uuml;hrung ist darauf zu achten, dass Besch&auml;digungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gr&uuml;nden (z. B. im Falle von St&ouml;rungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit m&ouml;glich ist. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausf&uuml;hrenden vor Beginn der Arbeiten &uuml;ber die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausf&uuml;hrung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.<br />
<br />
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Das <strong>Regierungspr&auml;sidium Stuttgart</strong> teilt folgendes mit:<br />
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
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Die Ausf&uuml;hrungen werden zur Kenntnis genommen.<br />
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Im Bebauungsplan wird die unterirdische Verlegung von Telekommunikationslinien festgelegt. Dieser Forderung mit folgender Begr&uuml;ndung widersprochen:<br />
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Regelungen zur Zulassung der oberirdischen Ausf&uuml;hrung von Telekommunikationslinien sind in &sect; 68 Absatz 3 S&auml;tze 2 und 3 TKG abschlie&szlig;end enthalten. Die Kriterien zur Festlegung der Art und Weise der Trassenf&uuml;hrung von Telekommunikationsleitungen sind damit bundesgesetzlich geregelt. Nach dem Rechtsgrundsatz aus Art. 31 GG bricht Bundesrecht Landesrecht.<br />
 +
Ein Verbot von oberirdisch gef&uuml;hrten Telekommunikationslinien kann deshalb nicht in einen Bebauungsplanverfahren nach Landesrecht einseitig vorgenommen werden. Es ist daher rechtswidrig und muss zur&uuml;ckgenommen werden.<br />
 +
Wir sind daran interessiert, die unterirdische Verlegung in der Regel zu realisieren, wenn die Vorteile einer koordinierten Erschlie&szlig;ung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit gegeben sind und uns dabei keine Mehrkosten entstehen.<br />
 +
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 +
<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
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Die Festsetzung nach der Versorgungsleitungen generell nur unterirdisch zugelassen sind, hat st&auml;dtebauliche Gr&uuml;nde. Mit dem Ziel, ein qualitativ wertvolles Baugebiet zu erhalten, ist ein Stra&szlig;enbild mit st&ouml;renden Masten und Leitungen nicht gew&uuml;nscht. An den Festsetzungen wird festgehalten.<br />
 +
&nbsp;</li>
 +
<li align="JUSTIFY">
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Sollten an dem betreffenden Standort ein Anschluss an das Telekommunikationsnetz der Telekom ben&ouml;tigt werden, wird gebeten zur Koordinierung mit der Verlegung anderer Leitungen rechtzeitig - mindestens drei Monate vor Baubeginn - mit der Deutschen Telekom Technik GmbH in Verbindung zu treten.<br />
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
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Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.</li>
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Das <strong>Regierungspr&auml;sidium Stuttgart </strong>teilt folgendes mit:<br />
 
Es bestehen keine raumordnerischen Bedenken gegen den Bebauungsplan. Die aktive Ma&szlig;nahme der Innenentwicklung wird begr&uuml;&szlig;t.<br />
 
Es bestehen keine raumordnerischen Bedenken gegen den Bebauungsplan. Die aktive Ma&szlig;nahme der Innenentwicklung wird begr&uuml;&szlig;t.<br />
Vorsorglich weisen wir auf Plansatz 2.4.0 Absatz 5 (Z) des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 hin, welcher f&uuml;r ein Mittelzentrum wie Schw&auml;bisch Hall eine Mindestbruttowohndichte von 60 Einwohnern/ha als Ziel der Raumordnung definiert.</p>
+
Vorsorglich wird auf Plansatz 2.4.0 Absatz 5 (Z) des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 hingewiesen, welcher f&uuml;r ein Mittelzentrum wie Schw&auml;bisch Hall eine Mindestbruttowohndichte von 60 Einwohnern/ha als Ziel der Raumordnung definiert.</p>
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u><br />
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
Die Ausf&uuml;hrungen werden zur Kenntnis genommen.</p>
 
Die Ausf&uuml;hrungen werden zur Kenntnis genommen.</p>
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&nbsp;</p>
Der <strong>Regionalverband Heilbronn-Franken</strong> teilt mit, dass die Planungsabsicht der &Auml;nderung eines bestehenden Bebauungsplans in Schw&auml;bisch Hall-Teurershof zur inner&ouml;rtlichen Verdichtung zu Wohnbauzwecken aus regionalplanerischer Sicht begr&uuml;&szlig;t wird.</p>
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<p align="JUSTIFY">
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Der <strong>Regionalverband Heilbronn-Franken </strong>teilt mit, dass die Planungsabsicht der &Auml;nderung eines bestehenden Bebauungsplans in Schw&auml;bisch Hall-Teurershof zur inner&ouml;rtlichen Verdichtung zu Wohnbauzwecken aus regionalplanerischer Sicht begr&uuml;&szlig;t wird.</p>
<u>Abw&auml;gungsvorschlag:</u></p>
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<u>Abw&auml;gungsvorschlag</u>:<br />
 
Die Ausf&uuml;hrungen werden zur Kenntnis genommen.</p>
 
Die Ausf&uuml;hrungen werden zur Kenntnis genommen.</p>
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&Uuml;ber die vorgebrachten Anregungen wird entschieden. Den formulierten Abw&auml;gungsvorschl&auml;gen zu den jeweiligen Stellungnahmen wird zugestimmt.</p>
&Uuml;ber die vorgebrachten Anregungen wird, wie in der beiliegenden Darstellung erl&auml;utert, entschieden. Den formulierten Abw&auml;gungsvorschl&auml;gen zu den jeweiligen Stellungnahmen wird zugestimmt.</p>
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Anlage: [[Media:15-67_LplanA3.pdf{{!}}Lageplan]]</p>
 
Anlage: [[Media:15-67_LplanA3.pdf{{!}}Lageplan]]</p>
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Weitere Unterlagen: [[Media:15-67_Brutvogelkartierung.pdf{{!}}Brutvogelkartierung]] / [[Media:15-67_LplanBrutvogelkartierung.pdf{{!}}Lageplan Brutvogelkartierung]] / [[Media:15-67_Begruendung.pdf{{!}}Begr&uuml;ndung]] / [[Media:15-67_Textteil.pdf{{!}}Textteil]] / [[Media:15-67_OertlBauvorschriften.pdf{{!}}&Ouml;rtliche Bauvorschriften]] /&nbsp; [[Media:15-67_Umweltbericht.pdf{{!}}Umweltbericht]] / [[Media:15-67_RelevanzpruefungGekoplan.pdf{{!}}Relevanzpr&uuml;fung]]</p>
 
Weitere Unterlagen: [[Media:15-67_Brutvogelkartierung.pdf{{!}}Brutvogelkartierung]] / [[Media:15-67_LplanBrutvogelkartierung.pdf{{!}}Lageplan Brutvogelkartierung]] / [[Media:15-67_Begruendung.pdf{{!}}Begr&uuml;ndung]] / [[Media:15-67_Textteil.pdf{{!}}Textteil]] / [[Media:15-67_OertlBauvorschriften.pdf{{!}}&Ouml;rtliche Bauvorschriften]] /&nbsp; [[Media:15-67_Umweltbericht.pdf{{!}}Umweltbericht]] / [[Media:15-67_RelevanzpruefungGekoplan.pdf{{!}}Relevanzpr&uuml;fung]]</p>
 
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<u>A) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0192-01/08 &bdquo;Teurershof I - &Auml;nderung Hopfengarten&quot;</u><br />
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<u>A.) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0192-01/08 &bdquo;Teurershof I - &Auml;nderung Hopfengarten&quot;</u><br />
 
Der Bebauungsplan Nr. 0192-01/08 &bdquo;Teurershof I - &Auml;nderung Hopfengarten&quot; wird gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, im M&nbsp;1:500 vom 01.10.2013 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.</p>
 
Der Bebauungsplan Nr. 0192-01/08 &bdquo;Teurershof I - &Auml;nderung Hopfengarten&quot; wird gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, im M&nbsp;1:500 vom 01.10.2013 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.</p>
 
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<u>B) Satzungsbeschluss &Ouml;rtliche Bauvorschriften gem. &sect; 74 LBO f&uuml;r das Baugebiet &quot;0192-01/08 Teurershof I - &Auml;nderung Hopfengarten&quot;</u><br />
 
<u>B) Satzungsbeschluss &Ouml;rtliche Bauvorschriften gem. &sect; 74 LBO f&uuml;r das Baugebiet &quot;0192-01/08 Teurershof I - &Auml;nderung Hopfengarten&quot;</u><br />
Die &ouml;rtlichen Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet &bdquo;Teurershof I - &Auml;nderung Hopfengarten&quot; werden gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit &sect; 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fach&shy;bereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, vom 01.10.2013. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungs&shy;planes &bdquo;Teurershof I - &Auml;nderung Hopfengarten&quot;</p>
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Die &ouml;rtlichen Bauvorschriften f&uuml;r das Baugebiet &bdquo;Teurershof I - &Auml;nderung Hopfengarten&quot; werden gem&auml;&szlig; &sect; 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit &sect; 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fach&shy;bereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, vom 01.10.2013. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungs&shy;planes &bdquo;Teurershof I - &Auml;nderung Hopfengarten&quot;.</p>
 
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F&uuml;r beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begr&uuml;ndung beigef&uuml;gt.</p>
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F&uuml;r beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begr&uuml;ndung beigef&uuml;gt.<br />
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(25 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)</p>
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Aktuelle Version vom 24. April 2015, 09:55 Uhr

Sachvortrag:

Die Bebauungsplanänderung „Teurershof I - Änderung Hopfengarten“ beinhaltet die Ausweisung eines Wohnbaufeldes und private Grünflächen. Im bisher rechtsgültigen Bebauungsplan war die Fläche insgesamt als öffentliche Grünfläche ausgewiesen. Der Auslegungsbeschluss wurde im Juli 2014 (GR 30.07.14, § 162) gefasst.

Der Bebauungsplanentwurf lag vom 25.11.2014 bis 29.12.2014 öffentlich aus. Zugleich wurden die Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert.

Von Seiten der Öffentlichkeit wurden keine Bedenken oder Anregungen vorgetragen.

Von Seiten der Träger öffentlicher Belange gingen folgende Stellungnahmen ein:

Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Bau und Umweltamt, Untere Naturschutzbehörde teilt in seiner Stellungnahme folgendes mit:

Grundsätzlich können wir der Planung zustimmen, haben jedoch folgende Anmerkung: Die Grünfläche wurde ursprünglich unter Geltung des BbauG (Bundesbaugesetz) festgesetzt. Zwar kannte dies keine direkte Ausgleichspflicht wie das BauGB (Baugesetzbuch), aber Belange des Natur- und Landschaftsschutzes waren zu berücksichtigen und mit in die Abwägung einzubeziehen. Die Festsetzung von Grünflächen war Teil dieser Abwägung für den Naturschutz. Daher müssen gegen die Umwandlung der Grünfläche in eine Baufläche hier zuerst einmal Bedenken erhoben werden.
Zu begrüßen ist aber, dass die Stadt hier eine Ausgleichspflicht anerkennt und entsprechende Maßnahmen vorsieht. Aus naturschutzfachlicher Sicht wäre der Erhalt der gesamten Grünfläche besser. Diese hat auch durch die Anbindung an den Wald im Heimbachtal schon eine ökologische Bedeutung, dies gilt auch für den Artenschutz. Schließlich lassen sich Brutreviere auch für Kulturfolger nicht grenzenlos verdichten und einengen.
Die planexternen Ausgleichsmaßnahmen werden mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen der Stadt Schwäbisch Hall und dem Landratsamt Schwäbisch Hall gesichert. Wir haben dieser Stellungnahme einen Vertragsentwurf beigefügt und bitten um kurzfristige Rückmeldung, ob seitens der Stadt Schwäbisch Hall noch Änderungen und/oder Ergänzungen gewünscht werden.
Der Vertrag ist von Herrn Oberbürgermeister Pelgrim spätestens mit dem Satzungsbeschluss zu unterschreiben“.

Abwägungsvorschlag:
Die vorgesehenen planexternen Ausgleichsmaßnahmen befinden sich auf der Fläche zwischen Rinderbachweg und Stuttgarter Straße B 19. Durch die Änderung der Bewirtschaftungsform der vorhandenen artenarmen Fettwiese (zweischürige, späte Mahd mit Abräumen des Schnittgutes, wetterabhängig Mitte Juni und Mitte September) soll die Fläche zu einer artenreichen Fettwiese entwickelt werden. Die Maßnahme dient der Erhöhung der biologischen Vielfalt und der langfristigen Erhaltung des Streuobstbestandes. Diese Maßnahme wurde im Vorfeld mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt und ist Inhalt des genannten öffentlich-rechtlichen Vertrags. Der Vertrag wird spätestens mit dem Satzungsbeschluss unterschrieben.

 

Die Deutsche Telekom Technik GmbH, Heilbronn teilt folgendes mit:

  1. Im Planbereich befinden sichTelekommunikationslinien der Telekom, die aus beigefügtem Plan ersichtlich sind. Es wird gebeten darauf Rücksicht zu nehmen.
    Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.

    Abwägungsvorschlag:
    Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
     
  2. Im Bebauungsplan wird die unterirdische Verlegung von Telekommunikationslinien festgelegt. Dieser Forderung mit folgender Begründung widersprochen:
    Regelungen zur Zulassung der oberirdischen Ausführung von Telekommunikationslinien sind in § 68 Absatz 3 Sätze 2 und 3 TKG abschließend enthalten. Die Kriterien zur Festlegung der Art und Weise der Trassenführung von Telekommunikationsleitungen sind damit bundesgesetzlich geregelt. Nach dem Rechtsgrundsatz aus Art. 31 GG bricht Bundesrecht Landesrecht.
    Ein Verbot von oberirdisch geführten Telekommunikationslinien kann deshalb nicht in einen Bebauungsplanverfahren nach Landesrecht einseitig vorgenommen werden. Es ist daher rechtswidrig und muss zurückgenommen werden.
    Wir sind daran interessiert, die unterirdische Verlegung in der Regel zu realisieren, wenn die Vorteile einer koordinierten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit gegeben sind und uns dabei keine Mehrkosten entstehen.

    Abwägungsvorschlag:
    Die Festsetzung nach der Versorgungsleitungen generell nur unterirdisch zugelassen sind, hat städtebauliche Gründe. Mit dem Ziel, ein qualitativ wertvolles Baugebiet zu erhalten, ist ein Straßenbild mit störenden Masten und Leitungen nicht gewünscht. An den Festsetzungen wird festgehalten.
     
  3. Sollten an dem betreffenden Standort ein Anschluss an das Telekommunikationsnetz der Telekom benötigt werden, wird gebeten zur Koordinierung mit der Verlegung anderer Leitungen rechtzeitig - mindestens drei Monate vor Baubeginn - mit der Deutschen Telekom Technik GmbH in Verbindung zu treten.

    Abwägungsvorschlag:
    Die Anregung wird zur Kenntnis genommen.

 

Das Regierungspräsidium Stuttgart teilt folgendes mit:
Es bestehen keine raumordnerischen Bedenken gegen den Bebauungsplan. Die aktive Maßnahme der Innenentwicklung wird begrüßt.
Vorsorglich wird auf Plansatz 2.4.0 Absatz 5 (Z) des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 hingewiesen, welcher für ein Mittelzentrum wie Schwäbisch Hall eine Mindestbruttowohndichte von 60 Einwohnern/ha als Ziel der Raumordnung definiert.

Abwägungsvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

 

Der Regionalverband Heilbronn-Franken teilt mit, dass die Planungsabsicht der Änderung eines bestehenden Bebauungsplans in Schwäbisch Hall-Teurershof zur innerörtlichen Verdichtung zu Wohnbauzwecken aus regionalplanerischer Sicht begrüßt wird.

Abwägungsvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.

Über die vorgebrachten Anregungen wird entschieden. Den formulierten Abwägungsvorschlägen zu den jeweiligen Stellungnahmen wird zugestimmt.

Anlage: Lageplan

Weitere Unterlagen: Brutvogelkartierung / Lageplan Brutvogelkartierung / Begründung / Textteil / Örtliche BauvorschriftenUmweltbericht / Relevanzprüfung

Beschluss:

A.) Satzungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 0192-01/08 „Teurershof I - Änderung Hopfengarten"
Der Bebauungsplan Nr. 0192-01/08 „Teurershof I - Änderung Hopfengarten" wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, im M 1:500 vom 01.10.2013 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.

B) Satzungsbeschluss Örtliche Bauvorschriften gem. § 74 LBO für das Baugebiet "0192-01/08 Teurershof I - Änderung Hopfengarten"
Die örtlichen Bauvorschriften für das Baugebiet „Teurershof I - Änderung Hopfengarten" werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil der Satzung ist der Textteil des Fach­bereiches Planen und Bauen, Abtl. Stadtplanung, vom 01.10.2013. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungs­planes „Teurershof I - Änderung Hopfengarten".

Für beide Satzungen ist eine gleich lautend datierte Begründung beigefügt.
(25 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 1 Enthaltung)

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