§ 233 - Aufstellung des Bebauungsplans "Solpark - Änderung Hans-Georg-Albrecht-Weg"; hier: Behandlung der Anregungen/Bedenken und Satzungsbeschluss (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Der o. g. Bebauungsplan Nr. 0313-01/14 wurde in der Zeit vom 16.10. bis 17.11.2008 öffentlich ausgelegt. Zugleich sind die Träger öffentlicher Belange über die Planung informiert worden.

Aus der Bürgerschaft gingen keine Anregungen zur Planung ein.

Von einer Behörde wurden folgende Anregungen, die einer Abwägung bedürfen, vorgebracht:

Das Landratsamt Schwäbisch Hall stellt fest, dass die nördlichen Wohnblocks am Dr.-Hendryk-Fenigstein-Weg nach dem Flächennutzungsplan in einem Gewerbegebiet untergebracht sind. Die faktische Nutzung entspreche jedoch allgemeinem Wohngebiet. Daher wurde empfohlen, das angrenzende Gewerbegebiet am Hans-Georg-Albrecht-Weg gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO auf Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, zu beschränken. Dies sei bisher nicht erfolgt.

Abwägungsvorschlag:
Aus Sicht der Verwaltung ist die bereits vorgenomme Einstufung der genannten Fläche in ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) ausreichend. Hier sind Gewerbebetriebe, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, ausgeschlossen.


Ferner erklärt das Landratsamt, dass die im Umweltbericht aufgeführten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring) nicht hinreichend dargestellt sind. Es wird deshalb gefordert, konkretere Maßnahmen zusammen mit einem zeitlichen Ablaufschema zu benennen.

Abwägungsvorschlag:
Das Monitoring hat lt. Gesetzgeber das Ziel, dass die Gemeinden die erheblichen Umweltauswirkungen überwachen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.
Im Umweltbericht zum Bebauungsplan wird als einzige erhebliche Umweltauswirkung die Beschleunigung des Oberflächenwasserabflusses durch Versiegelung (Fotovoltaikmodule) genannt. Dieser Auffassung ist auch das Landratsamt gefolgt. Als Ausgleich werden auf 5 % des Geländes der Freiflächenanlage flache Mulden angelegt, die das Oberflächenwasser sammeln und an Ort und Stelle versickern lassen.
Da für diese Ausgleichsmaßnahme keine Prognoseunsicherheiten hinsichtlich ihrer Wirksamkeit bestehen, ist ein Monitoring grundsätzlich nicht erforderlich.
Um dem Wunsch des Landratsamts dennoch Rechnung zu tragen, wird der Umweltbericht mit dem Hinweis auf Kontrollgänge ergänzt, die die Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahme überprüfen.

Anlage: Lageplan

Beschluss

- Empfehlung an den Gemeinderat -

Über die vorgebrachten Anregungen wird, wie oben erläutert, entschieden.

A) Der Bebauungsplan Nr. 0313-01/14 wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Lageplan des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, im M 1:1.000 vom 24.11.2008 mit Legende und gleich lautend datiertem Textteil.

B) Die örtlichen Bauvorschriften für dieses Gebiet werden gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 74 Abs. 1 LBO in der dargestellten Fassung als Satzung beschlossen. Bestandteil ist der Textteil des Fachbereiches Planen und Bauen, Abteilung Stadtplanung, vom 24.11.2008. Der Geltungsbereich ist identisch mit dem des Bebauungsplans Nr. 0313-01/14.

Eine gleich lautend datierte Begründung ist beigefügt.
(einstimmig - 19 -)

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