§ 119 - Aufstellung des Bebauungsplans „Kressäcker II“ in Sulzdorf; hier: Behandlung der Anregungen/ Bedenken und Satzungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 20.12.2000 hat die Verwaltung den o. g. Bebauungsplan öffentlich ausgelegt und nochmals die Träger öffentlicher Belange informiert. Aus der Bürgerschaft gingen im Rahmen der Auslegung keine Anregungen ein. Von den Trägern öffentlicher Belange wurde Folgendes geäußert:

  1. Das Landratsamt Schwäbisch Hall nimmt mit seinen Fachämtern wie folgt Stellung:
    1. Wasserwirtschaft: Es bestehen keine Bedenken, wenn der durch die Versiegelung entstehende Mehrabfluss an Oberflächenwasser durch geeignete Maßnahmen (z. B. Rückhaltebecken) ausgeglichen wird. Einzelheiten sind im wasserrechtlichen Verfahren mit dem Landratsamt abzuklären. Abwägungsvorschlag: Die Entwässerungsplanung wird im Rahmen des wasserrechtlichen Verfahren mit dem Landratsamt bzw. den Fachbehörden abgestimmt. Sofern eine Festlegung von weiteren Retentionsflächen notwendig wird, müssen diese außerhalb des Plangebietes nachgewiesen werden.
    2. Naturschutz: Gegen die im Grünordnungsplan durchgeführte Bewertung der Eingriffe und die Festlegung entsprechender Ausgleichsmaßnahmen bestehen keine Einwendungen. Allerdings gibt es Bedenken, sämtliche Ausgleichsmaßnahmen auf privaten Flächen zu realisieren. Für das Landratsamt ist nicht ersichtlich, wie die Stadt beabsichtigt, die Realisierung und die Sicherung der erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zu garantieren. Um die Realisierung der Maßnahme zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Flächen auch so bewirtschaftet werden, dass die beabsichtigten ökologischen Verbesserungen tatsächlich eintreten, ist es nach Einschätzung des Amtes unumgänglich, sie als öffentliche Flächen auszuweisen, um durch eine entsprechende künftige Pflege den geplanten Zustand dauerhaft gewährleisten zu können. Abwägungsvorschlag: An der Ausweisung als private Grünfläche soll festgehalten werden. Sofern es zu einer Veräußerung kommt, wird mit vertragsrechtlichen Bindungen sichergestellt, dass die ökologische Wertigkeit und Ausgleichsfähigkeit gewährleistet ist. Die entsprechenden Pflegekonzepte hierfür werden ausgearbeitet.
  2. Die Gewässerdirektion Neckar, Bereich Ellwangen weist darauf hin, dass im Bebauungsplan keine Fläche für eine Regenrückhaltung ausgewiesen wird, die jedoch zur Entwässerung im Trennsystem notwendig ist. Das Niederschlagswasser müsse vor der Einleitung in den Rautenwiesenbach in einem Regenrückhaltebecken gepuffert werden. Es wird gebeten, die Regenrückhaltemaßnahmen so zu bemessen, dass dem Vorfluter aus dem Baugebiet nicht mehr Wasser zugeführt wird, als von der vorher unbebauten Fläche abgeflossen ist. Abwägungsvorschlag: Die Anregungen der Gewässerdirektion entsprechen sinngemäß den Anregungen des Landratsamtes und werden bereits abgewogen (siehe Pkt.1).
  3. Das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur Ilshofen (ALLB) weist auf die westlich des Plangebietes befindliche Hofstelle eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes (Bucher Straße 6) hin. Aufgrund der dort betriebenen Schweinehaltung können Geruchsemissionen ausgehen, die ein angrenzendes Wohngebiet beeinträchtigen könnten. Das ALLB wiederholt seinen bereits zum Bebauungsplan „Kressäcker I“ und im Rahmen der 1. Trägeranhörung zu „Kressäcker II“ gegebenen Hinweis, dass gemäß VDI-Richtlinie 3471 ein Mindestabstand zwischen dem Emissionsschwerpunkt der Schweinehaltung und der Wohnbebauung von 90 m einzuhalten ist. Der Emissionsschwerpunkt befindet sich am südöstlichen Stallrand gegenüber der offenen Dunglege. Im vorliegenden Fall liegen alle geplanten Gebäude auf der Innenseite des Erschließungsringes innerhalb des Radius der Richtlinien. Erschwerend käme hinzu, dass sich die geplanten Wohnhäuser im Bereich Kressäcker II, die innerhalb des VDI-Abstandsradiuses liegen, in der Hauptwindrichtung zur Emissionsquelle befinden. Nach Auffassung des Amtes sollte der o. g. Mindestabstand eingehalten werden. Außerdem weist das ALLB darauf hin, dass die im zeichnerischen Teil des Planes dargestellten Ausgleichsflächen wegen der engen Verzahnung zu den bebaubaren Bereichen und der Pflanzbindung (z. B. Obstbaumwiese) nicht landwirtschaftlich nutzbar sind. Sie sollten als öffentliche Grünflächen ausgewiesen und unterhalten werden. Abwägungsvorschlag: Die privaten Grünflächen sind nicht für eine landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen (siehe Abwägung Pkt. 1). Bereits in der Begründung zum Plan wird auf die Problematik der benachbarten landwirtschaftlichen Nebenerwerbshofstelle hingewiesen. Darüber hinaus werden die neuen Grundstückseigentümer analog dem Vorgehen beim Bebauungsplan „Kressäcker I“ in Form einer Grunddienstbarkeit oder einem ähnlichen rechtlich wirksamen Instrumentarium verpflichtet, dass die von dem landwirtschaftlichen Anwesen bei ordnungsgemäßem Betrieb und nach derzeitigem technischen Stand ausgehenden Immissionen hinzunehmen sind. Die Stadt wird diese Grundbucheinträge bzw. Baulasten vor Ausfertigung der Kaufverträge sicherstellen. Diese Regelung hat sich bereits im Baugebiet „Kressäcker I“ bewährt.
  4. Das Landesdenkmalamt bittet um Hinweis auf § 20 DSchG. Abwägungsvorschlag: Der Hinweis ist bereits in den vorliegenden Textteil eingearbeitet.
  5. Lt. Regionalverband Franken stehen dem Bebauungsplan keine regionalen Belange entgegen, da er aus dem Flächennutzungsplan entwickelt wurde. Allerdings erscheint die Aussicht für die neuen Einfamilienhausbesitzer auf die in 200 m Entfernung liegende Tierkörpersammelstelle wenig erfreulich. Abwägungsvorschlag: Es wird versucht, mögliche optische Konflikte durch Anpflanzungen zu mildern.
  6. Im Rahmen der Entwässerungsplanung hat sich die Notwendigkeit ergeben, noch zwei Leitungsrechte nachträglich darzustellen. Dies soll im Rahmen eines Beitrittsbeschlusses erfolgen. Der zeichnerische Teil wird entsprechend ergänzt. Dies ist jedoch unproblematisch, da sich die Grundstücke noch in städtischem Eigentum befinden. Der Ortschaftsrat Sulzdorf wünscht hinsichtlich des nachträglich einzutragenden Leitungsrechtes folgende Korrektur: Das auf den Flurstücken 1353,1354 geplante Leitungsrecht soll so verschoben werden, dass es künftig entlang der geplanten neuen Grundstücksgrenze verläuft. Nach den bisher vorliegenden Pläne war eine Kanalführung diagonal durchs Grundstück entlang der Südwestseite des Baufensters vorgesehen. Dadurch wäre die Parzelle in ihrem Nutzwert deutlich geschmälert. Der Ortschaftsrat hat diese Sitzungsvorlage mit dem unter Punkt 6 aufgeführten Änderungswunsch am 15.05.2001 zustimmend vorberaten.

Nach kurzer Aussprache gibt Stadtplaner Neumann bekannt, dass die notwendigen ergänzenden Abwasserleitungen über entsprechende Dienstbarkeitsverträge gesichert werden sollen und deshalb kein allgemeines Leitungsrecht vorgesehen ist.

Beschluss:

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Über die eingegangenen Anregungen und Bedenken wird - wie von der Verwaltung vorgeschlagen - entschieden.

Der o. g. Bebauungsplan Nr. 2112-13/02 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO als Satzung beschlossen. Bestandteile sind der Lageplan des Stadtplanungsamtes im M 1:500 mit Legende, Textteil und Begründung vom 20.11.2000.

(einstimmig - 18 -)

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