694153/meetingminutes/1470456/paragraph

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Nach § 5 Abs. 2 Nr. 20 der städtischen Hauptsatzung obliegt dem Gemeinderat die „Zustimmung zu den in der Gesellschafterversammlung der SHB-Schwäbisch Haller Beteiligungsgesellschaft mbH zu fassenden Beschlüssen“.<br>Nachdem nicht alle Unternehmen in Privatrechtsform, an denen die Stadt beteiligt ist, zur SHB gehören, empfiehlt das RP die Modifizierung bzw. Ergänzung der Regelung in der Hauptsatzung.
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Das Ergebnis ist nach &sect; 12 Abs. 2 GemPrO in einer Schlussbesprechung am 22.09.2005 im Rathaus Schw&auml;bisch Hall unter Mitwirkung der Rechtsaufsichtsbeh&ouml;rde er&ouml;rtert worden. Die uneingeschr&auml;nkte Best&auml;tigung nach &sect; 114 Abs. 5 Satz 2 der Gemeindeordnung wurde nun durch das Regierungspr&auml;sidium Stuttgart erteilt. Nach &sect; 5 Abs. 2 Nr. 20 der st&auml;dtischen Hauptsatzung obliegt dem Gemeinderat die &bdquo;Zustimmung zu den in der Gesellschafterversammlung der SHB-Schw&auml;bisch Haller Beteiligungsgesellschaft mbH zu fassenden Beschl&uuml;ssen&ldquo;.<br />
 
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Nachdem nicht alle Unternehmen in Privatrechtsform, an denen die Stadt beteiligt ist, zur SHB geh&ouml;ren, empfiehlt das RP die Modifizierung bzw. Erg&auml;nzung der Regelung in der Hauptsatzung. Anlage: [[Media:313-08_Anlage.pdf{{!}}38. Satzung zur &Auml;nderung der Hauptsatzung]]</p>
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Aktuelle Version vom 26. November 2013, 11:07 Uhr

Sachvortrag:

Die Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg hat die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Stadt Schwäbisch Hall in den Haushaltsjahren 2000 bis 2004 sowie die Wirtschaftsprüfung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe „Abwasserbeseitigung“ in den Wirtschaftsjahren 2001 bis 2003, „Bestattungsinstitut“ 2001 bis 2004, „Schlachthof“ 2001 bis 2003 und „Werkhof“ im Wirtschaftsjahr 2003 im Laufe der zweiten Hälfte des Jahres 2005 geprüft.
Das Ergebnis ist nach § 12 Abs. 2 GemPrO in einer Schlussbesprechung am 22.09.2005 im Rathaus Schwäbisch Hall unter Mitwirkung der Rechtsaufsichtsbehörde erörtert worden. Die uneingeschränkte Bestätigung nach § 114 Abs. 5 Satz 2 der Gemeindeordnung wurde nun durch das Regierungspräsidium Stuttgart erteilt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 20 der städtischen Hauptsatzung obliegt dem Gemeinderat die „Zustimmung zu den in der Gesellschafterversammlung der SHB-Schwäbisch Haller Beteiligungsgesellschaft mbH zu fassenden Beschlüssen“.
Nachdem nicht alle Unternehmen in Privatrechtsform, an denen die Stadt beteiligt ist, zur SHB gehören, empfiehlt das RP die Modifizierung bzw. Ergänzung der Regelung in der Hauptsatzung. Anlage: 38. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Beschluss:

# Der Gemeinderat nimmt von der uneingeschränkten Bestätigung Abschluss der allgemeinen Finanzprüfung von 2000 bis 2004 zustimmend Kenntnis. # Der 38. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung wird zugestimmt. (einstimmig - 35 -)

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