§ 57 - Neufassung der Musikschulsatzung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 24. April 2015, 07:53 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Sachvortrag:

Der VFA hat in der Sitzung vom 14.10.2013, § 227, das Entwicklungskonzept der städtischen Musikschule verabschiedet. Als Arbeitsauftrag ist eine Überarbeitung der Gebührenordnung beinhaltet. In diesem Zuge wurde auch die Satzung der Musikschule aktualisiert.

Musikschulsatzung
Die Satzung wurde in Abstimmung mit dem Elternbeirat inhaltlich ergänzt und redaktionell überarbeitet. So beginnt das Unterrichtsjahr jetzt jeweils am 1. September und endet am 31. August des Folgejahres. Konkretisiert wurden das Anmelde- und Abmeldeverfahren, die Ausleihe von Instrumenten sowie die Rückvergütung im Krankheitsfall.

Gebühren
Die gültige Gebührenordnung wurde vom Gemeinderat in der Sitzung am 11.11.2009, § 220, beschlossen. Seitdem sind die Ausgaben kontinuierlich gestiegen. So summieren sich die Tarif­erhöhungen für die Beschäftigten nach TVöD seit 2010 auf gut 14 %. Dazu kommen die allgemeinen Steigerungen bei den Betriebs- und Sachkosten. Damit verschlechtert sich der Kostendeckungsgrad der Musikschule sukzessiv.
Die Gebührenordnung wurde überarbeitet, neu gegliedert und neue Produkte ein­gearbeitet. Die Gebühren wurden moderat erhöht. Die Anpassung der Gebühren wurde mit dem Elternbeirat und den Fördervereinen der Musikschule und des Stadtorchesters beraten und abgestimmt.

a) Neustrukturierung
Die Gebührenordnung wurde neu gegliedert in

  • Klassenunterricht
  • Gruppenunterricht
  • Einzelunterricht
  • Ergänzungsunterricht
  • Leihinstrumente
  • Erwachsenentarif
  • Ermäßigungen

Neue Produkte wie „Musikalische Grundausbildung 45 Minuten“ oder „Orff-Spielkreis und Klassenmusizieren“ bilden die Kooperationen mit Schulen ab. Die Gebühren für Leihinstrumente wurden mit Blick auf die großen Unterschiede bei den Anschaffungskosten für eine Gitarre, ein Tenorsaxophon oder ein Baritonsaxophon kategorisiert.

b) Moderate Gebührenerhöhung
Die neue Gebührenordnung sieht eine Erhöhung der Gebühren um 7 % vor. Davon ausgenommen sind die Angebote des Klassenunterrichts: Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundbildung, Musikgarten, Orff-Spielkreis und Klassenmusizieren. Der Elementarbereich stellt den wichtigsten Bereich der Musikschule dar, da hier Kinder und Familien den Zugang zur Musikschule finden. Im Vergleich mit anderen Musikschulen ist der Elementarbereich der städtischen Musikschule in Schwäbisch Hall unter­durchschnittlich ausgeprägt. Mit der 2013 geschaffenen 50 %-Stelle für Musikalische Früh­erziehung konnte hier ein guter Entwicklungsprozess gestartet werden. Die neue Gebührenordnung unterstützt diesen Prozess.
Ein weiterer Schwerpunkt des Entwicklungskonzepts der Musikschule liegt im Ausbau der 30 Minuten-Unterrichtsstunde als Regelangebot im Einzel- und Gruppenunterricht. Entsprechend sieht die neue Gebührenordnung eine stärkere Anhebung der Gebühren für die 45- und 60-Minuten-Unterrichtsstunde vor.

c) Ermäßigungen und Stipendien
Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in Schwäbisch Hall bezahlen ermäßigte Gebühren (80 %). Dies gilt in gleicher Weise für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz in anderen Kommunen, die sich an der Finanzierung der städtischen Musikschule beteiligen (Kooperationskommunen).
Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Musikschule, wird auf Antrag für jedes Kind eine Geschwister-Ermäßigung in Höhe von 25 % gewährt.
Neu eingeführt wird das Begabtenstipendium in Form eines kostenfreien Zusatzunter­richts, in der Regel 15 Minuten/Woche. Das Stipendium wird jeweils zunächst für die Dauer eines Schuljahres vergeben. Eine Verlängerung ist möglich. Maximal 1 % der Schülerinnen und Schüler können ein Stipendium erhalten. Über die Vergabe entscheidet die Schulleitung zusammen mit der jeweiligen Fachgruppe. Bei aktuell 750 Schülerinnen und Schüler ergibt sich derzeit ein maximales Jahresgesamtbudget für Stipendien in Höhe von 3.000 €.
Belegen Schülerinnen und Schüler zwei Fächer gleichzeitig an der Musikschule – meist sind dies besonders begabte Schülerinnen und Schüler – wird für das zweite Fach ein Nachlass von 50 % gewährt.
Die Regelung zur Ermäßigung bei Leistungsanspruch nach dem SGB hat sich bewährt und bleibt unverändert. Um Familien eine zusätzliche Offenlegung und Prüfung ihrer Ein­kommensverhältnisse zu ersparen und den Verwaltungsaufwand niedrig zu halten, kann diese wie bisher beim Fachbereich für Jugend, Schule und Soziales in der Gymnasium­straße beantragt werden.


Inkrafttreten
Die neue Musikschulsatzung und Gebührenordnung tritt zum 01.09.2015 mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 in Kraft.

Die Verwaltung schlägt vor, die Musikschulgebühren künftig alle zwei Jahre anzupassen und damit Sprünge in der Gebührenfestsetzung zu vermeiden.

Anlage 1: Musikschulsatzung
Anlage 2: Musikschulgebüren
Anlage 3: Vergleichsrechnung

Beschluss:

Der Neufassung der Satzung und der Anpassung der Gebührenordnung für die städtische Musikschule wird zugestimmt.
(einstimmig - 33 -)

Meine Werkzeuge