§ 174 - Änderung der Vergüngungssteuer-Satzung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
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Sachvortrag:

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2005 war die bei den Kommunen praktizierte Besteuerung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten nach dem Stückzahlenmaßstab unzulässig. Die Stadt erließ deshalb zum 01.01.2008 eine neue Vergnügungssteuersatzung. Bemessungsgrundlage ist für diese Geräte nun das Einspielergebnis und der Steuersatz von 17 %.

Die Auswirkungen des 17 %-igen Steuersatzes ließen sich seinerzeit noch nicht abschätzen, weil die Automatenaufsteller trotz mehrmaliger Aufforderung keine Zahlen und Daten der Einspielergebnisse zur Verfügung stellten.

Inzwischen liegen die Steueranmeldungen für die ersten zwei Quartale 2008 vor. Die Einspielergebnisse des zweiten Quartals sind etwas höher als die des Ersten. Im Vergleich zur letztjährigen Besteuerung reduziert sich die Vergnügungssteuer bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten, die in Gaststätten aufgestellt sind, ganz beträchtlich. In den 6 Spielkasinos in Hall dagegen führt die Neuregelung teilweise zu einer Erhöhung der Steuer von über 100 %.

Aufgrund der jetzt vorliegenden Einspielergebnisse und des zum Jahresbeginn beschlossenen Steuersatzes von 17 % würde sich die Vergnügungssteuer nach dem neuen Besteuerungssystem insgesamt von seither 267.920 € auf 460.020 € erhöhen.

Die erhebliche Mehrbelastung würde eine Vielzahl von Automatenaufstellern in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohen. Einige haben bereits angekündigt, gegen die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Schwäbisch Hall Klage zu erheben.

Der Steuersatz von 17 % bewegt sich lt. Erhebung im Vergleich mit anderen Städte Baden-Württembergs im Spitzenbereich. Üblich sind zwischen 10 und 15 % der Bruttokasse.

Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, den Steuersatz rückwirkend zum 01.01.2008 auf 15% zu reduzieren.

Das Steueraufkommen würde lt. Hochrechnung bei diesem Satz ca. 380.000 € betragen.

Die Besteuerung der Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeitändert sich nicht. Sie erfolgt weiterhin pauschal nach dem Stückzahlenmaßstab unabhängig vom Einspielergebnis.

Im Zusammenhang mit dieser Satzungsänderung sollten gleichzeitig noch folgende Bestimmungen geändert werden:

Die Aufstellung von Roulette und Fun-Games ist zwischenzeitlich verboten. Aus diesem Grund können diese Geräte aus der Satzung gestrichen werden.

Stadtrat Vogt lehnt eine Reduzierung der Steuer von 17 auf 15 % ab, da man die Spielsucht dadurch nicht noch indirekt fördern solle.

Stadtrat Baumann plädiert für eine Vertagung dieses Punktes und bittet, zunächst Vergleichsberechnungen über die Einnahmen bei den verschiedenen Steuersätzen anzustellen. Sollte dies nicht die Mehrheit des Gemeinderats finden, spricht er sich für einen Steuersatz von 11 % aus.

Steueramtsleiter Breuninger teilt dazu mit, dass jedes weitere Prozent Mehreinnahmen von ca. 28.000 € jährlich bringen würde.
Er schlägt vor, jetzt 11 %, 2009 13 % und 2010 15 % zu verlangen.

Nach weiterer kurzer Aussprache empfiehlt Oberbürgermeister Pelgrim, dem Ver­waltungsantrag von 15 % zuzustimmen.

Der oben genannte Vorschlag von Stadtrat Baumann, den Vergnügungssteuersatz auf 11 % festzulegen, wird mit 27 Nein-Stimmen, bei 8 Ja-Stimmen und 1 Enthaltung abgelehnt.
Der Antrag der Verwaltung auf 15 % wird mit 24 Nein-Stimmen bei 12 Ja-Stimmen ebenfalls abgelehnt.

Oberbürgermeister Pelgrim teilt mit, dass es somit bei dem bereits beschlossenen Steuersatz von 17 % bleibe.

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