§ 155 - Fassadengestaltung Brenzhaus; hier: Zustimmung zur geänderten Planung (öffentlich)

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Sachvortrag:

siehe BPA vom 17.09.2007

B e s c h l u s s :

Maßgebend ist die zeichnerische Darstellung (Variante A) der Achitekten Kuhn und Mix vom 17.09.2007.

Es handelt sich um ein Bauvorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), das zulässig ist, weil es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn‑ und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen wird gemäß § 10 Abs. 2 Ziff. 5 der Hauptsatzung der Stadt Schwäbisch Hall vom 20.12.1971 i.d.F. vom 24.07.2000 erteilt.

Gleichzeitig wird die Zustimmung bzw. Genehmigung gemäß § 173 Abs. 1 in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB (Vorhaben im Bereich der Erhaltungssatzung) erteilt.

Das Vorhaben entspricht dieser Satzung und trägt zur Verbesserung des Gebäudes und des Straßenbildes bei.

(30 Ja-Stimmen, 2 Enthaltungen)

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