§ 12 - Errichtung eines Betriebs gewerblicher Art für die Sportstätten (BgA Sportstätten Schwäbisch Hall) (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Die Stadt Schwäbisch Hall beabsichtigt sämtliche Sportplätze, welche nicht langfristig an einen einzigen Pächter verpachtet sind sowie sämtliche Sporthallen (siehe Anlage) ab 01.01.2016 in der Betriebsform eines BgA im Sinne des § 4 Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. R 6 Körperschaftsteuerrichtlinie (KstR 2004) zu führen.

Hierdurch erlangt die Stadt Schwäbisch den Status eines Unternehmens i. S. des § 2 Umsatzsteuergesetzes (UStG) und unterliegt daher der Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.
Der BgA „Sportstätten Schwäbisch Hall“ unterliegt mit den Erträgen, die aus den Sportstätten erzielt werden, grundsätzlich der Umsatzsteuer und kann daher im Umkehrschluss auch aus den Aufwendungen bzw. aus den Herstellungskosten (z.B Kunstrasenplätze) die Vorsteuer ziehen.

Die kommunalrechtliche Stellung einer öffentlichen Einrichtung hat für die Einordnung als BgA keine Bedeutung, denn der BgA ist eine rein steuerliche Gestaltung.

Der Begriff des BgA wird steuerlich durch § 4 KStG definiert. Demnach ist ein BgA einer jPdöR eine

  • Einrichtung
  • die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit
  • zur Erzielung von Einnahmen
  • außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dient und
  • die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich heraushebt.

Die Absicht Gewinne zu erzielen und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

Die hoheitliche Nutzung (durch Schulen) und Tätigkeiten in Zusammenhang mit Vermögensverwaltung (langfristige Vermietungen an einen Nutzer) sind abzugrenzen.

Einrichtung
Für Sporthallen und Sportplätze wurde mit der Einführung der Doppik ein produktbezogener eigenständig abgeschlossener Buchungskreislauf geschaffen. Damit ist das Vorhandensein einer selbstständigen Einrichtung zu bejahen.

Ergänzend ist auszuführen, dass das Vorhandensein einer Einrichtung nicht voraussetzt, dass die Tätigkeit im Rahmen einer im Verhältnis zur sonstigen Betätigung verselbstständigten Abteilung ausgeübt wird. Die Tätigkeit kann innerhalb des allgemeinen Betriebs (im vorliegendem Fall innerhalb des Fachbereichs 50) miterledigt werden.

Nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit
Eine Tätigkeit (auch eine wirtschaftliche Tätigkeit) ist nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist. Dies trifft auf die Vermietung der Sportstätten zu.

Einnahmeerzielungsabsicht
Zur Annahme eines BgA-s fordert der Gesetzgeber in § 4 Abs. 1 KStG keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern lediglich eine Einnahmenerzielungsabsicht. Somit kann ein BgA auch bei einem Dauerverlustbetrieb wie im vorliegendem Fall vorliegen. Dies hat zur Folge, dass er als dauerdefizitärer Betrieb weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer zu entrichten hat.

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe liegen beim Betrieb von Sportstätten nicht vor.

Wirtschaftliche Bedeutsamkeit
Der Betrieb von Sportstätten durch die Stadt Schwäbisch Hall muss sich innerhalb der Gesamtbetätigung wirtschaftlich herausheben, er muss von einigem Gewicht sein. Die Finanzverwaltung indiziert erst ab einem Jahresumsatz von 30.678 Euro die wirtschaftliche Bedeutsamkeit (R6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 KSTR 2004).
Die Jahresumsätze, welche auf Grund der seit 2002 geltenden „Nutzungsentgelte für Veranstaltungen in städtischen Sport- und Festhallen“ übersteigen deutlich die o.g. Wertgrenzen.

Abgrenzung der hoheitlichen Nutzung sowie der vermögensverwaltenden Tätigkeiten
Die meisten Sportstätten, welche in dem BgA „Sportstätten Schwäbisch Hall“ zusammengefasst sind, werden sowohl hoheitlich (Schulen) als auch wirtschaftlich (Vereine) genutzt. Daher ist ein geeigneter Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug zu ermitteln. Der Verwaltung scheint eine Aufteilung im Verhältniss der reservierten Öffnungszeiten für Schul- sowie Vereinsnutzungen praktikabel. In einem ersten Gespräch wurde diese Vorgehensweise auch mit der Finanzverwaltung besprochen.

Die Abgrenzung zu der Vermögensverwaltung (§14 AO) erfolgt durch Abschluss von Verträgen besonderer Art mit kurzfristiger Vermietung an wechselnde Mieter (Sportvereine und andere) mit Nebenleistungen (Übernahme der Unterhaltungs-, Strom-, Heizungs-, Wasserver-/ -entsorgungskosten; Reinigung; Erarbeitung von Belegungsplänen, Hausmeisterdienst; Sportgerätestellung und -nutzung).

Die Stadt Schwäbisch Hall hatte bereits mit Wirkung zum 01.01.2013 den BgA (Betrieb gewerblicher Art) „Kunstrasenplätze“ im Sinne des § 4 Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.V.m. R 6 Körperschaftsteuerrichtlinie (KstR 2004) begründet.
Die vereinnahmten Entgelte für die Nutzung durch Vereine werden der Umsatzsteuer unterworfen. Auf die Herstellungskosten sowie auf die laufenden Bewirtschaftungskosten werden anteilig im Verhältnis der Vereinsnutzung zu der hoheitlichen Nutzung Vorsteuer gezogen.

Die Rechtsgrundlage für die Begründung der BgA wurde aus R 6 Abs. 5 Körperschaftsteuerrichtlinie abgeleitet. Die Stadt Schwäbisch Hall tritt mit ihrer Tätigkeit (Vermietung der Kunstrasenplätze) zu anderen Unternehmen (Sportvereine.....)  unmittelbar in Wettbewerb.

Mit Wirkung zum 01.01.2016 soll auch der BgA „Kunstrasenplätze“ auf den neuen BgA „Sportstätten Schwäbisch Hall“ überführt werden.

Finanzielle Auswirkungen
Auf Basis der ausgewerteten Aufwendungen können bei der Umsetzung des Steueroptimierungskonzeptes folgende Vorsteuerüberschüsse erzielt werden:

  • Dauerhafter jährlicher Vorsteuerüberschuss allein aus der Bewirtschaftung der Sportstätten.
  • Anteiliger Vorsteuerabzug für künftige Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen (z.B. Grundhafte Sanierung der Hagenbachhallen)

Die Entgelte für die Nutzung der Sportstätten werden aufgrund einer Festlegung aus dem Jahre 2002 erhoben. Die Verwaltung ist der Auffassung, dass die Entgeltstrukturen eine Überarbeitung und Anpassung an die heutigen Gegebenheiten bedürfen.
Für die Ausarbeitung neuer Entgeltstrukturen sowie einer transparenten Richtlinie zur Förderung des Sports soll eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Sportvereine und der Verwaltung unter externer Moderation ins Leben gerufen werden.

Anlage: Auflistung der Sportstätten

 

Oberbürgermeister Pelgrim teilt mit, dass die Sitzungsvorlage verändert wurde: Der Betrieb gewerblicher Art soll bereits zum 01.01.2015 errichtet werden. Grund dieser Änderung ist, dass im Laufe des Jahres 2015 die Sanierung der Wasseraufbereitungen und der Leitungen (Legionellenproblematik) in den Sporthallen Hagenbach und SZO erfolgen soll. Bei den Hagenbachhallen stellt dies jedoch nur einen Teilabschnitt der Sanierung dar. Die Kosten für die Sanierung der Wasseraufbereitung und der Leitungen werden auf ca. 820.000 € geschätzt. Bereits bei diesem Betrag möchte man die Vorsteuer geltend machen, dies bedeutet jedoch auch, dass von den ca. 100.000 € Einnahmen über die Gebühren der Sportvereine Umsatzsteuer gezahlt werden muss. Dies übernimmt zum jetzigen Zeitpunkt die Stadt, so dass sich für die Vereine nichts ändert. In naher Zukunft ist jedoch geplant, eine neue Gebührenkalkulation zu erstellen.

Stadträtin Herrmann wird den Vorschlag der Verwaltung mittragen. Sie kündigt jedoch an, dass dies nicht bedeutet, dass ihre Fraktion einer Erhöhung der Nutzungsgebühren für Sporthallen zustimmen wird.

Beschluss:

Der Gemeinderat nimmt die Überführung städtischer Sportstätten in einem BgA „Sportstätten Schwäbisch Hall“ zum 01.01.2015 zustimmend zur Kenntnis.

Der Gemeinderat nimmt die Einrichtung einer Arbeitsgruppe für die Ausarbeitung einer neuen Entgeltverordnung für die Nutzung der Sportstätten sowie neuer Richtlinien für die Förderung des Sports zustimmend zur Kenntnis.
(29 Ja-Stimmen, 1 Enthaltungen)

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