§ 7 - Änderung der Vergüngungssteuersatzung (öffentlich)

Aus Ratsinformationssytem Schwäbisch Hall
Version vom 10. Oktober 2008, 05:50 Uhr von Kitterer (Diskussion | Beiträge)
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Sachvortrag:

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2005 war die bei den Kommunen praktizierte Besteuerung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten nach dem Stückzahlenmaßstab unzulässig. Die Stadt erließ deshalb zum 01.01.2008 eine neue Vergnügungssteuersatzung. Bemessungsgrundlage ist nunmehr für diese Geräte das Einspielergebnis und der Steuersatz von 17%.

Damals ließen sich die Auswirkungen des 17%-igen Steuersatzes nicht abschätzen, weil die Spielautomatenaufsteller uns trotz mehrmaliger Aufforderungen keine Zahlen und Daten der Einspielergebnisse zur Verfügung stellten.

Nunmehr liegen die Steueranmeldungen für die ersten zwei Quartale 2008 vor. Die Einspielergebnisse des zweiten Quartals liegt etwas höher als das erste Quartal. Im Vergleich zur letztjährigen Besteuerung reduziert sich die Vergnügungssteuer bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten, die in Gaststätten aufgestellt sind, ganz beträchtlich. In den 6 Spielkasinos in Schwäbisch Hall dagegen führt die Neuregelung teilweise zu einer Erhöhung der Steuer von über 100%.

Aufgrund der jetzt vorliegenden Einspielergebnisse und des zum Jahresbeginn beschlossenen Steuersatzes von 17% würde sich die Vergnügungssteuer nach dem neuen Besteuerungssystem insgesamt von seither 267 920 € auf 460 020€ erhöhen.

Die erhebliche Mehrbelastung würde eine Vielzahl von Automatenaufstellern in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedrohen. Einige haben bereits angekündigt gegen die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Schwäbisch Hall Klage erheben zu wollen.

Der Steuersatz von 17% bewegt sich laut unserer Erhebung im Spitzenbereich im Vergleich mit anderen Städte in Baden-Württemberg. Üblich sind Steuersätze zwischen 10 und 15% der Bruttokasse.

Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, den Steuersatz auf 15%, rückwirkend zum 01.01.2008, zu reduzieren.
Das Steueraufkommen würde laut Hochrechnung bei diesem Steuersatz ca. 380.0000 € betragen.

Die Besteuerung der Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit ändert sich überhaupt nicht. Sie erfolgt weiterhin pauschal nach dem Stückzahlenmaßstabunabhängig vom Einspielergebnis.

Im Zusammenhang mit der Satzungsänderung können noch weitere Bestimmungen geändert werden:

Die Aufstellung von Roulett und Fun-Games sind zwischenzeitlich verboten. Aus diesem Grund können diese Geräte aus der Satzung gestrichen werden.
Es wird deshalb vorgeschlagen,
ab 01.01.2008 rückwirkend den Steuersatz auf 15% für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten festzulegen.
Die Änderung der Vergnügungssteuersatzung ist beigefügt.

Anlage 1: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
Anlage 2: Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer

Beschluss:

Es wird beantragt, die Vergnügungssteuersatzung entsprechend den oben genannten Vorschlägen zu ändern und die beiliegende Änderung der Vergnügungssteuersatzung zu beschließen.

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