§ 6 - Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen der Stadt Schwäbisch Hall und der Stadt als untere Verwaltungs- und Baurechtsbehörde (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 14. Januar 2009, 07:39 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Die Verwaltungsgebührensatzung wurde vor 2 Jahren aufgrund der gesetzlichen Änderungen angepasst. Eine Änderung und Anpassung dieser Satzung steht nun erneut an.

Aufgrund der Vorgaben der Förderalismusreform wurde das Waffengesetz zum 01.04.2008 geändert. Danach wird der Bund eine Kostenverordnung im Waffenrecht künftig nur noch für den Bereich der Bundesverwaltung erstellen. Der Bund überlässt damit den Ländern die Regelung über die von den Waffenbehörden zu erhebenden Gebühren.

Nach § 4 Absatz 3 des Landesgebührengesetzes (LGebG) und des Kommunalabgabengesetzes (KAG) setzen die unteren Verwaltungsbehörden für ihren Bereich künftig die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren auch im Waffenrecht in eigener Verantwortung fest. Bis dahin gilt die bisherige Kostenverordnung weiter. Die Gebührentatbestände nach dem Waffenrecht werden in Anlehnung an die Kostenverordnung übernommen. Die Rahmen- und Festgebühren werden auf einen vollen Euro-Betrag nach oben angepasst (siehe Anlage).

Beim Baurechtsamt sollen vier Gebührentatbestände angepasst werden. Für ein Negativattest nach dem Baugesetzbuch beträgt die Gebühr künftig 25 € (bisher keine Gebühr) und für eine Baulasterklärung fällt eine Gebühr von 50 bis 100 € an (bisher keine Gebühr). Für die Eingangsbestätigung im Kenntnisgabeverfahren beträgt die Gebühr
2 ‰ der Baukosten, mindestens 100 € (bisher 1 ‰ der Baukosten, mindestens 80 €) und für die Genehmigung für Anlagen und Einrichtungen wird die Gebühr 5 ‰ der Baukosten, mindestens 100 € betragen (bisher ohne Mindestbetrag).

Aufgrund der nachgefragten Leistungen beim Stadtarchiv soll der Katalog geändert und ergänzt werden. Es werden die bisher erhobenen Gebühren angepasst und für neue Gebührentatbestände in unserer Zuständigkeit Gebühren eingeführt werden. Diese stehen im Einklang mit den Gebührenverzeichnissen von anderen vergleichbaren Einrichtungen.

Ebenso sollen die Gebühren für die Leistungen beim Fachbereich Planen und Bauen leicht angepasst werden.

Bis zu einer vollständigen Kostenrechnung und einer internen Leistungsverrechnung bilden die reinen Verwaltungskosten die Gebührenobergrenzen. Diese werden nicht überschritten.

Anlage: 1. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der 1. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung zu (siehe Anlagen).

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